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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2016, RV/5100494/2012

Keine Differenzzahlung, wenn das in Deutschland gewährte Kindergeld betragsmäßig die österreichische Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag übersteigt

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/5100494/2012-RS1
wie RV/0539-L/12-RS1
Der in Österreich zusätzlich zur Familienbeihilfe nach § 33 Abs. 3 EStG gewährte Kinderabsetzbetrag stellt eine Familienleistung iS der VO (EG) 883/2004 dar und ist folglich bei der Berechnung einer möglichen Differenzzahlung mit einzubeziehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend die Festsetzung einer Differenzzahlung in Höhe von 0,00 € zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Antrag vom beantragte der nunmehrige Berschwerdeführer (folgend kurz Bf.) beim Finanzamt die Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum März bis Dezember 2011 zu dem in Deutschland der Kindesmutter für ihr gemeinsames Kind A. (geb. 0.0.2011) gewährten Kindergeld. In der Folge setzte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom  den Betrag mit 0,00 € fest.

Dagegen richtet sich die damalige Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) vom , worin im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht wird, dass nach den Bestimmungen des § 33 EStG der Kinderabsetzbetrag (KAB) auch dann ausbezahlt werden müsse, wenn die Familienbeihilfe in Österreich betragsmäßig geringer sei als das Kindergeld in Deutschland. Außerdem stelle der KAB keine Familienbeihilfe, sondern eine steuerliche Maßnahme dar, welche als Negativsteuer auszubezahlen sei. Die Höhe des in Deutschland ausbezahlten Kindergeldes könne daher für die Gewährung des KAB in Österreich nicht ausschlaggebend sein. Auch aus den Lohnsteuerrichtlinien ergebe sich nach Randziffer 792a, dass die Ausbezahlung des KAB auch dann erfolge, wenn das Kind in Deutschland wohnhaft sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die Abgabenbehörde u.a. zusammengefasst darin aus, dass Personen, welche den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hätten nach den VO (EG) 883/2004 und 987/2009 einen Anspruch auf Familienleistungen erlangen. Um Doppelzahlungen mehrer Mitgliedsstaaten zu vermeiden, seien für die Beurteilung welcher Staat vorrangig zur Zahlung von Familienleistungen zuständig wäre, die Prioritätsregeln gem. Art 67 bis 69 der VO (EG) 883/2004 anzuwenden. Demnach sei festzustellen, welchen Rechtsvorschriften die beiden leiblichen Elternteile unterliegen. Übe ein Elternteil eine berufliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, ergebe sich zur Zahlung der Familienleistung ein Vorrang für diesen Staat. Wenn im Beschäftigungsstaat des anderen Elternteils höhere Leistungen gewährt würden, habe dieser Staat eine Ausgleichzahlung in Höhe der Differenz von den Ansprüchen der beiden Staaten zu gewähren. Der Bf. habe mit seiner Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der BRD. Es bestehe daher für seine Tochter A. kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG sondern nach den genannten EU-Verordnungen. Auf Grund der beruflichten Tätigkeit im Wohnsitzstaat (gesetzliche Karenzzeit 3 Jahre) habe die Kindesmutter vorrangig Anspruch auf Kindergeld in der BRD. Weiters ergebe sich durch die berufliche Tätigkeit des Bf. in Österreich ein Anspruch auf eine etwaige Ausgleichszahlung. Gegenüberzustellen seien dabei das in der BRD monatlich gewährte Kindergeld in Höhe von 184,00 € und die monatlichen Leistungen aus Österreich in Höhe von 163,80 € (Familienbeihilfe 105,40 €, KAB 58,40 €). Da folglich der Anspruch in der BRD höher sei, als jener in Österreich ergebe sich keine Differnzzahlung durch den zuletzt genannten Staat.

In seiner Eingabe vom , welche als Vorlageantrag zu werten war, bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass nach seiner Sicht der KAB eine Steuerleistung sei, nicht zur Familienbeihilfe zähle und folglich extra zur Auszahlung gebracht werden müsse.

