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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2016, RV/7501020/2016

Parkometer, Kurzparkzone gehörig kundgemacht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi über die am eingebrachten Beschwerden des KL, Adresse, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67-Parkraumüberwachung, vom , Zahlen 1) MA 67-PA-556887/6/7 und 2) MA 67-PA-578018/6/1, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse bestätigt.  

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je € 16,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.  

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (2x € 16,00) sind zusammen mit den Geldstrafen (2x € 80,00) und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (2x € 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.  

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf) zwei Straferkenntnisse, Zahlen 1) MA 67-PA-556887/6/7 und 2) MA 67-PA-578018/6/1, erlassen, deren Spruch lautet:

"ad 1) Sie haben am um 08:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Hetzendorfer Straße 94 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-NM5 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

ad 2) Sie haben am um 08:19 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Hetzendorfer Straße 91 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-NM5 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 90,00."

Begründet wurden die beiden Straferkenntnisse folgendermaßen:

"Das Fahrzeug wurde von einem der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung beanstandet, weil es im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

ad 1) Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organmandat samt Fotos vom , welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde

ad 2) Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organmandat samt Fotos vom , welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde

Sie stellten die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht in Abrede, wendeten jedoch ein, dass Sie ein "Parkpickerl" für den 12. Bezirk besäßen und Sie auch für den gegenständlichen Zeitraum keine Parkuhr benötigen würden.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone.

Eine Kurzparkzone ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht ist.

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht sind. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.

Demnach sind alle Einfahrts- und Ausfahrtsstellen des Mo.-Fr. (werktags) von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr gültigen Kurzparkzonenbereiches im 12. Wiener Gemeindebezirk mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang“ bzw. "Kurzparkzone Ende“ kundgemacht. Bei der Ausfahrt aus dem Bereich mussten Sie daher zwingend bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" vorbeigekommen sein.

Die Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" sowie "Kurzparkzone Ende“ der linearen Kurzparkzone in Wien mit der Zusatztafel „Mo.-Fr. (w.) von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Sa. (w.) v. 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr“ befinden sich am Abstellort.

Die Gültigkeit der Kurzparkzone wäre daher den diesbezüglichen Verkehrszeichen zu entnehmen gewesen.

Sie hätten daher auch auf Grund der Gültigkeit der am Abstellort kundgemachten linearen Kurzparkzone, davon ausgehen müssen, dass Sie sich nicht mehr im Kurzparkzonenbereich des 12. Wiener Gemeindebezirkes befinden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seinen Beschwerden, eingebracht durch E-Mail am , führte der Bf aus:

"Erstens einmal hat Ihre Strafe keine logische Begründung. Bis 9.30 Uhr brauche ich keine Parkuhr, da ich Besitzer eines Parkpickerls bin. Ihre Strafe wurde um

ad 1) 8.54 Uhr

ad 2) 8.19 Uhr

von Ihrem "Jäger" ausgestellt, somit versteht sogar der Dümmste, dass mit einem Parkpickerl, auch wenn dieses 1,5 Std. Gesetz gilt, erst ab 9.30 Uhr eine Parkuhr bräuchte, wenn wir davon ausgehen, dass Ihr unlogisches Denken logisch wäre und ich obwohl Besitzer eines Parkpickerls bin, eine solche Parkuhr bräuchte. Bis jetzt wurden mehr als 10 solche Strafen eingestellt. Es handelt sich um keine Einkaufsstrasse, keine Ausnahme in meinem Parkpickerlbescheid, das Magistrat hat mir nicht gesagt, dass die Hetzendorferstrasse eine Ausnahme ist, ich habe ein elektronisches Parkpickerl bestellt aber für den 12ten Bezirk ist es ja noch nicht zu haben, also alles was Sie erfunden haben, um mich zu bestrafen, ist lächerlich, ich zahle nichts, gerne sehen wir uns vor Gericht. Ich habe genug von euch - die angebliche Ausnahme ist Ihrerseits nur eine Geldabzockerei und absichtlich so eingeführt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:  

ad 1) Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-NM5 am um 08:54 Uhr in der im 12. Wiener Gemeindebezirk, Hetzendorfer Straße 94, befindlichen und gehörig kundgemachten Kurzparkzone abgestellt. Für die Dauer seiner Abstellung wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt.

ad 2) Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-NM5 am um 08:19 Uhr in der im 12. Wiener Gemeindebezirk, Hetzendorfer Straße 91, befindlichen und gehörig kundgemachten Kurzparkzone abgestellt. Für die Dauer seiner Abstellung wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt.

Die Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an den oben angegebenen Orten und zu den beanstandeten Zeitpunkten abgestellt worden ist, wurde vom Meldungsleger fotografisch dokumentiert und vom Bf auch nicht bestritten.

Es wurde Einsicht genommen in die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend Kurzparkzonen im 12. Wiener Gemeindebezirk, Zahl MA46-DEF/10391/12, den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 12. Bezirk, mit dem dem Bf eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 12. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in der Zeit von bis erteilt wurde, sowie den Stadtplan Wien auf https://www.wien.gv.at/stadtplan/. Außerdem wurde an den Abstellorten ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Im Bereich Hetzendorfer Straße wird die flächendeckend kundgemachte Kurzparkzone des 12. Wiener Gemeindebezirks von der Altmannsdorfer Straße begrenzt. Nur der östlich der Altmannsdorfer Straße gelegene Abschnitt der Hetzendorfer Straße wird von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone des 12. Wiener Gemeindebezirks erfasst. Da sich die Abstellorte Hetzendorfer Straße 94 bzw. 91 westlich der Altmannsdorfer Straße befinden, gehören sie nicht mehr zu dieser Kurzparkzone und auch nicht zum Geltungsbereich des Parkklebers für den 12. Bezirk.

Somit ist nur mehr zu prüfen, ob sich an den Abstellorten Hetzendorfer Straße 94 bzw. 91 lineare Kurzparkzonen befinden und ob diese gehörig kundgemacht worden sind.

Eine Kurzparkzone ist im Sinne des § 25 StVO 1960 nur dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 Z 13d StVO 1960 und § 52 Z 13e leg. cit. ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind (vgl. ).

Da an den Kurzparkstreifen " Hetzendorfer Straße 92A bis 96" sowie "Hetzendorfer Straße 89 bis 93" die vorgeschriebenen Verkehrstafeln aufgestellt waren, geht das Bundesfinanzgericht von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzonen aus.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. 

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Bf die Parkometerabgabe verkürzt hat.

Da zum Tatbestand der dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder
der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen
Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG
1991. Bei derartigen Ungehorsamsdelikten ist Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit eines Verhaltens ausreichend. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.  

Der Bf brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun. Aus der Aktenlage waren ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass den Bf an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe. Daher ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG  sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Taten (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher in den vorliegenden Fällen, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

In den vorliegenden Fällen ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Übertretung und den Grad des Verschuldens sind die mit dem angefochtenen Straferkenntnissen verhängten Geldstrafen von je € 80,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen von je 16 Stunden angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen zu beurteilen, zumal die Strafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der im oben
angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501020.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at