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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2016, RV/7501163/2016

Parkometerabgabe, unbekannten ausländischen Täter als Lenker mitgeteilt, Zulassungsinhaber wird bestraft.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn C.M., geb. Datum, OO, Ausland, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat Herr C.M. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 € binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 Parkraumüberwachung, MA 67,  vom wurde Herrn C.M. (in weiterer Folge: Beschuldigter) vorgeworfen, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Sie haben am um 09:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen XY folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung‚ ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Begründung

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Organ der Straßenaufsicht der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das auf Sie zugelassene und von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen XY am um 09:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, abgestellt und kein Parkschein hinterlegt bzw. kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Die Abstellung wurde durch ein Foto dokumentiert. In Ihrem fristgerechten Einspruch vom gaben Sie im Wesentlichen an, dass das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt von Herrn XX gefahren wurde, der Ihnen glaubhaft versicherte, dass es für ihn am Abstellort nicht erkennbar war, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand. In der Lenkerauskunft datiert mit gaben Sie Herrn XX, Geburtsdatum unbekannt, wohnhaft in YY, KK als diejenige Person, der das Fahrzeug überlassen war, bekannt. Mittels Schreibens vom wurde von der Behörde der Versuch einer amtlichen Prüfung dieser Angaben unternommen. Da das genannte Schreiben und der internationale Rückschein mit dem postalischen Vermerk „nepoznat“ (übersetzt Serbisch-Deutsch: unbekannt) retourniert wurden, forderte Sie die Behörde dahingehend zur Mitwirkung bei der Ermittlung auf, dieser durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, dass die von Ihnen bekannt gegebene Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Des Weiteren wurden Ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie des Briefumschlages und des internationalen Rückscheines zum Schreiben vom übermittelt. Dieses Schreiben blieb jedoch Ihrerseits unbeantwortet. Beweis wurde durch die Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, das vom Meldungsleger angefertigte Foto, den postalischen Vermerk auf dem Briefumschlag des an Herrn XX gerichteten Schreibens und die Lenkererhebung des Zulassungsbesitzers, in der Sie einen im Ausland wohnhaften Lenker bekanntgeben, erhoben.


Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
lm Erkenntnis des verstärkten Senates vom , Zahl 90/18/0091, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen hat, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet.
Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen.
Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Behörde ist berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw., trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist (VwGH verst. Sen. vom , Zl. 90/18/0091 und Zl. 90/17/0316).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/02/0527).
lm Zuge des Verfahrens wurde somit weder die Existenz des angegebenen Lenkers noch ein Wienaufenthalt oder die Lenkereigenschaft glaubhaft dargelegt. Konkrete Angaben, welche es der Behörde ermöglicht hätten, lhr Vorbringen dahingehend zu überprüfen, ob die im Ausland wohnhafte Person die Lenkerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, wurden nicht getätigt. Ihre Darstellung war nicht objektiv überprüfbar. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie als Zulassungsbesitzer selbst zur Tatzeit der Lenker waren.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten sind Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig“ und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt. Sie hätten daher auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen können. Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien wurde das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als flächendeckende Kurzparkzone erklärt. Der Bereich dieser Kurzparkzone ist ordnungsgemäß durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden und dadurch gekennzeichnet, dass an allen (legalen) Einfahrtsmöglichkeiten in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO (Kurzparkzone Anfang) samt Zusatztafel „gebührenpflichtig“ und an allen Ausfahrtstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO (Kurzparkzone Ende) angebracht sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrts- stellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit zur Kundmachung nicht erforderlich (VfSlg 8894/1980; Zl. 94/17/0404; , Zl. 98/17/0333). Die Beanstandung erfolgte zu Recht, weil der Abstellort Wien, innerhalb einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt. Diese ist von Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 9 bis 22 Uhr gültig und durch die entsprechenden Verkehrszeichen an den Bereichsgrenzen gesetzeskonform kundgemacht. Es ist des Weiteren an jeder Einfahrt in den Zonenbereich zusätzlich die Bodenmarkierung „ZONE“ aufgebracht. Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen. Zur subjektiven Tatseite, also zu Ihrem Verschulden ist zu bemerken, dass es sich bei der, ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung, um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies konnten Sie nicht glaubhaft machen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Im Zuge des Verfahrens sind darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde legte deshalb ihrer Straferkenntnis den Akteninhalt zugrunde. Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). § 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, da die der Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung von Abgaben, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine zur Tatzeit rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Sie haben keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht. Die Strafbemessung erfolgte daher auf der Grundlage angenommener durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Hinweise auf allfällige Sorgepflichten liegen nicht vor. Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt:

„"Sehr geehrter Herr MM,“

„gegen die Straferkenntnis vom erhebe ich Beschwerde.“

„Das Kuvert läßt kein Zustelldatum erkennen. Die Zustellung hat mein Sohn angenommen. Sollte die Frist überschritten sein beantrage ich Wiedereinsetzung. da ich mit einem Beckenbruch in Behandlung war und von der Zustellung nicht früher Kenntnis nehmen konnte“

