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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2016, RV/7500765/2016

Vollstreckungsverfügung des Magistrats in einer Parkometerangelegenheit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., whft. Adr.1, betreffend eine Vollstreckungsverfügung zu einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom zum Straferkenntnis MA 67-PA- 559722/4/0, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Art.133 Abs.4 B-VG i.V.m. § 25a Abs.1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Eine ordentliche oder außerordentliche Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art.133 Abs.6 Z.1 B-VG ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Vollstreckungsverfahren liegt ein vorgelagertes Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung zugrunde. Wegen Abstellens des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen XX in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am war mit Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA- 559722/4/0, über Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) gemäß § 4 Abs.1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von 73 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt worden. Die Strafverfügung wurde an seiner o.a. Wiener Adresse durch postamtliche Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Am erhob der Bf. per E-Mail Einspruch gegen die Strafverfügung und machte darin geltend, dass er sich damals zu einer Untersuchung in einer dortigen Privatklinik aufgehalten habe und wegen des dortigen Handyverbots das Handyparken nicht ordnungsgemäß ablief. Wegen dieser Umstände ersuche er, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Aufgrund dieses Einspruchs gegen die Strafverfügung erging am gemäß § 46 Abs.2 VStG ein Straferkenntnis. Darin hielt der Magistrat der Stadt Wien an der verhängten Strafe fest, zusätzlich wurde gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag von 10 € auferlegt. Das Straferkenntnis wurde gemäß § 17 Zustellgesetz durch postamtliche Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Mit E-Mail vom brachte der Bf. dagegen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) ein.

In dieser Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„"Guten Tag. Zu dem Straferkenntnis vom (Eingang ) möchte ich Beschwerde erheben. Dazu möchte ich die Beigebung eines Verteidigers beantragen. Bitte schreiben Sie mir, was ich dazu erledigen muss. Bitte beachten Sie meine neue Zustell-Adresse. Herzlichen Dank,“

„[Name, E-Mail-Adresse, Tel.-Nr.], Adr.2 “

„Guten Tag. Gegen o.a. Bescheid erhebe ich hiermit Einspruch. Zum fraglichen Zeitpunkt befand ich mich zu einer Untersuchung in der dortigen Privatklinik. Zunächst buchte ich einen Parkschein mit 15 Minuten, der bestätigt wurde. Um 15.26 Uhr habe ich einen 30 Minuten Parkschein gelöst und begann mit der ärztlichen Behandlung. Da dort ein Handyverbot herrscht, konnte ich die Antwort des Handyparken nicht abwarten. Warum hier diese Fehlermeldung (s. Anlagen) kam und nicht die Abbuchungsbestätigung verstehe ich nicht. Auch wenn ich dafür verantwortlich bin, die Bestätigung abzuwarten, sind meine Umstände nachvollziehbar. Ich bitte Sie sehr höflich das Verfahren einzustellen und meiner ärztlichen Behandlung dem Fehler des Computers den Vorzug zu gegen. Herzlichen Dank! Liebe Grüße“

„[Name, E-Mail-Adresse, Tel.-Nr.], Adr.1 "“

Dieser Schriftsatz enthielt im 1. Teil einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und im 2. Teil eine - zunächst nicht zu behandelnde - Beschwerde in der Hauptsache. In einem solchen Fall ist zweistufig vorzugehen und zunächst nur über den Antrag auf Verfahrenshilfe abzusprechen. Das erfolgte mit abweisendem  GZ. VH/7500022/2015. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss darf verwiesen werden. (Es ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, auf die Begründung einer anderen Entscheidung zu verweisen, wenn sie der Partei inhaltlich bekannt ist, z.B. , Rs.1). Der Beschluss enthielt die vom Bf. in der E-Mail vom angegebene deutsche Adresse, wo ein Zustellversuch mit internationalem Rückschein am fehlschlug. Der Bf. war ab wieder an der im Spruch genannten Wiener Adresse aufhältig, wo ihm der Beschluss durch Hinterlegung des RSb-Briefes am (Beginn der Abholfrist) gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt wurde.

