Nichtentrichtung von Vergnügungssteuer durch eine ÖH - Strafe gegen Vorsitzende
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 Abs 1 iVm §§ 19 Abs 1 iZm 13 Abs 6 Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG), über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen die Erkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , MA 6/DII/R2-7360/2014 [1] und MA 6/DII/R2-2292/2015 [2], zu Recht erkannt:
I.1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu [1] insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.620 Euro auf 900 Euro herabgesetzt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden bleibt unverändert.
I.2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu [2] insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 610 Euro auf 330 Euro herabgesetzt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden bleibt unverändert.
I.3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu [1] mit 90 Euro und zu [2] mit 33 Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Bei der Hochschülerschaft an der X-Universität Wien fanden abgabenbehördliche Prüfungen betreffend Vergnügungssteuer statt, und zwar zu [1] am über den Zeitraum Mai 2014 und zu [2] von bis über den Zeitraum Mai 2011 bis Jänner 2015.
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Vorsitzende der Hochschülerschaft an der X-Universität Wien. Als organschaftlicher Vertreterin dieser öffentlichrechtlichen Körperschaft wird ihr vorgeworfen [1] Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2014 im Betrag von 6.490,80 Euro, fällig gewesen am 15. des Folgemonates, nicht bis zum einbekannt und entrichtet zu haben sowie [2] Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2014 im Betrag von 2.440,00 Euro, fällig gewesen am 15. des Folgemonates, nicht bis zum einbekannt und entrichtet zu haben.
Zu [1] führt der Wirtschaftsreferent der ÖH_X, NN, am aus, als Studentenorganisation mit ausschließlich ehrenamtlichen Mitarbeitern könne es hin und wieder vorkommen, dass Fristen nicht genau eingehalten werden, und ein Fest dieser Größenordnung sei leider teilweise nicht schneller administrierbar.
Zu [2] führt die Bf am aus, es sei bei Berechnung der Vergnügungssteuer 2014 von der Berechnungsbasis der Vorjahre ausgegangen worden und eine zu erfassende steuerbare Rechnung irrtümlich nicht erfasst worden. Diese Rechnung sei ursprünglich mit anderem Rechnungstext ausgestellt und später auf Wunsch des Rechnungsempfängers geändert worden. Dadurch sei es auch zu dem Missverständnis betreffend der Berechnung der Vergnügungssteuer gekommen. Der Prüfer der belangten Behörde habe die Steuerbarkeit der Rechnung erklärt und darüber informiert, dass es zu einer Nachzahlung kommen werde.
In den Straferkenntnissen bestätigt die belangte Behörde ihre Vorwürfe und verhängt Strafen im Ausmaß von [1] 1.620 Euro (1 Tag 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und [2] 610 Euro (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Begründend führt sie aus:
Zu [1]: Auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit seien gesetzliche Fristen einzuhalten. Von der Möglichkeit einer Fristerstreckung sei nicht Gebrauch gemacht worden, sodass die angelastete Verkürzung eingetreten sei. Bei der Strafzumessung seien neben dem Ausmaß des Verkürzungsbetrages und der Spezialprävention auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit komme der Bf nicht mehr zugute.
Zu [2]: Anlässlich der Rechtfertigung habe die Bf vorgebracht, eine Rechnung sei irrtümlich nicht berücksichtigt worden. Der Sachverhalt selbst sei unbestritten geblieben, die Bf sei der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und Zahlung der Vergnügungssteuer nicht fristgerecht nachgekommen und habe damit zumindest fahrlässig gehandelt. Bei der Strafzumessung seien neben dem Ausmaß des Verkürzungsbetrages und der Spezialprävention auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit komme der Bf nicht mehr zugute.
