Anspruch auf Familienbeihilfe bei Absolvierung eines AMS-Kurses zur Berufsorientierung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri. in der Beschwerdesache der Frau KN, Adr1 , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind FK (SV-Nr. Nr-GebDat) für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verwaltungsgeschehen/Akteninhalt
a) Rückforderungsbescheid
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KAB) für das Kind FK (FK), SV-Nr. Nr-GebDat , betreffend den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 als zu Unrecht bezogen zurück (827,50€ an FB und 292,00 an KAB). Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine FB für volljährige Kinder nur dann zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien ein praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, sowie eine angemessene Unterrichtsdauer und die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da die Tochter des Bf. FK den Schulbesuch mit beendet habe, seien die FB und der KAB (ab August 2013) rückzufordern gewesen.
b) Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid
Mit Eingabe vom erhob die Bf. Beschwerde gegen den angeführten Rückforderungsbescheid und führte zur Begründung aus: Ihre Tochter FK habe im Schuljahr 2012/13 im Jahreszeugnis der Handelsschule (2AHS) leider zwei "nicht genügend“ gehabt, sie sei jedoch trotzdem noch bis zum letzten Prüfungstermin entschlossen gewesen, zur Prüfung anzutreten. Sie habe sich schlussendlich „leider noch umentschieden“ und möchte doch gern eine Lehre machen. Sie besuche daher seit den „Fit-Kurs“ am BFI (Fit für den Arbeitsmarkt). Der Beschwerde beigelegt war die Kopie des Jahreszeugnisses der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule L für FK betreffend das Schuljahr 2012/13 (2AHS-Klasse, zehnte Schulstufe der Schulform Handelsschule ) vom . Daraus geht hervor, dass FK in den Fächern „Deutsch“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ mit „nicht genügend“ beurteilt wurde. Überdies enthält diese Jahreszeugnis noch folgende Vermerke:„Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) zum Aufsteigen in die dritte Klasse (11. Schulstufe) nicht berechtigt“,„Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 SchUG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch einschließlich Wirtschaftssprache berechtigt“ und „Sie hat mit Ende des Schuljahres infolge Überschreitung der gemäß § 33 Abs. 2 lit. d SchUG aufgehört, Schülerin der Schule zu sein.“
c) Berufungsvorentscheidung
Am erließ das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung (BVE) und führt darin zur Begründung - nach Wiederholung der bereits im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Grundlagen - im Wesentlichen aus:
FK sei im August und September 2013 in keiner Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung gestanden, weshalb für diesen Zeitraum keine FB zuerkannter werden könne.
d) Vorlageantrag
Mit Eingabe vom erhob die Bf. „Einspruch“ gegen die BVE vom (welcher als Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht [= Vorlageantrag ] zu werten ist) und führte darin u.a. aus: FK sei im Jahr 2013 Schülerin der Handelsschule bis gewesen. An diesem Tag sei der Termin für „die Nachprüfung der 2. Klasse AHS“ gewesen, ab sei FK beim AMS als arbeitslos gemeldet gewesen. Ab habe ihre Tochter den AMS-Kurs „Fit für den Arbeitsmarkt“ besucht. Es werde um „Neuberechnung“ der FB für 2013 ersucht.
Vorgelegt wurden zudem:
- eine „Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (HAK/HAS) L vom worin bestätigt wird, dass FK diese Schule im Schuljahr 2012/13 in der Klasse „2AHS vom bis “ besucht hat,
- eine Schulnachricht der besagten Handelsschule (HAS) für FK vom über das Schuljahr 2012/13 (alle Gegenstände mit Ausnahme von Deutsch positiv; in Deutsch: „nicht genügend“)
- eine Bestätigung der Direktion der angeführten HAK/HAS, dass FK Schülerin der 2AHS (2. Klasse Handelsschule) war, dieses Schuljahr jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen hat; FK war nach dieser Bestätigung berechtigt, im September 2013 zwei Wiederholungsprüfungen abzulegen, ist jedoch zu diesen nicht angetreten.
