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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2016, RV/7501007/2016

Parkometer, Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die am eingebrachte Beschwerde der Beschuldigten TZ, A1, gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom , betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafen auf Grund der Straferkenntnisse vom , Zahlen 1) MA 67-PA-546893/6/3 sowie 2) MA 67-PA-546895/6/9, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die
angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1) Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA 67-PA-546893/6/3, wurde die Beschwerdeführerin (Bf) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 3 Wiener Pauschalierungsverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurden mit € 10,00 bestimmt.

2) Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA 67-PA-546895/6/9, wurde die Beschwerdeführerin (Bf) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 3 Wiener Pauschalierungsverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurden mit € 10,00 bestimmt.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als belangte Behörde die
beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen,

ad 1) Zahlungsreferenz 827863543099, da die mit Straferkenntnis vom , Zahl
MA 67-PA-546893/6/3, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei,
weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 78,00 gemäß
§§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1992 (VVG) die Zwangsvollstreckung
verfügt wurde.

ad 2) Zahlungsreferenz 827864743099, da die mit Straferkenntnis vom , Zahl
MA 67-PA-546895/6/9, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei,
weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 78,00 gemäß
§§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1992 (VVG) die Zwangsvollstreckung
verfügt wurde.

In ihrer am mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde gegen beide Vollstreckungsverfügungen brachte die Bf vor:

"ich hatte ende feber, anfang märz eine schwere hüft-totaloperation und war infolgedessen bis vor kurzem stark gehandicapt. zusätzlich war ich fast ein halbes jahr vorher schon nur mehr beschränkt gehfähig, ich mußte leider so lange auf die Operation warten, da vorher kein termin frei war. betonen möchte ich, daß ich seit beginn des parkpickerls im besitz eines gültigen pickerls bin und daß dieses auch im auto sichtbar angebracht ist. ich verstehe wirklich nicht wieso die beweisaufnahme dagergen ausging, einzige möglichkeit wäre, daß sich das pickerl durch starke luftfeuchtigkeit gelöst hat und daher nicht sichtbar an seinem platz war. ich bin wirklich verzweifelt, habe selbst nur eine kleine pension und sind diese zahlungen für mich eine große belastung. es ist mir vollkommen klar, daß ich mich früher bei ihnen hätte melden sollen, ich kann als entschuldigung nur meine nicht unbeträchtliche krankheitsbedingte behinderung anführen. da ich jetzt (endlich!) wieder gehfähig bin, ersuche ich um einen termin um alle ausständigen strafen zu erledigen und ersuche jetzt schon um ihr verständnis für meine Situation."

Über die Beschwerde wurde erwogen:  

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Dementsprechend stellt das Bundesfinanzgericht auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: 

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweisen wurden die Straferkenntnisse vom , Zahlen MA 67-PA-546893/6/3 und MA 67-PA-546895/6/9, am an der Post Geschäftsstelle 1140 hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten worden, nachdem am an der Abgabestelle der Bf ein Zustellversuch unternommen und diese von der Hinterlegung verständigt worden war.

Die Straferkenntnisse sind gemäß § 17 Zustellgesetz am rechtmäßig zugestellt worden und, da gegen beide keine Beschwerde erhoben wurde, am in Rechtskraft erwachsen.

Der in den Straferkenntnissen festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von je € 78,00 war im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügungen () noch nicht getilgt.  

Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen stimmen mit den Straferkenntnissen überein.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und konnten gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen angesehen werden.

Nach einer am eingeholten Auskunft bei der belangten Behörde, MA 6, Bh 32, haften die festgesetzten Gesamtbeträge in Höhe von je € 78,00 nach wie vor unberichtigt aus.

Rechtslage:

Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VVG lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

Abs. 1: Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Abs. 2: Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

Abs. 3: Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte." 

rechtliche Beurteilung:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtetete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl zB , ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Entsprechend den obigen begründeten Sachverhaltsfeststellungen liegen die Voraussetzungen für zulässige Vollstreckungen im Beschwerdefall vor. Über das inhaltliche Vorbringen des Bf wurde schon in den Verfahren, das den Titelbescheiden zu Grunde liegt, abgesprochen. Die Frage der Rechtsmäßigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheiden (das sind hier die Straferkenntnisse) kann aber im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden.

Da die vorliegende Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügungen aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501007.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at