Der Beschluss enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass gemäß § 40 Abs.4 VwGVG die Beschwerdefrist (in der Hauptsache) mit der Zustellung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt. D.h., es war nunmehr nicht der 2. Teil der E-Mail vom ein unerledigtes Rechtsmittel, sondern es wäre nach Rechtskrafteintritt des abweisenden Verfahrenshilfebeschlusses, also innerhalb von 4 Wochen ab dem , neuerlich einzubringen. Das hat den plausiblen Hintergrund, dass die Partei erst jetzt weiss, ob sie die Formulierung der Beschwerde mit oder ohne Verfahrenshelfer ausführen muss, was ihren Inhalt natürlich noch beeinflussen könnte.

Es ist aktenkundig ab dem Datum weder der hinterlegte Rückscheinbrief an das BFG retourniert noch eine (neuerliche) Beschwerdeschrift an die Behörde ergangen. Somit ist der Rechtsmittelweg gegen das Erkenntnis vom ausgeschöpft, es trat für den Bf. und die Behörde Rechtskrafts- und damit Bindungswirkung ein und es wäre auch unzulässig geworden, die inhaltlichen Fragen des Verwaltungsstrafverfahrens nochmals aufzurollen (z.B. , insbesondere Rechtssatz 3). Der Magistrat der Stadt Wien hatte nunmehr für den unbeglichenen Betrag von 83 € das anschließende Vollstreckungsverfahren in die Wege zu leiten. Dies geschah mit der Vollstreckungsverfügung der MA 6 vom , mit der die Bezahlung des rechtskräftig verhängten Betrages in Höhe von 83 € bis zum gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz angeordnet wurde.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung brachte der Bf. mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde ein und machte geltend, dass er die Vollstreckungsverfügung erhalten habe, ihm aber zur Strafe mit der Geschäftszahl MA 67-PA- 559722/4/0 keinerlei rechtskräftiges Urteil vorliege und wandte auch Verjährung ein. Weiters ersuchte er um Zusendung der Zustellbeweise.

Dazu hat das BFG erwogen:

Hervorzuheben ist der Umstand, dass ein Verwaltungsstrafverfahren in 2 voneinander zu unterscheidenden Phasen abläuft: dem Straffestsetzungsverfahren und dem Strafvollstreckungsverfahren. Nach rechtskräftiger Festsetzung einer Verwaltungsstrafe hat die Behörde - bei einer Geldstrafe im Falle der Nichteinzahlung - mit deren zwangsweiser Eintreibung zu beginnen. Der Einwand des Bf., dass zum Verfahren des Magistrats der Stadt Wien mit der Zl. MA 67-PA-559722/4/0 kein rechtskräftiges Urteil vorliege, ist gemäß oben geschilderter Verfahrenschronologie unzutreffend. Denn nach der Zustellung der Strafverfügung brachte er am fristgerecht dagegen Einspruch ein, aufgrund dessen erging das Straferkenntnis vom und nach dessen Zustellung brachte er am das Rechtsmittel der Beschwerde kombiniert mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein, wobei durch das BFG zunächst nur über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden war und nach deren Ergehen die 4-wöchige Beschwerdefrist nochmals anlief. Da sie ungenutzt verstrich, wurde das Straferkenntnis rechtskräftig und es liegt somit sehr wohl ein rechtskräftige Entscheidung in dieser Angelegenheit vor. Daher erfolgt die Rüge des Bf., dass ihm kein "rechtskräftiges Urteil" vorliege, nicht zu Recht.

