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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2016, RV/7200013/2016

Ersatzlose Aufhebung wegen Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Verbindliche Zolltarifauskunft des Zollamtes Wien, Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, vom mit der Nr. AT 2015/000aaa betreffend die Einreihung einer Ware mit der handelsüblichen Bezeichnung "bbb" in den Zolltarif, nach der am in 1030 Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft Nr. AT2015/000aaa (Bescheid des Zollamtes Wien, Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, vom , GZ. 10/ccc/2015) 
und
die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien, Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, vom , GZ. 100000/ddd/2015,
werden ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf

Mit dem Antrag auf Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (nachstehend: vZTA) vom  beantragte die A, Adresse, als nunmehrige  Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf) beim Zollamt Wien, Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte,  Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien (nachfolgend: Zollamt) die Erteilung einer vZTA für die im Antrag beschriebenen Ware.

Abweichend vom Einreihungsvorschlag der Bf, die eine Einreihung der Ware in die Position 8421 2100 der Kombinierten Nomenklatur begehrte, wies das Zollamt die Ware in der verfahrensgegenständlichen vZTA vom  der Position 7304 2910 der Kombinierten Nomenklatur zu. Die Bf hat die Entscheidung nachweislich am übernommen.

Dagegen erhob die Bf mit Schreiben vom  form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde vom hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 100000/ddd/2015, zugestellt am , als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der form- und fristgerecht am eingebrachte Vorlageantrag vom .

Im Vorlageantrag beantragte die Bf u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Bf ihren Antrag vom auf Erteilung einer vZTA für die im Antrag beschriebene Ware zurückgezogen.

Erwägungen

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) erteilen die Zollbehörden "auf schriftlichen Antrag" nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte.

Im Anwendungsgebiet ist gemäß § 6 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) das Zollamt Wien zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften.

Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Anträge zur Geltendmachung von Rechten sind bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (vgl. Ritz, BAO5, § 115, Tz 3 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Bf ihren Antrag vom auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die im Antrag beschriebene Ware zurückgezogen.

Wird im Rechtsbehelfsverfahren der Antrag, auf dessen Grundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist, zurückgezogen, dann bewirkt dies nicht automatisch die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der rückwirkenden Zurücknahme des Antrages die für einen erstinstanzlichen Bescheid, eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.

Das Bundesfinanzgericht musste daher den angefochten Bescheid (die angefochtene vZTA) ersatzlos aufheben.

Eine solche Aufhebung hat beispielsweise zu erfolgen, wenn der bekämpfte Bescheid als antragsgebundener Verwaltungsakt als Folge der Zurücknahme des Antrages ohne Antrag ergangen ist (vgl. Ritz, BAO5, § 279, Rz 6 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

Aus denselben Gründen war auch die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die oben genannten Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, wird die Revision nicht zugelassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 12 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Verbindliche Zolltarifauskunft
Antrag zurückgezogen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200013.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAC-12314