Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2016, RV/3100820/2016

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (kurz: Bf.) den Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung einer nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgegliederten Abgabenschuld im Gesamtbetrag von 68.854,92 € mit der Begründung, dass die zur Aussetzung Anlass gebende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt worden sei.

Mit weiterem Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom bis zum Aussetzungszinsen im Betrag von 643,46 € fest, weil für die von der bewilligten Aussetzung betroffenen Abgabenschuldigkeiten ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, dass in dem der Aussetzung zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren ein Vorlageantrag eingebracht worden sei, weshalb beantragt werde, bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes den Bescheid betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen „außer Kraft zu setzen“.

Nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. einen Vorlageantrag () ein.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Die für die Festsetzung von Aussetzungszinsen maßgebliche Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO lautet wie folgt:

„(9)  Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Im vorliegenden Beschwerdefall verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der eingangs genannten Abgabenschuldigkeiten, weil die in der Hauptsache erhobene Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der Wiederaufnahme eines Haftungsverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen worden war (§ 212a Abs. 5 lit. a BAO).

Aus § 212a Abs. 9 BAO ergibt sich, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche Folge des verfügten Ablaufs der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden infolge Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist (vgl z. B. ; ).

Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, erhob der Bf. keine Einwendungen gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen die im Beiblatt zum Zinsenbescheid ausgewiesenen Zinssätze. Da für das Gericht keine von Amts wegen aufzugreifenden Unrichtigkeiten zu erkennen sind, steht die Festsetzung der Aussetzungszinsen mit der Rechtslage im Einklang.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil sich bei der Konstellation des vorliegenden Beschwerdefalles die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100820.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at