Strafbeschwerde, Versuch statt Vollendung, Mindeststrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen K (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Ursula Eigner sowie der Schriftführerin Andrea Moravec zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass die Geldstrafe nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit € 10.000,00 bestimmt wird.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wird nach § 20 FinStrG mit 25 Tagen bemessen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 500,00.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling hat am den Bf. schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2012, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommensteuer 2012 in Höhe von Euro 27.985,00 sowie Umsatzsteuer 2012 in Höhe von Euro 25.043,00 bewirkt
und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
Hiefür wurde er nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,-,
an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
40 Tagen tritt, verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde ein Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens bestimmt.
Zur Begründung führte der Spruchsenat aus:
"Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der
Verantwortung des Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der am 1966 geborene Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger und sorgepflichtig für seine Exgattin und 3 Kinder. Er ist finanzbehördlich unbescholten.
Der Beschuldigte ist im Raum des Finanzamtes Baden Mödling als Beruf tätig. Der Beschuldigte hat in dieser Eigenschaft durch eine Verletzung der abgaberechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatz-
und Einkommensteuererklärungen eine Verkürzung von Einkommensteuer 2012 in Höhe
von Euro 27.985,- sowie Umsatzsteuer 2012 in Höhe von Euro 25.043,— bewirkt und hielt dies zumindest ernsthaft für möglich und nahm dies billigend in Kauf.
Der Schaden ist zwischenzeitig teilweise gutgemacht.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gründen auf
dessen diesbezüglichen Angaben, jene zu seinem Vorleben ergeben sich aus dem Strafakt.
Die Feststellungen zum Sachverhalt folgen dem Bericht vom über die
Betriebsprüfung für den Zeitraum 2012. Vom Prüfer wurden Aufwendungen vorgefunden,
welche nicht den unternehmerischen Bereich betrafen. Folgende Ausgaben wurden
ausgeschieden: Tz 2 Subhonorare, Tz 3 Catering, Tz 4 Verkehrsstrafen, Tz 5
Aufwandskürzungen pauschal, Tz 7 und 8. Aufwendungen am Konto Betriebs- und
Geschäftsausstattung, Tz 9 Kürzung Diäten und Tz 11 Instandhaltung.
Der Beschuldigte bekannte sich teilweise schuldig, hinsichtlich des Caterings gab er
schriftlich zu Protokoll, dass er dachte, diese Kosten betreffend der Eröffnung einer
Sprechstelle in O wären in voller Höhe absetzbar, da diese Veranstaltung zu Werbezwecken diente. Hinsichtlich der pauschalen Aufwandskürzung sei er der Meinung gewesen, dass die Ausgaben bei der Kreditkartenabrechnung abzugsfähig sind, wenn ersichtlich ist, wofür die Ausgaben gemacht wurden. Betreffend der Instandhaltungskosten gab er bekannt, dass es sich dabei um Renovierungsarbeiten im Kellerarchiv handle, das trockengelegt werden musste. Das Unternehmen habe auch im Privathaus Arbeiten durchgeführt, separate Aufzeichnungen könne er jedoch keine vorlegen.
Diese Verantwortung ist eine reine Schutzbehauptung nicht dazu geeignet, die Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dazu sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahmen nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Als erfahrene, rechtskundige und im Wirtschaftsleben stehende Person ist jedenfalls von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren
Ermittlungen des Finanzamtes Baden Mödling, die als qualifizierte Vorprüfung dem
Verfahren zugrunde zu legen sind, sich aus den bereits erwähnten, dem privaten Bereich
zugehörigen Ausgaben bilden und bislang nicht bekämpft wurden.
Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung bewirkt und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes
erforderlich, der bei dem Bf. beim festgestellten Sachverhalt vorlag.
Sömit hat er sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den ordentlichen Lebenswandel,
das teils abgelegte Geständnis, die bestehenden Sorgepflichten und die teilweise
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte
Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , die direkt beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurde.
