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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2016, RV/7105146/2016

temporäre Anordnung, ausländische Steuern auf inländische Abgaben anzurechnen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichstraße 41, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministerium für Finanzen vom betreffend Abweisung eines Antrages auf vorübergehende Beseitigung einer Doppelbesteuerung gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Auf Grund des im Rahmen einer Neuerung gestellten Antrages vom (ursprünglicher Antrag vom ) auf temporäre Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß § 48 BAO für die Dauer des Verständigungsverfahrens nach Artikel 25 DBA-Kanada wird für das Jahr 2008 angeordnet:

1. Die auf eine von der BF an die kanadische Konzerngesellschaft W geleistete Entschädigungszahlung iHv 52.158.880,81 Euro  entfallende kanadische Steuer wird, soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist, auf die österreichische Steuer unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages angerechnet.

2. Diese Anordnung scheidet mit Beendigung des Verständigungsverfahrens, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Zustellung dieses Erkenntnisses, aus dem Rechtsbestand aus.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988).

Gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008 vom brache die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Bf. beantragte (erstmals in der Beschwerde) die Berücksichtigung einer an die kanadischen Konzerngesellschaft W  geleisteten Entschädigungszahlung von 52.158.880,81 Euro als Betriebsausgabe.

Diese Entschädigungszahlung wurde behauptetermaßen von der W der Ertragsbesteuerung unterworfen.

Am brachte die Bf. einen Antrag gemäß § 48 BAO auf Beseitigung einer Doppelbesteuerung im Jahr 2008 ein. In eventu wurde begehrt, ein Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 DBA-Kananda  einzuleiten.

Mit Schreiben vom änderte die Bf. ihr Begehren ab: Es wurde eine vorübergehende Entlastung für den Fall der Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragt und erst für den Fall, dass ein solches Verfahren keine  Lösung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bringe, eine dauerhafte Entlastung.

Am übermittelte das Finanzamt Linz den Bundesministerium einen Bericht zum gegenständlichen Besteuerungsfall. In demselben wurde ausgeführt, dass die Bf. bislang Nachweise über eine allfällig in Kanada erfolgte steuerliche Maßnahme nicht vorgelegt habe.

Am wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 DBA Kanada eingeleitet.

Laut Auskunft des Finanzamtes Linz vom ist im Zusammenhang mit der erhobenen Bescheidbeschwerde kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht worden.

Das Bundesministerium für Finanzen wies den Antrag auf vorübergehende Beseitigung der Doppelbesteuerung ab.

Im Erwägungsteil des Abweisungsbescheides wurde vorweg ausgeführt, dass infolge der Einleitung eines Verständigungsverfahrens nur mehr über den Antrag der Bf. auf vorübergehende Beseitigung der Doppelbesteuerung abzusprechen sei. Die Abweisung dieses Antrages begründete das Bundesministerium für Finanzen - nach Wiedergabe des Wortlautes des § 48 BAO - damit, dass eine Steuerentlastungsmaßnahme nach der zitierten Gesetzesstelle nur insoweit angeordnet werden dürfe, als dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich sei. Auf Grund der unerledigten Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008 stehe der Bf. die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO offen. Eine Maßnahme nach § 48 BAO sei daher nicht erforderlich.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nur insoweit in Betracht komme, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist. Die Bf. habe erstmalig in der Bescheidbeschwerde und nicht bereits im Rahmen der Steuererklärung die Berücksichtigung der Entschädigungszahlung als Betriebsausgabe begehrt. Eine Aussetzung nach § 212a BAO sei daher nicht möglich. Dieser Sachverhaltsdarstellung und Rechtsmeinung pflichte das Finanzamt Linz in einer E - Mail vom bei.

Als Anlage zum Beschwerdeschriftsatz hat die Bf. zudem den Nachweis über die erfolgte Offenlegung der  Entschädigungszahlung an die W, die im Anschluss daran erlassenen Bescheide der kanadischen Steuerverwaltung sowie entsprechende Zahlungsnachweise beigebracht.

Angesichts dessen beantrage das Bundesministerium für Finanzen im diesbezüglichen Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht, der Beschwerde Folge zugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrere Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätze der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen.

Die Anwendung des § 48 BAO setzt voraus, dass die Maßnahme etwa zur Ausgleichung der in- und ausländischen und somit Doppelbesteuerung erforderlich ist (Ritz BAO5, Anm. 3 z. § 48).

Die Besteuerung im Ausland muss tatsächlich erfolgen. Eine Doppelbesteuerung liegt auch vor, wenn die doppelte Besteuerung bei unterschiedlichen Abgabepflichtigen erfolgt (Ritz, Anm. 4 z. § 48 m.w.N.).

Die angesprochenen Voraussetzungen (Nachweis der tatsächlichen Besteuerung der Entschädigungszahlung in Kanada, kein Betriebsausgabenabzug in Österreich, keine Möglichkeit der Beanspruchung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben) liegen im gegenständlichen Fall vor. Dem Begehren der Bf. auf konnte daher - entsprechend dem vom Bundesministerium in Ausübung seines Ermessens gestellten Antrag - Folge geleistet werden.

Angemerkt sei, dass bei Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (§ 20 BAO) sowohl auf Erwägungen der Billigkeit (berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen) als auch auf solche der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse) Bedacht zu nehmen ist . Die Doppelbesteuerung stellt grundsätzlich eine Unbilligkeit dar. Befreiungs- und Anrechnungsmethode sind gleichwertig ( und C-437/08, Haribo/Salinen; Laudacher, SWK 7/2011, 040). Bis zum Abschluss des Verfahrens erscheint es zweckmäßig, nicht über das notwendige Mindestmaß hinaus eine Entlastung herbeizuführen. Es kommt daher zur vorläufigen Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode zur Anwendung.

Die Anordnung war zudem - als beantragte temporäre Maßnahme - zu befristen.

Nach all dem war spruchgemäß zu entscheiden.

  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
temporäre Anordnung
Anrechnung ausländischer Abgaben
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105146.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at