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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2016, RV/1100302/2014

Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf., Gde., Str., vertreten durch RA Ra, Gde2, Str2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, 6900 Bregenz, Brielgasse 19, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2011 veranlagt. Mit Bescheid vom hob das Finanzamt diesen Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO auf und erließ in der Folge einen neuen Einkommensteuerbescheid (datiert ebenfalls vom ). Im neuen Einkommensteuerbescheid vom erfasste es “Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen“ in Höhe von 57.553,96 €. Begründend führte es Folgendes aus: “Aufgrund des Punktes 3 des Erbteilungsübereinkommens des Abhandlungsprotokolles (aufgenommen am xxxx) des E H werden die Zinsen aus dem Zivilverfahren zu einem Drittel Ihnen, Ihrer Schwester M H und Ihrer Mutter B H zugerechnet.

Mit Beschwerde vom wandte sich die Bf. gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2011 vom (auf das ausführliche Beschwerdevorbringen wird an dieser Stelle verwiesen).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Fristgerecht wurde mit Schreiben vom ein Vorlageantrag gestellt.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Die Verzugszinsen sind der Bf. im Jahr 2011 als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters zugeflossen. Die Verzugszinsen betreffen eine gerichtlich festgesetzte Entschädigung im Zusammenhang mit einer Widmungsänderung (Rückwidmung einer Baufläche in eine nicht mehr bebaubare Freifläche) gemäß § 27 Abs. 5 lit. c Vorarlberger Raumplanungsgesetz (Vlbg RPG). Die Gemeinde ist verpflichtet worden, binnen 14 Tagen einen Betrag von (insgesamt) 904.027,50 € samt 4 % Zinsen seit (dem Tag des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes) zu zahlen. Daraufhin hat die Gemeinde mit Wirksamkeit vom eeeee eine erneute Umwidmung in “Baufläche Mischgebiet“ beschlossen. In der Folge ist es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Frage gekommen, ob trotz Wiederherstellung der Widmung als Baufläche den Liegenschaftseigentümern (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) Verzugszinsen zu leisten sind. Mit Urteil vom x, xxx, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass den Liegenschaftseigentümern ungeachtet der späteren Rückwidmung bis zur Leistung der Entschädigung (die im gegenständlichen Fall zu keiner Zeit erfolgte) oder bis zur neuerlichen Umwidmung gemäß § 1000 Abs. 1 in Verbindung mit § 1333 ABGB pauschalierte Verzugszinsen in Höhe von 4 % der Entschädigungssumme jährlich zustehen.

Strittig ist, ob die Verzugszinsen, die an die Bf. im Jahr 2011 in Höhe von 57.553,96 € ausbezahlt worden sind, vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2011 vom zu Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt worden sind.

Das BFG vertrat unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , Zl. 96/14/0087, in einem der strittigen Rechtssache vergleichbaren Beschwerdefall (vgl. ; Rechtssache: M H; Schwester der Bf.) die Auffassung, dass das Finanzamt zu Recht die Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt hat. Verzugszinsen seien wirtschaftlich (§ 21 BAO) betrachtet als Zinsen dafür bezahlt worden, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen sei. Verzugszinsen in gesetzlicher H öhe (§ 1333 Abs. 1 iVm § 1000 Abs. 1 ABGB), die von einem Zivilgericht zusätzlich zu einer Entschädigung wegen Umwidmung von Grundstücken zugesprochen würden, seien (mangels fallbezogener Zugehörigkeit zu einer anderen Einkunftsart) als nicht der Endbesteuerung unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) zu erfassen.

Das BFG schließt sich im gegenständlichen (vergleichbaren) Beschwerdefall den Einschätzungen bzw. der Rechtsmeinung der erkennenden Richterin im obgenannten BFG-Erkenntnis an; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die oben zitierte ausführlich begründete BFG-Entscheidung verwiesen (vgl. dazu zB auch ; ; https://findok.bmf.gv.at).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gegen die zitierte BFG-Entscheidung (ao) Revision beim VwGH eingebracht wurde. Mit Beschluss vom , Zl. Ra 2014/15/0018-3, hat der VwGH die Revision jedoch zurückgewiesen.
Im genannten Beschluss erklärte der VwGH, dass mit den zur Zulässigkeit der (ao) Revision vorgebrachten Gründen in der Revision keine Rechtfragen aufgeworfen würden, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme bzw. dass diese keinen Anlass bieten würden von der bisherigen Rechtssprechung des VwGH abzugehen. Der VwGH habe nämlich bereits im (vom BFG zur Begründung der abweislichen Entscheidung vom , RV/1100305/2014, zitierten) Erkenntnis vom , 96/14/0087 ausgesprochen, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensvermehrungen zählten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen, dass es unerheblich sei, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liege, dass selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe und dass auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen seien, diese wie “normale“ Zinsen dafür bezahlt würden, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen sei, weswegen die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund stehe; anders als das Umsatzsteuerrecht setze § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 auch keinen Leistungsaustausch für die Besteuerung von Kapitaleinkünften voraus.

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich auch deshalb als unbegründet.

Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösende Rechtsfrage wird in der bisherigen, oben zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1000 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1333 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100302.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at