In der Sache führte der Bf. aus: "Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe angefochten. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe 1. Rechtswidrigkeit des Inhalts 2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wird dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: l. Rechtswidrigkeit des Inhalts: Durch den Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgehend von einem Gesamtbetrag der Steuerverkürzung in der Höhe von € 53.028,00 gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen tritt, verhängt. In der Begründung geht die Behörde erster Instanz dabei davon aus, dass bei einer erfahrenen, rechtskundigen und im Wirtschaftsleben stehenden Person jedenfalls von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen sei. Im Rahmen der Strafbemessung wurde durch die Erstbehörde als mildernd der ordentliche Lebenswandel, das teils abgelegte Geständnis, die bestehenden Sorgepflichten und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wirkte kein Umstand. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete die Erstbehörde die verhängte - angefochtene - Geldstrafe für schuld- und tatangemessen. Durch die Behörde erster Instanz wurden dabei aber wesentliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, sodass die verhängte Strafe auch nicht schuld- und tatangemessen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Wiedergutmachung des Schadens nicht nur teilweise sondern zur Gänze erfolgt ist. Es ist wesentlich, dass der Beschuldigte nicht eine symbolische teilweise Schadensgutmachung, sondern eine gänzliche Nachzahlung des Verkürzungsbetrages unverzüglich geleistet hat. Ferner ist unter dem Milderungsgrund des teils abgelegten Geständnisses zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Woche nach dem Ende der Betriebsprüfung selbst mit der zuständigen Behörde, dem Finanzamt Baden Mödling, in Kontakt getreten ist und hier den Sachverhalt vollständig aufgeklärt und sich diesbezüglich geständig gezeigt hat. Dabei ist festzuhalten, dass derzeit aufgrund der Auslastung des Finanzamtes Baden Mödling bis zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein Zeitraum von bis zu eineinhalb Jahren vergeht. Diesbezüglich hat der Beschuldigte durch seine Mithilfe bei der Aufklärung und sein umfassendes Geständnis zu einer ganz erheblichen Beschleunigung des Verfahrens beigetragen, was ebenfalls mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Lediglich hinsichtlich der Pauschalverrechnung von Bewirtungskosten hat sich der Beschuldigte nur teilweise geständig gezeigt, da er hier die zumindest nicht völlig unvertretbare Rechtsauffassung vertreten hat, dass eine konkrete Zuordnung von Aufwendungen, wo eine Nennung des Namens des betreffenden Klienten aufgrund der bestehenden Verschwiegenheitspflicht als Beruf nicht erfolgen kann, nicht vorgenommen werden muss. Diesbezüglich ging der Beschuldigte von einer vertretbaren Rechtsauffassung aus und lag somit kein vorsätzliches Handeln vor. Zu beachten ist außerdem, dass der Beschuldigte nicht nur einen ordentlichen Lebenswandel aufweist sondern zudem unbescholten ist. Auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten wurde in dem angefochtenen Erkenntnis nicht gesondert Rücksicht genommen. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe beläuft sich auf rund 30 % des Verkürzungsbetrages. Aufgrund der oben genannten Milderungsgründe, insbesondere aufgrund der gänzlichen Wiedergutmachung des Schadens und der Mitwirkung des Beschuldigten im Verfahren und dessen bisherigem ordentlichem Lebenswandel sowie seiner Unbescholtenheit geht der Beschuldigte davon aus, dass eine Geldstrafe im Bereich von 10 % des Verkürzungsbetrages sohin ein Betrag von rund € 6.000,00 im gegenständlichen Fall als tat- und schuldangemessen zu erachten ist. Beweis: PV; weitere Beweise vorbehalten;
2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hat im gegenständlichen Fall in Hinblick auf wesentliche Milderungsgründe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern ist im wesentlichen von der inhaltsleeren Feststellung, dass bei einer erfahrenen, rechtskundigen und im Wirtschaftsleben stehenden Person jedenfalls von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen sei, ausgegangen. Es ist aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, weshalb Milderungsgründe teilweise nur zum Teil oder überhaupt nicht berücksichtigt wurden und ist die angefochtene Entscheidung damit mangelhaft und willkürlich.
Ein willkürliches Verhalten einer Behörde liegt unter anderem bei einer gehäuften
Verkennung der Rechtslage vor, aber auch bei Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen
Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des
Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem
Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Entscheidung mit Ausführungen begründet wird, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VwGH 2001/ 12/0057; VfGH B727/09 und viele weitere).
Beweis: wie bisher;
Auch aus diesem Grund liegt somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor und wird diesbezüglich auch auf die obigen Ausführungen unter l. verwiesen.
Das angefochtene Erkenntnis verletzt den Beschuldigten daher in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und insbesondere nur unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe bestraft zu werden sowie in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2 StGG; Artikel 7 B--VG), sowie auf Freiheit des Eigentums (Artikel 5 StGG).
