Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibeträge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , xxxxxxxxxxxxxxxxx, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 unter anderem die Kinderfreibeträge und den Unterhaltsabsetzbetrag für seine beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder T (geboren x.x.2001) und S (geboren xx.x.2004). Als Zeitraum der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen führte er die Monate 7 - 12/2013 an.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage einer Kopie der Vergleichsausfertigung betreffend seine Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen sowie eines Nachweises über die von ihm für die beiden Kinder getätigten Unterhaltszahlungen.
Der Bf. legte in der Folge eine Kopie der ersten Seite der Vergleichsausfertigung vor. Danach hat sich der Bf. (bei der Tagsatzung am ) verpflichtet, zum Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder, beginnend ab dem Folgemonat nach Auszug der Mutter und der Kinder aus der ehemaligen Ehewohnung, zu Handen der Mutter folgende Beträge zum Ersten jedes Monats im Vorhinein zu bezahlen:
- für T 543 Euro
- für S 457 Euro.
Als Nachweis für die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen legte der Bf. ein Schreiben seiner geschiedenen Ehefrau vom vor, in welchem diese bestätigt, im Jahr 2013 vom Bf. für die beiden gemeinsamen Kinder 6.000 Euro Geldunterhalt erhalten zu haben.
Im Einkommensteuerbescheid 2013 wurde der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 438 Euro (für zwei Kinder und sechs Monate) berücksichtigt. Nicht in Abzug gebracht wurden die vom Bf. beantragten Kinderfreibeträge. Das Finanzamt führte in der Begründung aus, die Kinderfreibeträge könnten nicht berücksichtigt werden, da dem Bf. im Jahr 2013 nicht für mehr als sechs Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zustünde.
Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerde, in welcher er die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die Monate 6 - 12/2013 sowie die Kinderfreibeträge für seine beiden Kinder beantragte. Er führte in der Begründung aus, er sei von seiner Ehefrau seit geschieden und habe daher die Pflicht gehabt, für sechs Monate und drei Tage Unterhalt für seine beiden Kinder zu leisten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte in der Begründung aus, der Unterhaltsabsetzbetrag sei ab Beginn der Unterhaltszahlungen im Juli 2013 anzusetzen. Ein Kinderfreibetrag stünde nur zu, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für mindestens sieben Monate zu gewähren sei.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. am einen – als Vorlageantrag zu wertenden – Einspruch ein. Er führte in der Begründung aus, seine Scheidung sei Ende Juni gewesen. Mit diesem Termin hätten auch die Unterhaltszahlungen begonnen. Dies bedeute, dass ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zustünde und damit auch die Kinderfreibeträge.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage der kompletten Vergleichsausfertigung. Der Bf. wurde weiters um Vorlage einer Bankbestätigung über den Dauerauftrag für die Unterhaltsüberweisungen ersucht.
Vom Bf. wurden jedoch keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.
Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
Ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 ist ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Er steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 33 Rz 47-50; ; ).
Der Bf. ist aufgrund des am zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossenen gerichtlichen Vergleiches verpflichtet, zum Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder zu Handen der Mutter zum Ersten jedes Monats im Vorhinein, beginnend ab dem Folgemonat nach Auszug der Mutter und der Kinder aus der ehemaligen Ehewohnung, einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.000 Euro zu zahlen. Laut der vorgelegten schriftlichen Bestätigung der geschiedenen Ehefrau vom hat der Bf. im Jahr 2013 Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 Euro geleistet.
Der Bf. ist somit seiner Unterhalts verpflichtung im Jahr 2013 für sechs Monate nachgekommen. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht ihm daher für sechs Monate zu.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der Scheidungstermin ( ) nicht maßgebend, da der Unterhaltsabsetzbetrag an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft ist.
Da dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2013 nicht für mehr als sechs Monate zusteht, sind gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.
Dem Beschwerdebegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist vielmehr klar aus dem Gesetz lösbar.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101463.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at