In den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse bringt die Bf vor, laut Satzung der ÖH_X sei ihr Wirtschaftsreferent NN für finanzielle Angelegenheiten der ÖH_X zuständig und habe diese auch ausgeführt. Der Sachverhalt, der ihr im Straferkenntnis zur Last gelegt werde, sei ihr gänzlich neu. Sie habe mit Übergabe der Dokumente erstmals davon Kenntnis erlangt. Vergnügungssteuer-Nachzahlungen seien jedenfalls von der ÖH_X und nicht von ihr zu entrichten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zu [1] hat die ÖH_X im Mai 2014 eine Veranstaltung mit Publikumstanz abgehalten. Bis zur Prüfung durch die belangte Behörde am hat die Veranstalterin weder eine Steuererklärung abgegeben, noch die Vergnügungssteuer in Höhe von 6.490,80 Euro entrichtet.
Zu [2] hat die ÖH_X im Jänner 2014 einen Ball abgehalten, diesen der Behörde gemeldet und Vergnügungssteuer abgeführt. Im Zuge einer von bis durchgeführten Prüfung ist hervorgekommen, dass Einnahmen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, nicht erklärt und die Vergnügungssteuer im Ausmaß von 2.440,00 Euro verkürzt worden ist. Die Nichteinbeziehung der zugrunde liegenden Einnahmen wurzelt aus einer nachträglich geänderten Rechnung, die irrtümlich nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer einbezogen wurde.
Diese Sachverhalte ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und blieben von der Bf unbestritten.
§ 34 Abs 2 HSG 2014 bzw. § 25 Abs 3 HSG 1998 lautet sinngemäß: Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende der Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
§ 34 HSG 2014 bzw. § 26 HSG 1998 lautet auszugsweise sinngemäß:
(1) Die Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie allein entscheidungsbefugt.
(2) Die Vorsitzende ... einer Hochschulvertretung kann genau bestimmte Teile ihrer Aufgaben auf den Stellvertreter übertragen. In diesem Fall handelt der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der Vorsitzenden.
(3) Auf Vorschlag der jeweiligen Vorsitzenden kann ... eine Hochschulvertretung genau bestimmte Teile ihrer Aufgaben auf den Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluss ist für die Vertretung des bevollmächtigten Stellvertreters Vorsorge zu treffen. In diesem Fall handelt der Stellvertreter im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.
(6) Die Vorsitzenden und ihr Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Ein Wirtschaftsreferat ist gemäß § 36 Abs 2 HSG 2014 bzw. § 27 Abs 2 HSG 1998 einzurichten und steht unter der Leitung eines Referenten (Abs 3 leg.cit.), der an die Weisungen der Vorsitzenden gebunden ist (Abs 5 leg.cit.). Budget und Bilanz einer Hochschülerschaft sind vom Wirtschaftsreferenten zu erstellen und bedürfen der Gegenzeichnung der Vorsitzenden (§ 40 HSG 2014 bzw § 31 HSG 1998). Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der Vorsitzenden einer Hochschülerschaft und dem Wirtschaftsreferenten (§ 42 Abs 1 HSG 2014 bzw § 33 Abs 1 HSG 1998).
Die Statuten der Hochschülerschaft an der X-Universität führen dazu näher aus:
§ 10 (1): Die Vorsitzende vertritt die Hochschülerschaft nach außen. Ihr obliegt die Sorge für die Erledigung der laufenden Geschäfte. Sie ist für die Hochschülerschaft zeichnungsberechtigt und führt das Dienstsiegel.
§ 10 (4): Die Referenten müssen sich an die Weisungen der Vorsitzenden halten.
§ 11 (1) a): Das Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten vollzieht die Gebahrung mit den Mitteln, die zur Deckung des Aufwandes der Hochschülerschaft zur Verfügung stehen. Es beaufsichtigt die Buchhaltung und alle Referate in wirtschaftlicher Hinsicht. Es kontrolliert die Einhaltung der Gebahrungsvorschriften durch die Referate.
§ 13 (1): Die Referenten haben die von der Vorsitzenden erfolgten Weisungen zu befolgen.
§ 13 (4): Treten Referenten im Namen der Hochschülerschaft mit Personen in Verhandlungen, die die Hochschülerschaft verpflichten können, so haben sie der Vorsitzenden darüber unverzüglich zu berichten.
Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass die Vertretung nach außen der Vorsitzenden obliegt. Der Wirtschaftsreferent hat die wirtschaftlichen Angelegenheiten zu vollziehen, was aber die Vorsitzende nicht von ihrer Vertretungsmacht nach außen und damit von ihrer Zuständigkeit, die Hochschülerschaft gegenüber Behörden einschließlich der Abgabenbehörden zu vertreten, entbindet. Somit liegt auch die ordentliche Abwicklung abgabenrechtlicher Verpflichtungen jedenfalls in der Verantwortung der Vorsitzenden (vgl. § 80 Abs 1 BAO).
Strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs 1 VStG). Eine Arbeitsaufteilung zwischen Vertretungsorganen ist pflichteinschränkend, soweit es sich um eine satzungsgemäße Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen handelt. Eine bloß interne Geschäftsaufteilung ist hingegen nicht hinreichend (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 9 VStG Rz 16; ). Eine hinreichende Aufteilung von Zuständigkeiten liegt nicht vor, zumal der Wirtschaftsreferent lediglich zur internen Vollziehung der Gebahrungsangelegenheiten unter Weisungsrecht der Vorsitzenden berufen ist, jedoch kein Vertretungsorgan ist. Die Vertretung liegt alleine in der Zuständigkeit der Vorsitzenden, die somit auch nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich ist.
Nach § 13 Abs 6 VGSG war die Bf verpflichtet, auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen derart Einfluss zu nehmen, dass diese Pflichten erfüllt werden. Dadurch, dass die Bf als Vertreterin der Abgabepflichtigen es unterlassen hat, dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Vergnügungssteuer (vollständig) zu erklären und zu entrichten (§ 17 Abs 1 VGSG), hat die Bf das Tatbild des § 19 Abs 1 VGSG verwirklicht (Abgabenverkürzung durch Unterlassung).
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG). In diesem Sinne war die Abgabenverkürzung zu [1] der Bf vorwerfbar, weil sie ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung und Abfuhr der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen ist. Dass sie nur ehrenamtlich tätig ist, mindert nicht die Anforderungen an die Sorgfalt, mit der die Bf ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen hat.
Zu [2] wurde zwar die Vergnügungssteuer rechtzeitig angemeldet und abgeführt, jedoch in zu niedriger Höhe und damit nicht ordnungsgemäß. Die Ursache dafür liegt in der nachträglichen Änderung einer Rechnung, wobei die Bf als vertretungsbefugtes Organ das zugrunde liegende Rechtsgeschäft abgeschlossen hat und somit auch über die Veränderung der Bemessungsgrundlage informiert war. Es ist daher auch in ihrer Verantwortung gelegen, die damit einhergehende Erhöhung der Vergnügungssteuer einzubekennen und für die korrekte Abfuhr der Steuer zu sorgen. Dies unterlassen habend, hat die Bf die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt.
Zu [1] war die Geldstrafe auf 900 Euro, zu [2] auf 330 Euro herabzusetzen. Bei Verkürzungen bis 21.000 Euro reicht der Strafrahmen nach § 19 Abs 1 VGSG bis 42.000 Euro, sohin bis zum Doppelten. Der Bf kommt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zugute, weil über sie bereits eine Strafe von 35 Euro im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit der Nichtausgabe von Eintrittskarten verhängt worden ist (MA 6 Zl. 5343/2014, rechtskräftig seit ). Dennoch erscheint es angebracht, bei erstmaliger fahrlässiger Abgabenverkürzung - vor Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse - keine Strafe zu verhängen, die höher als ein Viertel des Verkürzungsbetrages ist. Dies entspräche der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, die allerdings noch den Einkommensverhältnissen der Bf (bloß monatlicher Aufwandersatz für ihre ÖH-Tätigkeit) entsprechend anzupassen war. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint auch in Relation zur herabgesetzten Geldstrafe adäquat.
Die so verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen und somit geeignet, die Bf von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Aufgrund des teilweisen Freispruchs unterbleibt ein Kostenausspruch (§ 52 Abs 8 VwGVG).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision unzulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 §§ 25 bis 27 HSG 1998, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500259.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at