Das angefochtene Erkenntnis ist daher rechtswidrig und stellt der Beschuldigte sohin höflich nachstehenden
Antrag:
Das Bundesfinanzgericht wolle in Entsprechung der vorliegenden Beschwerde
1.) das angefochtene Erkenntnis im antragsstattgebenden Sinn abändern und die
verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen auf einen Betrag von höchstens € 6.000,00 herabsetzen; in eventu
2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Verfahrensergänzung neuerlich
entscheiden; jedenfalls
3.) eine mündliche Verhandlung anberaumen."
In der mündlichen Verhandlung vom wurde auf die Beschwerdeschrift verwiesen und nochmals festgehalten, dass zu einzelnen Textziffern des Prüfungsberichtes eher Verwunderung herrschte, dass es zu einer Nachforderung gekommen sei. Dies betreffe die Unkenntnis von dem Ablauf der Gültigkeit der UID Nummer und die Probleme mit der Kreditkartenabrechnung. Der Bf. habe sich aber gleich nach Abschluss der Prüfung selbst bei der Leiterin der Finanzstrafbehörde gemeldet, sich grundsätzlich geständig gezeigt und umgehend Schadensgutmachung geleistet. Der Umstand, dass zahlreiche Milderungsgründe vorliegen, sei bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat nicht zutreffend gewürdigt worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Abs. 3: Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,
a) mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Abs. 3: Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Abs. 2 Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden – Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Strafbemessung, da explizit nur der Ausspruch über die Strafe bekämpft und ein niedrigeres Strafausmaß beantragt wird.
Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. beispielsweise ). Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Bekämpfung in (Teil-) Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden ().
Auf Antrag des Bf. hatte der Senat des Bundesfinanzgerichtes demnach nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe der Strafen neu abzusprechen.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Der Strafrahmen beträgt demnach € 106.056,00, die durch die Behörde ausgemessene Strafe somit 15,22% der Strafdrohung.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Der Spruchsenat hat bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, das teilweise abgelegte Geständnis, die Sorgepflichten und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, dem stand kein Erschwerungsgrund gegenüber.
Richtig wurde durch den Bf. vorgebracht, dass die Verkürzungsbeträge bereits zur Gänze entrichtet wurden und somit vollständige Schadensgutmachung vorliegt.
Zu den persönlichen Verhältnissen hat der Bf. am angegeben, dass er ein belastetes Haus und Wertpapiere von € 150.000,00 besitzt, seine Schulden betrugen damals 1,5 Mio, sein Einkommen € 150.000,00 jährlich brutto.
Vor dem BFG hat der Bf. zu seinen persönlichen Verhältnisse wie folgt ausgesagt: Einkommen ca. € 150.000,00, die Erklärungen macht der Steuerberater, daher ist mir die Größenordnung nur ungefähr bekannt. Sorgepflichten für drei Kinder und zwei Frauen, ein Haus in O, Kredit besichert.
Aus Anlass der Strafbeschwerde hat das BFG jedoch auch festgestellt, dass die durch den Bf. am eingereichten Steuererklärungen für 2012 nicht zu einer Abgabenfestsetzung geführt haben, daher liegt lediglich der Versuch der Verkürzung von bescheidmäßigen Abgaben vor, was ebenfalls mildernd zu bewerten ist.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG gilt: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Die Mindeststrafe beträgt demnach € 10.600,00, das Unterschreiten wird damit begründet, dass sich der Senat den Ausführungen des Bf. angeschlossen hat, dass eben nicht zu allen als strafrechtlich relevant angesehenen Feststellungen der Betriebsprüfung auch die subjektive Tatseite des bedingten Vorsatzes als gegeben angesehen wird.
Nachdem Teilrechtskraft zum Schuldspruch vorliegt, war der Umstand, dass der Senat zu einzelnen Punkten von nicht strafbar gewesener Fahrlässigkeit ausgeht, nunmehr bei der Strafhöhe mit der vorgenommenen außerordentlichen Reduktion zu berücksichtigen.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungsgründe.
Einer weiteren Herabsetzung standen general- (Abhalten von potentiellen Nachahmungstätern) und spezialpräventive (Zielvorgabe der Abänderung des "sportliche" Umganges mit steuerlichen Belangen, wie es der Bf. zu bezeichnen beliebte) Überlegungen entgegen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300017.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at