Auch die Verjährungseinrede geht ins Leere. Es ist auch hier zu unterscheiden zwischen der Festsetzungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung in § 31 Abs.2 bzw. Abs.3 VStG. Die erstere ist eine dreijährige Frist ab Setzung der Verwaltungsübertretung, innerhalb deren die Behörde die Strafe rechtskräftig festgesetzt haben muss. Diese am beginnende Frist reicht somit bis und ist durch das gemäß obigen Ausführungen rechtskräftig gewordene Straferkenntnis gewahrt. Die Vollstreckungsverjährungsfrist ist eine ab dem Rechtskraftzeitpunkt anlaufende weitere (mindestens) dreijährige Frist, innerhalb deren die Behörde die rechtskräftig festgesetzte Strafe eingetrieben bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen haben muss. Diese Frist reicht also vom bis . "Mindestens" deshalb, weil gemäß § 31 Abs.3 VStG gewisse Zeiträume in diesen Fristenlauf nicht eingerechnet werden, z.B. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat. Somit ist die Vollstreckungsverfügung vom  zu Recht ergangen und die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Betreffend die Zustellungen bzw. der Beweise dazu ist zu vermerken, dass sie gesetzeskonform und gültig erfolgt sind. Die von den Postorganen erstellten und an die versendende Behörde zurücklangenden Hinterlegungsanzeigen sind öffentliche Urkunden und geben einen Beweis ab für den erfolgten Zustellvorgang (z.B. , Rs. 1). Es bliebe dem Empfänger allenfalls die Möglichkeit, den Gegenbeweis einer wirksam erfolgten Zustellung zu erbringen, etwa die (dauernde) Ortsabwesenheit wegen Urlaubsreise, Spitalsaufenthalt etc., Dinge, die im vorliegenden Verfahren auch gar nicht behauptet wurden. Wird eine Sendung vom Empfänger oder einem Ersatzempfänger nicht direkt übernommen, so hat das Zustellorgan eine Hinterlegungsanzeige zurückzulassen, in der auch der Beginn der Abholfrist vermerkt ist. Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG sind solcherart hinterlegte Sendungen mindestens 2 Wochen lang zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und sie gilt mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt und nicht etwa erst mit dem Tag der tatsächlichen Behebung. Auch wenn die hinterlegte Sendung vom ortsanwesenden Empfänger nicht behoben wird und an die ausstellende Behörde zurückgelangt, gilt die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als erfolgt und löst deren Rechtswirkungen aus.

Zur Information für den Bf. sind dem vorliegenden Erkenntnis Kopien der in diesem Verfahren bisher aufgetretenen Belege der Zustellvorgänge beigelegt, und zwar von der Zustellung der

Strafverfügung vom am
Straferkenntnis vom am
Beschluss betreffend Verfahrenshilfe (VH/7500022/2015) vom am in Deutschland (unwirksam)
Beschluss betreffend Verfahrenshilfe am in Österreich.

Z.B. lief die Zustellung des Straferkenntnisses vom so ab, dass das Postorgan am an der Wiener Wohnsitzadresse für die direkte Überreichung des RSb-Briefes niemanden antraf und den Brief an der Poststelle hinterlegte. Als Beginn der Abholfrist war der angeführt, somit währte die 4-wöchige Beschwerdefrist bis zum Ablauf des . Der einzige unwirksame Zustellversuch fand an der deutschen Adresse des Bf. in Adr2 statt, wo der internationale Rückschein wegen dauernder Ortsabwesenheit nicht zustellbar war und mit dem Vermerk "inconnu" (an dieser Adresse unbekannt) an das BFG zurückgelangte (der deutsche Staatsbürger Bf. war ab wieder an der Wiener Adresse dauernd aufhältig).

Die Vollstreckungsverfügung vom wurde laut Aktenlage ohne Zustellnachweis am der Post übergeben und gilt gemäß § 26 Abs.2 ZustellG am 3. Werktag nach dieser Übergabe als zugestellt. Auch das ist eine widerlegbare Gesetzesvermutung, der Bf. hat im Schriftsatz vom den Erhalt der Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Revision:

Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 133 Abs 6 Z.1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil gemäß § 4 Abs.1 des Wiener Parkometergesetzes eine Geldstrafe von maximal 365 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe möglich wäre. Damit sind die in § 25a Abs.4 VwGG genannten Einschränkungen, wonach bei einer höchstmöglichen Geldstrafe von 750 Euro, Unzulässigkeit einer primären Freiheitsstrafe und verhängter Geldstrafe von maximal 400 Euro eine Revision ausgeschlossen ist, erfüllt.

Für die belangten Behörde steht nur die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich  um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSv Art.133 Abs.4 B-VG handelt (insbesondere weil weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ein Fehlen solcher Rechtsprechung oder eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt), sondern sich die Lösung der einfach gelagerten Rechtssache direkt aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 40 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Vollstreckungsverfügung
Parkometerabgabe
Zustellung durch postamtliche Hinterlegung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500765.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at