Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/13/0003. Zurückweisung mit Beschluss v. .
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Posch in der Beschwerdesache X, y, vertreten durch MERKUR taxaid Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Diefenbachgasse 53/1, 1150 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Körperschaftsteuer 2012 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird wegen Verspätung zurückgewiesen
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die X (i.d.F. Bf.) brachte mit auf elektronischem Weg eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012 beim Finanzamt ein.
Mit gleichem Datum erging ein Schreiben der steuerlichen Vertretung, mit der eine Beilage zur Steuererklärung sowie der Jahresabschluss für 2012 dem Finanzamt übermittelt wurde.
Am erging ein Ersuchschreiben des Finanzamtes Wien 8/16/17, mit der die Bf. zur Beantwortung weiterer Fragen bis aufgefordert wurde.
Am wurde die Bf. mangels Beantwortung des Ergänzungsersuchens nochmals mit Erinnerungsschreiben zur Beantwortung des Ersuchschreibens, längstens bis aufgefordert.
Eine Beantwortung des Ergänzungsersuchens unterblieb.
Mit Bescheid vom wurde die Körperschaftsteuer 2012 abweichend von der eingereichten Steuererklärung festgesetzt.
Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Bf. den Ergänzungsersuchen trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde nicht nachgekommen sei, weshalb die vorgenommene Forderungswertberichtigung betreffend Bauleistungen nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Bf. erhob mit Schreiben vom (Eingang ) Beschwerde u.a. gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012, mit der sie die im o.a. Ergänzungsersuchen angeforderten Unterlagen vorlegte, zur vorgenommenen Einzelwertberichtigung Stellung nahm und die erklärungsgemäße Abänderung des bekämpften Bescheides begehrte.
Zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit weiterem Ergänzungsersuchen wurde die Bf. um Ergänzung der Beschwerde durch Beantwortung von Fragen sowie Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Empfänger von Fremdleistungskosten (bis ) ersucht.
Auch in diesem Fall unterblieb eine Beantwortung des Ergänzungsersuchens.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt lt. Zustellnachweis am ), wurde der Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom abgeändert.
Aus der Begründung geht hervor, dass die Fremdleistungskosten zweier benannter Unternehmen nicht anerkannt werden konnten, da die Bf. dem diesbezüglichen Ergänzungsersuchen vom nicht nachgekommen sei.
Die Bf. beantragte in der Folge mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2012 durch das Verwaltungsgericht. Das Schreiben wurde mit sowohl bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter eingebracht wie auch mit Postaufgabe (ebenfalls vom ) an das Finanzamt Wien 8/16/17 versendet.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages beträgt sohin einen Monat.
Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufes ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a dieser Bestimmung bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Diese Bestimmung ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
§ 108 (2-4) BAO lautet:
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf. gemäß Rückschein am Samstag, übernommen und damit ordnungsgemäß zugestellt.
Samstage sind für den Beginn und den Lauf einer Frist bedeutungslos (vgl. Ritz, BAO5 § 108 Rz. 6)
Die Frist für die Einbringung des Antrages auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht der am zugestellten Beschwerdevorentscheidung endete somit gemäß § 108 (2) BAO am Mittwoch, (vgl. Ritz, BAO5 § 108 Rz. 5).
Gemäß Postaufgabestempel wurde die Beschwerde am der Post zur Übersendung übergeben und zudem mit gleichem Datum bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien eingebracht.
Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht wurde somit nicht eingehalten, weshalb der Vorlageantrag gemäß § 260 (1) BAO zurückzuweisen war.
Zu der von der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung ist auszuführen:
§ 274 (3) BAO lautet (auszugsweise):
Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
…
Gemäß § 274 (5) BAO gilt § 274 (3) BAO sinngemäß, wenn die Entscheidung über eine Beschwerde dem Einzelrichter obliegt.
Gemäß § 264 (4) lit f BAO ist für Vorlageanträge § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106033.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-12300