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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2016, RV/2100711/2014

Krankenversicherung für ausländische Rentenleistungen, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 2012

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2100711/2014-RS1
wie RV/4100416/2013-RS1
Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG stehen mit den ausländischen im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassenden Renteneinkünften im Zusammenhang. Diese sind daher von den ausländischen und nicht von den im Inland erzielten steuerpflichtigen Einnahmen (hier Pensionseinkünfte) abzuziehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich erklärte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 neben inländischen Pensionseinkünften noch unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte (deutsche Pension) in Höhe von EUR 9.624,72 zu beziehen, wobei bei der Ermittlung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte keine Werbungskosten berücksichtigt wurden.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurde zum Einkommen von EUR 9.462,15 zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes (Progressionsvorbehalt) die ausländischen Einkünfte von EUR 9.624,72 summiert, sodass die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz mit EUR 19.086,87 und ein  Durchschnittssteuersatz von 15,46% ermittelt wurde. Die Einkommensteuer wurde durch Multiplikation des Einkommens in Höhe von EUR 9.462,15 mit dem Durchschnittssteuersatz berechnet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit der Begründung Beschwerde, dass die Abgabennachforderung auf einem Irrtum beruhen würde, da der zu Grunde gelegte Betrag bereits besteuert werden würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Pension aus Deutschland sei nicht besteuert worden, sondern lediglich zur Berechnung der Steuerprogression herangezogen worden.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages sowie der Beiträge an Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG für ausländische Leistungen beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF bestimmt, dass natürliche Personen, die im Inland über einen Wohnsitz verfügen, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die sich auf das gesamte Welteinkommen bezieht (vgl. auch ).

§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 besagt: „Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.“

Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist daher das (Gesamt)einkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG zu ermitteln (vgl. ; ; ). Besonderheiten des ausländischen Rechtes (wie zB nur im ausländischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. Doralt, EStG14, § 2 Tz 193, mwN).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Deutschland), BGBl. III, 182/2002, dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland nimmt Österreich Einkünfte von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen. Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürfen diese Einkünfte gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Versicherung Werbungskosten.

Die Bestimmung des § 73a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 102/2010 ordnet an, dass auch von ausländischen Renten ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a in Österreich zu entrichten ist, wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der  Krankenversicherung (im Inland) besteht. Pflichtbeiträge liegen auch dann vor, wenn bei Bezug einer ausländischen Rente der für diese Rente nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten oder gesondert vorgeschrieben wird. Diese Werbungskosten gelten nach einhelliger Judikatur des Bundesfinanzgerichtes als durch die Auslandsrente veranlasst und sind demnach bei dieser (im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassenden) in Abzug zu bringen (vgl. ; , und ). Aufwendungen, die mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind (Befreiungsmethode), sind daher von den ausländischen und nicht von den im Inland steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, 48. Lfg., § 16 Tz 3). Demnach vermindern die einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge die ausländischen Progressionseinkünfte.

Die deutschen Einkünfte des Bf. sind damit zwar in Österreich nicht zu besteuern, wohl aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige inländische Einkommen zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Dabei wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG 1988 ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (vgl. unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18 und Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art. 15 Rz 51).

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. Demzufolge ist der Bf. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Im Sinne der oa. Ausführungen vermindern die im Jahr 2012 geleisteten Beiträge an Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG für ausländische Leistungen in Höhe von EUR 473,52 die ausländischen Progressionseinkünfte.

Gemäß § 33 Abs. 6 Z 1 EStG idgF steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu, wenn

– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt und
– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Im vorliegenden Fall liegen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages vor, weshalb dieser zu berücksichtigen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Rechtsfrage kommt  keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 73a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100711.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at