Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2016, RV/7501362/2016

Zurückweisung eines Einspruches mangels Parteistellung - Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf. , gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien zur Zahl MA 67-PA-710653/6/2, vom , betreffend Zurückweisung eines Einspruches mangels Parteistellung, zu Recht erkannt:

1.) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, Parkraumbewirtschaftung, den Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) vom gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA-710653/6/2, mit welcher über die Ehegattin des Bf., Frau ****, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe von 60 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt wurde, als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf. mit Eingabe vom im eigenen Namen Einspruch gegen die an Frau **** gerichtete Strafverfügung erhoben habe. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Beschuldigte sei die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.

Da sich gemäß § 10 AVG Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen könnten, Bevollmächtigte sich jedoch durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen hätten und die Behörde bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen dem Einschreiter die Behebung des Mangels aufzutragen habe, sei der Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgefordert worden, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht der Fau **** zu übermitteln, aus welcher zu erkennen sein müsse, dass die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe.

Auf Grund des Wortlautes („Ich bevollmächtige hiermit ….“) und der Datierung () der im Zuge dieser Aufforderung übermittelten Vollmacht zeige sich deutlich, dass das Vollmachtsverhältnis erst seit bestehe. Da die Vollmacht somit erst nachträglich erteilt worden sei, habe zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung () noch kein Vollmachtsverhältnis bestanden, sodass dem Bf. zu diesem Zeitpunkt keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen sei. Aus diesem Grund sei der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

In seiner Beschwerde vom brachte der Bf. vor, dass er nicht gewusst habe, dass dem Wort „hiermit“ so viel Bedeutung zukommen könne. Trotzdem sei der letzte Satz der eingebrachten Vollmacht („Diese Vollmacht bezieht sich auch für die, von der Seite des Bf., bereits eingebrachte Rechtsmitteln“) unmissverständlich und eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die Vollmacht auch für die bereits eingebrachten Rechtsmittel gelte.

B) Zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:

§ 10 AVG lautet:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Aus der Eingabe des Bf. vom kann abgeleitet werden, dass dieser den Einspruch gegen die Strafverfügung vom nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung seiner Ehegattin, ****, eingebracht hat. Der Bf. führte begründend aus, dass nicht sie, sondern er selbst der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Die belangte Behörde ist daher zu Recht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen.

Die daraufhin vom Bf. innerhalb offener Frist eingebrachte Vollmachtsurkunde ist zwar mit datiert; selbst aber, wenn im Beschwerdefall § 10 Abs. 4 AVG nicht anwendbar sein sollte, kann aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde keineswegs darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden wäre (sh. mwN). Da das nach § 10 Abs. 2 AVG maßgebende bürgerliche Recht die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, hat die Behörde in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen. Eine Bevollmächtigung kommt bereits durch einseitige empfangsbedürftige (mündliche) Willenserklärung des Machtgebers (und nicht erst mit der schriftlichen Dokumentation einer solchen Bevollmächtigung) zu Stande (sh. , mit Hinweis auf ).

Hätten konkrete Zweifel bestanden, ob und ab welchen Zeitpunkt der Ehegatte tatsächlich bevollmächtigt war, wäre es der belangten Behörde im Übrigen freigestanden, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht wäre dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme der Vertretenen gekommen. Es ist allerdings im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass die Ehegattin ihren Mann in Kenntnis eines gegen sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nicht auch für dieses Verfahren (sondern nur für zukünftige nicht absehbare) bevollmächtigt hätte.

Aus den dargelegten Gründen ist der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen und war daher aufzuheben.

C) Zum Ausspruch, dass die Revision unzulässig ist:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Rechtsansicht, dass aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde keineswegs darauf geschlossen werden kann, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis entstanden wäre, die oben wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
VwGH, , 92/18/0460
VwGH, , 2006/18/0433
VwGH, , 95/17/0384
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501362.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at