„Ich habe nicht nur den Lenker mitgeteilt, sobald mir das selbst möglich war, ich habe auch die betreffende Stelle inzwischen selbst angesehen und festgestellt, daß im weiteren Umfeld überhaupt kein Hinweis auf eine gebührenpflichtige Kurzparkzone zu finden war. Kein Schild, kein Parkscheinautomat, schlechthin gar nichts. Ein ausländischer Fahrer hat an dieser Stelle keine Chance festzustellen, daß er nicht parken darf. Ohne jeden Hinweis auf Beschränkungen oder Gebührenpflicht, kann niemand verlangen, daß diese von einem Ortsfremden erkannt wird. Die Erklärung eines ganzen Bezirks zur Kurzparkzone mit dem Hinweis, daß Kilometer vorher ein Hinweis angebracht sein soll, aber im Umfeld des konkreten Parkplatzes nichts davon zu finden ist, kann man nur als trickreich bezeichnen. Wer in den Bezirk fährt, achtet üblicherweise nicht auf Parkplatzregelungen, die für ihn erst Kilometer später relevant werden. Ich gehe aber davon aus, daß diese Methode sehr einträglich ist.“

„Dem nicht genug, habe ich längst, nämlich am , unter Angabe der Referenznummer VPE die damals geforderten EUR 60.00 bezahlt. Damit sollte die Sache eigentlich erledigt sein. Oder besteht die Strafe in einer Art progressiver Dauerrente?"“

Über die Beschwerde wurde erwogen

Aufgrund der Aktenlage steht für das Bundesfinanzgericht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschuldigte hat am um 09:50 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland XY in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben.

Der Tatort befindet sich in einer verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone.

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der Beschuldigte bestreitet zwar, das Kraftfahrzeug selbst zur Tatzeit am Tatort ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt zu haben. Doch wie die belangte Behörde bereits in der Begründung ausführlich dargestellt hat, ist die Behörde laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er
habe ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist (VwGH verst. Sen. vom , Zl. 90/18/0091 und Zl.90/17/0316).

Da die Existenz des angeblichen Lenkers nicht nachgewiesen wurde, ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat, ohne entsprechende Entrichtung der Parkometerabgabe.

Dass sich der Tatort in einer verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone befand, ergibt sich aus der Einschau des Gerichtes in den bezughabenden Kurzparkzonen-Verordnungsakt.

Nach der Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die ordnungsgemäße Kundmachung dann, wenn ein größeres Gebiet von der Kurzparkzone erfasst werden soll, dass an allen Einfahrt- und Ausfahrtsstellen entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d StVO und § 52 lit a Z 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung ist nicht erforderlich (vgl zB VfSlg 8894/1980; VfSlg 14082/1995; ; ; ).

Der Bereich dieser flächendeckenden Kurzparkzone wurde gemäß § 44 StVO verordnungsgemäß durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen an allen (legalen) Einfahrts- und Ausfahrtsstellen gekennzeichnet.

Soweit der Beschuldigte dagegen pauschal die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung aufgrund des Fehlens entsprechender Straßenverkehrszeichen behauptet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass Kundmachungsmängel betreffend die Verordnung einer flächendeckenden Kurzparkzone unter Angabe der zur Tatzeit maßgeblichen konkreten Einfahrtsroute in die gegenständliche flächendeckende Kurzparkzone zum Beweis für einen Kundmachungsmangel infolge von an bestimmten Orten fehlender bzw. fehlerhaft angebrachter Straßenverkehrszeichen zu behaupten und glaubhaft darzustellen sind. Andernfalls könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie unbestimmt vorgebrachte Kundmachungsmängel entlang einer nicht bekannten Einfahrtsroute als nicht gegeben erachtet hat (vgl. z.B. ).

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen, sodass der objektive Tatbestand gegeben ist.

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden kann, dass er sich vor dem Abstellen eines Fahrzeuges über die Folgen des Parkens wie z.B. die erforderliche Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die damit verbundenen Voraussetzungen der rechtlich zulässigen Verwendungen der zur Verfügung stehenden Parkscheine oder des "Handy-Parkens" informiert. Die Kenntnisse der Parkgebührenvorschriften waren dem Beschuldigten bei Inanspruchnahme des in Rede stehenden Parkplatzes durchaus zuzumuten. Die Unterlassung der Einholung entsprechender Informationen ist jedenfalls als fahrlässiges Verhalten zu werten, welches im gegenständlichen Fall zur Verkürzung der Parkometerabgabe geführt hat, weil der Beschuldigte im Beanstandungszeitpunkt sein Fahrzeug abgestellt hatte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem im Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Aufgrund der im § 5 VStG normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamsdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus, sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (zB ; ; und ).

Die Ausführungen des Beschuldigten, ein nicht ortskundiger Lenker wäre nicht in der Lage eine Gebührenpflicht zu erkennen, sind nicht geeignet, ein fahrlässiges Verhalten zu entkräften, zumal jeden Lenker die Obliegenheit trifft, gerade dann, wenn er sich im Ausland aufhält, sich mit den jeweiligen nationalen Verkehrsregeln und hier auch Parkvorschriften vertraut zu machen, sodass die subjektive Tatseite gegeben ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen dem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt, andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurden in der Beschwerde nicht gemacht, sodass insofern keine Änderung eingetreten ist.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sind die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen von der belangten Behörde festgesetzt worden.

Soweit der Beschuldigte ausführte, die Geldstrafe bereits beglichen zu haben, ist anzumerken, dass es sich laut Auskunft der Buchhaltungsabteilung der belangten Behörde bei der Referenznummer VPE um eine unbekannte Referenznummer handelt, deren Überprüfung nicht möglich ist. Eine Entrichtung der Geldstrafe für diese Verwaltungsübertretung ist demnach noch nicht erfolgt, sodass auch keine Anrechnung möglich war.

Allfällige Zweifelsfragen hinsichtlich der behaupteten Entrichtung der Geldstrafe sind mit dem Magistrat der Stadt Wien zu klären.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In diesem Sinne wird als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahren und des Beschwerdeverfahrens auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501163.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at