II. Sachverhalt:

Sowohl die Tochter des Bf. als auch ihre Eltern verfügen über die deutsche Staatsbürgerschaft. Das Kind des Bf. wurde in Deutschland am 0.0.2011 geboren. Seine damalige Lebensgefährtin (B.) und nunmehrige Ehegattin bezog ab März 2011 in Deutschland eine staatliche monatliche Familienleistung für das genannte Kind in Höhe von 184,00 €, befand sich in Karenz und erhielt das staatliche Elterngeld. In Deutschland besteht bzw. bestand im Jahr 2011 für den Bf. mit der Kindesmutter und der Tochter ein gemeinsamer Haushalt (Wohnort), während der Bf. eine Beschäftigung in Österreich im genannten Jahr bei der C. GmbH in D. ausübte.

III. Rechtslage:

Durch Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist das anhängige Verfahren gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht (kurz BFG) nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG):

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG):

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) ...

...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) ...

(4) ...

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei ein­heit­licher Wirt­schafts­führung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haus­halts­zu­ge­hörig­keit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein er­heb­lich behindertes Kind(§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) ....

(7) ...

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittel­punkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mit­tel­punkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren per­sönlichen und wirt­schaft­lichen Be­ziehungen hat."

§ 10 Abs. 4 FLAG:

Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

§ 53 Abs. 1 FLAG:

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Euro­päischen Wirt­schaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem ge­nann­ten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staats­bürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemein­schafts­recht­lichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Öster­reich gleichzuhalten."

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L. 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden Verordnung Nr. 883/2004) lautet auszugsweise:

Artikel 1

Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:

„a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;“

...

z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhalsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptiosbeihilfen nach Anhang I.

 

Artikel 3 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zqweige der sozialen Sicherheit betreffen:

...

j) Familienleistungen.

...

Artikel 7 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 11 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ...

Artikel 67 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 68 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

„(1)  Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:“

„a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.“

„b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:“

„i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;“

„ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;“

„iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.“

„(2)  Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.“

„(3)  Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:“

„a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;“

„b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."“

„ “

„ Beschluss Nr. F1 vom zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz“

1. Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als „durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst“, wenn sie erworben wurden

a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch

b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit

   i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder

   ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder

   iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und wird auch vom Bf. nicht bestritten. Vielmehr vertritt der Bf. sinngemäß die Ansicht, dass der KAB nach österreichischem Recht nicht bei der Berechnung der Differnzzahlung zu berücksichtigen sei und ihm der Absetzbetrag gesondert auszuzahlen wäre.

Im gegenständlichen Fall ist durch das vom Bf. in Österreich gelegene Beschäftigungsverhältnis sowie des gemeinsamen Familienwohnortes in Deutschland die Verordnung (EG) 883/2004 - wie ohnedies das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführte - zu beachten. Durch diese unionsrechtliche Regelung soll bewirkt werden, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat wohnen, jedoch in einem anderen arbeiten, bezüglich der sozialen Sicherheit keine Nachteile erleiden. Die genannte Verordnung, welche in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmittelbar anzuwenden ist, umfasst auch Familienleistungen (Artikel 3, Abs1 lit j), wobei zu diesen alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (siehe Artikel 1 lit z leg cit) zählen.

Artikel 68 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistung nach den Rechtsvorschriften jenes Landes zu gewähren ist, welches nach der Prioritätsregel des Abs. 1 zuständig ist. Die Kindesmutter befand sich im hier relevanten Jahr seit der Geburt des gegenständlichen Kindes in Karenz und bezog in Deutschland nach den eigenen Angaben des Bf. ab diesem Zeitpunkt Elterngeld. Diese Situation stellt eine, eine ausübende Beschäftigung gleichgestellte Situation dar (Beschluss Nr. F 1 vom , Amtsblatt der Europäischen Union C 2010/106,11, Ziffer 1 Buchstabe b sublit i bzw iii), wodurch sich durch den Wohnort des Kindes eine vorrangige Zuständigkeit bezüglich der Familienleistung für Deutschland ergibt. Etwaige Differenzen in der Höhe der Familienleistungen, die sich durch unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben führen erforderlichenfalls zur Leistung des Unterschiedsbetrages.