e) Auskunft des AMS Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes (BFG) teilte das Arbeitsmarktservice (AMS) L mit Schreiben vom überdies mit, dass FK im Zeitraum bis den Kurs „Fit für den Arbeitsmarkt“ absolvierte und dafür ein Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen pauschalierten Ersatz von Kursnebenkosten für die Absolvierung dieses Kurses erhielt. Nach der vom AMS übermittelten Unterlage über den besagten Kurs umfasste dieser folgende Inhalte: Berufliche Orientierung und Überprüfung der Berufsentscheidung durch Schnupperpraktika, fachtheoretischer und praxisorientierter Unterricht im gewählten Berufsbereich, Verbesserung des schulischen Wissens, Verbesserung der sozialen Kompetenz, Deutsch für AusländerInnen, Interkulturelles Lernen, Exkursionen/Outdoorveranstaltungen, einschlägige Firmenpraktika, Bewerbungstraining mit Unterstützung bei der Lehrstellen- und Arbeitsplatzsuche. Als Ziel dieses Kurses werden „Arbeitsaufnahme oder Beginn einer betrieblichen Lehre oder einer weiterführenden Ausbildung“ genannt. Die Veranstaltungszeiten dieses Kurses waren nach der vom AMS übermittelten Information von Montag bis Donnerstag jeweils 8:00 bis 16:30 und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr. Im Rahmen dieser Bildungsveranstaltung waren nach der besagten Information des AMS keine Prüfungen abzulegen.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen
1. Streitpunkt
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der FB und des KAB für das Kind FK betreffend den Zeitraum August bis Dezember 2013.
Das Finanzamt begründete die Rückforderung damit, dass FK den Besuch der HAS im Juli 2013 beendet habe und sich demnach ab August 2013 nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden habe.
Dagegen wendete die Bf. ein, dass ihre Tochter bis zum Termin der Wiederholungsprüfung im September 2013 Schülerin der HAS gewesen sei, ab beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war und ab (Anmerkung des BFG: richtig, ab 14.10.2013) den AMS-Kurs „Fit für den Arbeitsmarkt“ besucht habe und daher eine „Neuberechnung“ der FB durchzuführen sei.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der obigen Schilderung des Verwaltungsgeschehens und der Darstellung des Akteninhaltes:
Die am XX.XX.1994 geborene Tochter der Bf. - die somit im August 2012 das 18. Lebensjahr vollendet hatte - schloss im Juli 2013 die zweite Klasse der HAS in zwei Hauptgegenständen negativ ab und war berechtigt, im September 2013 in diesen Gegenständen Wiederholungsprüfungen abzulegen.
FK trat zu diesen Wiederholungsprüfungen jedoch nicht an, sie war ab beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und absolvierte vom bis Februar 2014 beim AMS den Kurs „Fit für den Arbeitsmarkt“. Inhalt dieses Kurses waren im Wesentlichen:
Berufliche Orientierung und Überprüfung der Berufsentscheidung u.a. durch Praktika bei Betrieben, Vermittlung von sozialen und beruflichen Fertigkeiten mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Lehre bzw. einer weiterführenden Ausbildung. Eine Ablegung von Prüfungen im Rahmen dieses Kurses war nicht vorgesehen.
3. Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung
a) Besuch der Handelsschule – Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967?
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende oder die berufsbildende Schulausbildung, wie im Beschwerdefall der Besuch einer Handelsschule (siehe Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35; ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sowie des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) bzw. des Bundesfinanzgerichtes (BFG) reicht allerdings der laufende Besuch einer Schule für sich allein noch nicht aus, um eine Berufsausbildung im genannten Sinne annehmen zu können. Vielmehr muss dazu noch das ernsthafte und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg kommen Ein solches wird dann anzunehmen sein, wenn das Kind die erforderlichen Prüfungen ablegen will und sich darauf tatsächlich zielstrebig vorbereitet. Die Vorbereitung auf die Prüfung(en) muss die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen und das Kind muss zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antreten; dabei kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen auch sofort tatsächlich gelingt (siehe Csaszar/Lenneis/Wanke, a.a.O., § 2 Rz 35, , , RV/2823-W/11 und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Nach Angaben der Bf. sei ihre, im strittigen Zeitraum bereits volljährige, Tochter FK zwar entschlossen gewesen, im September 2013 zu den Wiederholungsprüfungen in den beiden im Schuljahr 2012/13 negativ abgeschlossenen Gegenständen anzutreten, sie habe sich aber „leider umentschieden“ und sich entschlossen, eine Lehre zu machen.
Wie oben ausgeführt, manifestiert sich das für die Annahme des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 notwendige ernsthafte und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg im tatsächlichen Antritt zu den erforderlichen Prüfungen. Da die Tochter der Bf. zu den vorgesehenen Wiederholungsprüfungen im September 2013 tatsächlich nicht angetreten ist, kann für FK ab dem Ende des Schuljahres 2012/13 – somit ab August 2013 – nicht mehr vom Vorliegen einer Berufsausbildung im angeführten Sinn ausgegangen werden.
Auch der UFS hat in ähnlich gelagerten Fällen (Nichtantritt zur Wiederholungsprüfung nach teilweise nicht bestandener Reifeprüfung) entschieden, dass von der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Ausbildung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn das anspruchsvermittelnde Kind nicht zum ehestmöglichen Termin zu vorgesehenen Wiederholungsprüfungen antritt (, , RV/0812-W/13).
