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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2014, RV/4200130/2012

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R

in der Beschwerdesache der TeR, Adresse1, vertreten durch SaS, Adresse2, diese vertreten durch Dr. Robert Gamsjäger, Rechtsanwalt, Bundesstraße 75, 4822 Bad Goisern, und Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/xxxx/2011, betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid-Sicherstellungauftrag vom , Zl. 230000/aa/2011-AF-85, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hinsichtlich der TeR, Adresse1, zur Sicherung der Einbringung des Abgabenanspruches des Bundes die Sicherstellung für die Abgabenart Mineralölsteuer Juni bis Dezember 2011 in der Höhe von voraussichtlich € 2.300.000,00 angeordnet.

Diesbezüglich ist im Rechtszug die den Bescheid-Sicherstellungauftrag bestätigende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/bb-Z3K/12, ergangen.

Die Berufungsentscheidung wurde zunächst vor dem VfGH bekämpft und von diesem in der Folge an den VwGH abgetreten, vor dem sie nun mit Beschwerde vom , GZ. 2013/16/0053, bekämpft wird.

Der VwGH hat über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss vom , Zl. AW 2013/16/0020-5, gefasst und den Antrag abgewiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (in der Folge: Pfändungsbescheid), Zl. 230000/xxxx/2011, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der BaB, Adresse3 als Drittschuldnerin unter Angabe der Höhe des Sicherstellungsbetrages verboten, an die Beschwerdeführerin, soweit diese Forderung gepfändet sei, zu zahlen (Zahlungsverbot).

Mit Bescheid vom selben Tag brachte das Zollamt der Beschwerdeführerin die Pfändung zur Kenntnis und untersagte ihr jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie über ein für diese etwa bestelltes Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung der Forderungen.

In der firmenmäßig gezeichneten Drittschuldnererklärung vom hat die BaB, Adresse3 als Drittschuldnerin angegeben, die verpflichtete Beschwerdeführerin habe an sie keine Ansprüche und bestünden keine Guthaben auf dem angeführten Konto und auf anderen Konten; es gäbe keine Geschäftsverbindung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin.

Mit der nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertenden Berufung vom wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt gegen den Pfändungsbescheid und beantragte dessen Aufhebung.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, es erfolge gemäß § 65 AbgEO die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mit Pfändung derselben. Die Behörde behandle die Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht Abgabenschuldnerin, sondern seien - wie sich dies aus dem zugrunde liegenden Bescheid-Sicherstellungsauftrag ergebe - Abgabenschuldner ihre Zulieferfirmen.
Darüber hinaus habe es das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt auf rechtswidrige Weise unterlassen, im Bescheid vom gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO auch die Gebühren und Auslagenersätze anzugeben.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat die Beschwerde mit der nach geltender Rechtslage als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 230000/xxxx/04/2011, als unbegründet abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Forderungspfändung liege unbestritten der Sicherstellungsauftrag vom über € 2.300.000,00 zugrunde, sodass das Sicherungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages gemäß § 233 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgte.
Der Bestreitung der Pfändung sei zu entgegnen, dass die Behörde auf die Frage, ob die Abgabenpflicht zu Recht bestehe, im Sicherungsverfahren nicht einzugehen brauche. Die materielle Richtigkeit der einer Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung sei vielmehr im Rechtsmittelverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen.
Wenn eine Forderung nicht bestehe, sei sie ins Leere gegangen bzw. wirkungslos. Eine Einstellung der Vollstreckung sei in diesem Fall nicht vorgesehen bzw. notwendig.

Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt und ihren Steuerberater Beschwerde, die nach der geltenden Rechtslage als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht zu bewerten ist, erhoben.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl . 230000/xxxx/04/2011, dem Grunde nach in vollem Umfang.
Die Beschwerdeführerin hält ihr gesamtes bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht.
Ergänzend bestreitet sie die Rechtmäßigkeit des dem Pfändungsbescheid zugrunde liegenden Sicherstellungsauftrages unter Verweis auf ihren Schriftsatz vom an den Unabhängigen Finanzsenat und auf die eingebrachte Beschwerdeschrift vom .

Die wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen sind:

§ 232 BAO
(1) Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. ...
(2) ...

§ 233 BAO
(1) Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlafge für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
(2) ...

§ 78 AbgEO
(1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.

§ 65 AbgEO
(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben.
Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt (Anmerkung: Zollamt) dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) ...

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Gläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grund nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Anspruches zu gewährleisten.

Die formelle Grundlage, den Titel für das Verfahren zur Sicherung öffentlicher Abgaben, bildet u.a. ein Sicherstellungsauftrag, der unter den in § 232 BAO geregelten Voraussetzungen erlassen werden kann (§ 233 Abs. 1 BAO).

Im Beschwerdefall ist der Sicherstellungsauftrag vom eine taugliche Grundlage für die Vornahme der Forderungspfändung zur Sicherung der darin genannten Abgaben (Mineralölsteuer Juni bis Dezember 2011 in der Höhe von voraussichtlich € 2.300.000,00) zur Erlassung des angefochtenen Pfändungsbescheides.

Weil aus der Drittschuldnererklärung vom hervorgeht, dass die Forderung nicht bestanden hat und die Pfändung somit ins Leere gegangen ist, war die gegen das Zahlungsverbot ergriffene Beschwerde (Berufung) als unzulässig zurückzuweisen (). Pfändungen ins Leere sind nichtig und damit wirkungslos.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages im finanzbehördlichen Verfahren zur Sicherung von Abgaben sind unbeachtlich, weil die materielle Richtigkeit des einer Vollstreckung zugrundeliegenden Titels im Verfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen ist ().

Revisionsbegründung:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Rechtmäßigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200130.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at