Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2016, RV/7103950/2016

Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes gem. § 41 Abs 1 Z 2 EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R über die Beschwerde der Bf, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), die im streitgegenständlichen Jahr 2015 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, reichte eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt ein. Die mit Bescheid vom  erklärungsgemäß durchgeführte Veranlagung 2015 führte zu einer Nachforderung iHv € 234,00.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 brachte die Bf. fristgerecht Beschwerde ein. Sie ersuchte um Änderung der gehaltsauszahlenden Stellen von 2 auf 1, da sie
1. der Meinung gewesen sei, dass das Arbeitsmarktservice als auszahlende Stelle gelte (somit habe sie 2 gehaltsauszahlende Stellen eingegeben - 1 AMS und 2 Fa. A) und
2. der Lohnzettel der Fa. B AG kein Lohnzettel sei.

Der Lohnzettel der Fa. B AG sei aus folgendem Grund kein Lohnzettel:

Sie sei mit gekündigt worden. Somit hätte sie im Jänner keinen Lohnzettel erhalten haben können. Die € 700,00, die dieser "Lohnzettel" ausweise, seien eine Vergleichszahlung, die die Arbeiterkammer vor Gericht für sie erstritten habe.  

Somit beantrage sie, den Lohnzettel der Fa. B AG aus der Lohnzettelliste zu streichen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. die Abschlagszahlung der Fa. B AG iHv € 700,01 im Kalenderjahr 2015 zugeflossen sei und sich durch diesen Bezug der Gesamtbetrag der Einkünfte 2015 erhöht habe.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass sie ihren Antrag (auf Arbeitnehmerveranlagung) zurückziehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der gg. Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bf. stand vom bis zum in einem Dienstverhältnis zur Fa. B AG. Ab war sie bei der Fa. A als Arbeiterin beschäftigt, wobei sie bis 31.8. eine geringfügige Beschäftigung ausübte. Vom bis bezog sie Arbeitslosengeld und vom bis  Notstandshilfe. Weiters erhielt sie nach einem mit Hilfe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland beigelegten Rechtsstreit von ihrem ehemaligen Dienstgeber, der Fa. B AG, im April 2015 eine Zahlung iHv € 700,01. Diese Zahlung beruht auf einem im Zusammenhang mit der Kündigung der Bf. abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich, auf Grund dessen sich die Fa. B AG verpflichtete, für die Abstandnahme von der Weiterbeschäftigung der Bf. den genannten Betrag zu bezahlen. Die Fa. B AG hat hinsichtlich der Abschlagszahlung einen Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt. Die mit Bescheid vom  durchgeführte erklärungsgemäße Veranlagung 2015 führte zu einer Nachforderung iHv € 234,00.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akteninhalt und ist unstrittig.

Rechtslage und Erwägungen:

Gem. § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idgF lautet:

"(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen....

Bei der Lohnsteuerberechnung gemäß § 67 Abs 10 ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Werden im Kalendermonat der Auszahlung Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen gleichzeitig mit laufenden Bezügen, die zum Tarif zu versteuern sind, ausgezahlt, sind sie den laufenden Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. Erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, ist am Lohnzettel der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen; erfolgt die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen (Doralt, EStG17, Tz 78 zu § 67).

§ 67 Abs 8 lit.a EStG sieht eine Besteuerung von auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhenden Vergleichssummen, soweit es sich nicht um Abfertigungen handelt, grundsätzlich nach Maßgabe des Abs 10 leg cit vor, das heißt als laufender Bezug des Auszahlungsmonates.

Nach § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen werden.

Eine Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig (ein Tag genügt, ; RV/3398-W/09) zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge ausbezahlt wurden. Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die Gesamtbezüge idR eine höhere Einkommenssteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug (Vock in Jakom, EStG, 2016, § 41 Rz 10).

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Unmaßgeblich ist, ob bei einem Bezug oder bei mehreren Bezügen wegen Geringfügigkeit der Bezüge oder aus anderen Gründen Lohnsteuer tatsächlich einbehalten wurde (; ; Wiesner/Grabner/Wanke, EStG14, § 41 Anm. 6). Gegebenenfalls kommt es durch die Zusammenrechnung der Bezüge erstmals zu einer Steuerbelastung.

Im vorliegenden Fall erhielt die Bf. auf Grund eines außergerichtlich zustande gekommenen Vergleichs von ihrem ehemaligen Dienstgeber für die Abstandnahme von der Weiterbeschäftigung einen Betrag iHv € 700,01. Die Vergleichssumme wurde von der Fa. B AG der Arbeiterkammer Burgenland ausbezahlt und im April 2015 auf das Bankkonto der Bf. überwiesen. Da die Zahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte, war die B AG verpflichtet, einen gesonderten Lohnzettel auszustellen und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Dem Einwand der Bf., dass sie mit gekündigt worden sei und somit im Jänner 2015 keinen Lohnzettel von der Fa. B AG hätte erhalten können, wird entgegengehalten, dass die Bf. - auch wenn sie im Jahr 2015 nicht mehr bei der Fa. B AG beschäftigt war - dennoch im April 2015 einen sonstigen nichtselbständigen Bezug (Vergleichszahlung) von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten hat. Ein entsprechender Lohnzettel ist vorhanden.

Nach der eindeutigen Regelung des § 67 Abs 8 lit.a EStG sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte „im Kalendermonat der Zahlung" zu erfassen, auch wenn derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.

Somit hat die Bf. im Jahr 2015 neben ihrem lohnsteuerpflichtigen Bezug der Fa. A einen zweiten lohnsteuerpflichtigen Bezug von der Fa. B AG erhalten. 

Mit dem Vorliegen dieser zwei nichtselbständigen Bezüge sind die Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gegeben. Die Bf. war daher von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt hat die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 auch gesetzeskonform vorgenommen.

Da die Bf. zwingend zu veranlagen ist, ist eine Zurückziehung des Antrages auf Veranlagung nicht möglich (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist die Revision nicht zulässig. Das Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.     

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
außergerichtlicher Vergleich
Kündigung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103950.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at