Entgegen der Ansicht des Bf. zählt der in Österreich zur Familienbeihilfe zusätzlich nach § 33 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) gewährte Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich 58,40 € (ab dem Jahr 2009) pro Kind nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. UFS, RV/0130-L/11 vom ) unstrittig zum Begriff "Familienleistung" nach der genannten VO. Dies entspricht auch den Ausführungen im Kommentar zum österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz (vgl. Herwig Aigner in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4, Rz 11). Eine Differenzzahlung im Sinne der VO (EG) 883/2004 ist von den österreichischen Behörden nur dann zu gewähren, wenn Österreich nach der Prioritätsregel des Artikel 68 Abs. 2 der genannten Verordnung nachrangig zur Leistung dieser Beihilfe zuständig ist. Der sinngemäße Einwand des Bf., dass der Kinderabsetzbetrag eine "Negativsteuer" und somit keine Familienleistung sei, ergibt sich weder aus der anzuwendenden VO noch bestätigt sich dieses Vorbringen in der einschlägigen Literatur. Vielmehr wird der KAB gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und nicht in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen. Dieser stellt demnach keinen Absetzbetrag in steuerrechtlicher Hinsicht dar, da dieser die Steuerberechnung nicht beeinflusst (vgl. auch Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 33 Tz 71). Beim Kinderabsetzbetrag handelt es sich im wirtschaftlichen Sinne um einen Zuschlag zur Familienbeihilfe. Der ausländischen Familienleistung sind daher die österreichische Familienbeihilfe und der KAB gegenüberzustellen (vgl. auch Adelheid Stöger, "Unionsrechtliche Aspekte des Anspruchs auf Familienbeihilfe", Ziffer 4.4.3.3). Jener Umstand, dass der KAB im EStG und die Familienbeihilfe in Österreich in unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen geregelt sind, vermag an der Eigenschaft des Absetzbetrages als Familienleistung iS der VO nichts zu ändern. Der Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in Österreich liegt im Wesentlichen darin, dass die Familienbeihilfe zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds, der aus Dienstgeberbeiträgen nach § 39 FLAG gespeist wird, hingegen der KAB aus dem Einkommensteueraufkommen finanziert wird (vgl. auch Doralt, EStG § 33 Tz 36).

Zu den vom Bf. getätigten Verweis auf die Ausführungen in den österreichischen Lohnsteuerrichtlinien ist generell anzumerken, dass diese lediglich einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen - somit einen Auslegungsbehelf - darstellen, aus denen über die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus keine Rechte abgeleitet werden können. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist zur Klärung der gegenständlichen Streitfrage die VO (EG) 883/2004 anzuwenden, wobei diese unionsrechtlichen Bestimmungen dem nationalen Recht vorgehen (vgl. auch UFS, RV/0204-L/10 vom ). Die vom Bf. sinngemäß eingewendete unzusammenhängende Betrachtung der in Deutschland gewährten Familienleistung und des österreichischen Kinderabsetzbetrages findet jedoch in den hier primär anzuwendenden Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 keine Deckung. Das Bundesfinanzgericht ist - wie auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. auch das Erkenntnis des VwGH 2001/13/0062 vom ) - als weisungsfreie und unabhängige Behörde an erlassmäßige Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien ohnedies nicht gebunden. Im Übrigen wird selbst in der vom Bf. zitierten Lohnsteuerrichtlinie (nunmehr Ziffer 792) klar zum Ausdruck gebracht, dass der KAB eine Familienleistung im Sinne der hier anzuwendenden Verordnung darstellt.

Nach dem Gemeinschaftsrecht könnte folglich für den Bf. nur dann eine Differenzzahlung betragsmäßig greifen, wenn die gesamte Familienleistung - demnach die Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages - in Österreich höher wäre, als die Familienleistung in Deutschland. Da dieser Sachverhalt lt. Aktenlage unstrittig nicht vorliegt, kann im ergangenen Bescheid des Finanzamtes vom keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden.

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier anzuwendende VO (EG) 883/2004 löste die vorangegangene VO (EG) 1408/71 ab. Bereits aus der Vorgängerregelung ergab sich aus Art. 1 Buchstabe u sublit ii, dass unter Familienbeihilfen regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden, zu verstehen sind. Grundlegende Neuerungen sind diesbezüglich der hier anzuwendenden Regelungen der VO (EG) 883/2004 nicht zu entnehmen. Der hier zu beurteilende Kinderabsetzbetrag nach österreichischem Recht stellt auf die Anzahl der Kinder ab, wodurch unstrittig eine Familienleistung iS der zuletzt genannten Verordnung vorliegt. Folglich liegt im anhängigen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Zulassung einer ordentlichen Revision war daher zu verneinen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100494.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at