FK befand sich nach dem Gesagten daher in Bezug auf den Besuch der Handelsschule ab August 2013 nicht mehr in Schul-(Berufs-)ausbildung, der besagte Schulbesuch fiel daher ab diesem Zeitpunkt als Anspruchsgrund für den Bezug von FB weg.
b) Meldung beim AMS als Arbeitssuchende als Anspruchsgrundlage für die FB?
Zu prüfen bleibt, ob die nach Angaben der Bf. ab erfolgte Meldung der FK beim AMS als „Arbeitssuchende“ als tauglicher Anspruchsgrund für den FB-Bezug herangezogen werden kann:
Nach § 2 Abs. 1 lit. FLAG 1967 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz (BudBG) 2011, BGBl I 2010/111 (gültig ab ), bestand ein Anspruch auf FB für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS als Arbeitssuchende vorgemerkt waren und bestimmte weitere Voraussetzungen vorlagen. Diese Bestimmung wurde jedoch mit dem BudBG 2011 ersatzlos beseitigt, sodass ab – und somit auch im gegenständlichen Beschwerdezeitraum - der Bezug von FB (KAB) nicht mehr auf diesen Anspruchsgrund gestützt werden kann.
c) Besuch des AMS-Kurses „Fit am Arbeitsplatz“ als Anspruchsgrundlage
für die FB?
FK besuchte ab bis Februar 2014, also zum Teil (nämlich von Oktober bis Dezember 2013) auch im hier strittigen Zeitraum den AMS-Kurs „Fit am Arbeitsplatz“.
Zu prüfen ist daher, ob dieser Kursbesuch als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 qualifiziert werden kann. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt das Ziel einer Berufsausbildung im genannten Sinn darin, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines konkreten angestrebten Berufes zu erlangen (siehe VwGH 87/14/0031 und 93/14/0100). Es muss – wie schon unter Punkt II.3.a ausgeführt - ein ernsthaftes und zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses Bemühen manifestiert sich vor allem im Antreten zu Prüfungen (VwGH 96/15/0213), wobei es aber nicht darauf ankommt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch sofort tatsächlich gelingt. Unter den Begriff "Berufsausbildung" fällt jede Art schulischer oder kursmäßiger Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ferner muss diese Bildungsmaßnahme nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beanspruchen (siehe UFS RV/0208-F/09, RV/0789-L/09).
Nach der Beschreibung des Inhaltes des von der Tochter der Bw. teilweise auch im Streitzeitraum absolvierten AMS-Kurses nahm dieser die überwiegende Zeit der Teilnehmerinnen in Anspruch. Das Ziel des Kurses bestand aber demnach nicht in der Vermittlung spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung eines bestimmten Berufes. Er diente vielmehr der Berufsorientierung und Überprüfung der Berufsentscheidung und der Vermittlung von sozialen und beruflichen Basisfertigkeiten (z.B. Verbesserung der Sozialkompetenz, Bewerbungstraining, Vermittlung von schulischem und fachlichem Wissen), die für eine Vielzahl von Berufen nützlich sein können. Diese Kursinhalte erschöpften sich daher in der Sammlung von beruflichen Erfahrungen und Aneignung von Fertigkeiten ohne ein konkretes Berufsziel und ohne Ablegung von Prüfungen. Die angeführten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG wurden daher durch den Besuch dieser Kurse nicht erfüllt, weil dessen Inhalt nicht das Erreichen eines konkreten Berufszieles war (wie dies z.B. auf eine Lehre zutrifft) und weil in dessen Rahmen keine Prüfungen (zur Evaluierung des Ausbildungserfolges) abzulegen waren. Aus diesen Gründen kann für den Streitzeitraum Oktober bis Dezember 2013 ein Anspruch auf FB auch nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gestützt werden.
d) Rückforderung des KAB für August bis Dezember 2013:
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 FB gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein KAB für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Da nach dem oben Gesagten für die Monate August bis Dezember 2013 kein Anspruch auf FB bestand, war auch der KAB für diesen Zeitraum zurückzufordern.
Insgesamt war somit aus den unter den Punkten II.3.a bis II.3.d angeführten Gründen die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung von FB und KAB für das Kind FK betreffend den Zeitraum August bis Dezember 2013 als unbegründet abzuweisen.
4. Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angenommen werden kann, ist durch die oben unter Punkt II.3 zitierte einheitliche Rechtsprechung des VwGH, des UFS und des BFG ausreichend geklärt und die gegenständliche Entscheidung entspricht dieser Judikatur. Es was daher auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung AMS-Kurs Berufsorientierung Berufsentscheidung Prüfung |
Verweise | -F/09 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100817.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at