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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2016, RV/1100393/2013

Aufteilung Sozialversicherungsbeiträge auf laufende und sonstige Bezüge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., Gde1, Str, vertreten durch die S, Gde1, Str2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz, 6900 Bregenz, Brielgasse 19, vom  , bzw. vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2011 zu Recht erkannt:

1) Die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2) Der Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird im Umfang der berichtigten Berufungs(Beschwerde)vorentscheidung teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die (gemäß § 293b BAO) berichtigte Berufungs(Beschwerde)vorentscheidung vom verwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3) Die angefochtenen Bescheide   hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.

4) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer (ab 2014: Beschwerdeführer; in der Folge: Bf.) erzielte in den Streitjahren ua. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Er wurde mit Bescheiden vom (2006), (2007), (2009) und (2010) zur Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007, 2009 und 2010 veranlagt. Am berichtigte das Finanzamt die für diese Jahre ergangenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 293b BAO mit folgender Begründung (vgl. die jeweiligen Einkommensteuerbescheide vom ):
Gemäß § 67 Abs. 12 EStG 1988 seien die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern seien, entfallenden Beiträge iSd § 62 Z 3, 4 und 5 leg. cit. vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen. Entsprechend dieser Bestimmung seien die Sozialversicherungsbeiträge iHv 11.759,76 € (2006), 11.289,36 € (2007), 11.334,84 € (2009), 4.103,04 € (2010; wohl: 11.484,84 €) im Verhältnis 10.460,02 € (2006), 10.126,67 € (2007), 10.436,03 € (2009), 9.797,46 € (2010) auf die laufenden Bezüge und 1.299,74 € (2006), 1.162,69 € (2007), 898,81 € (2009), 1.687,38 € (2010) auf die sonstigen Bezüge aufzuteilen. Die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung und den Beilagen sei durch die Erlassung eines berichtigten Bescheides zu korrigieren gewesen.

Mit Schreiben vom (beim Finanzamt eingegangen am ) berief die steuerliche Vertretung des Bf. gegen diese jeweils am ergangenen berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007, 2009 und 2010 und brachte dazu Folgendes vor:
Die Berufung richtet sich gegen die gem. § 67 (12) EStG auf die Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beträge iSd § 62 Z 3, 4 und 5 vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen. Begründung wird nachgereicht (entsprechende Belege).

In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom brachte die steuerliche Vertretung des Bf. mit Schriftsatz vom Folgendes begründend vor:
Gem. § 67 Abs. 12 EStG sind die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beträge iSd § 62 Z 3, 4 und 5 EStG vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen. Herrn D Iaufendes monatliches Bruttogehalt überstieg im berufungsgegenständlichen Zeitraum stets erheblich die Höchstbeitragsgrundlage für die deutsche Sozialversicherung. In der beiliegenden Jahresaufstellung des Arbeitgebers Rb (Anlage I) ist ersichtlich, dass die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge stets in gleicher Höhe anfielen - unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe Sonderzahlungen ausbezahlt wurden. Unseres Erachtens ist damit erkennbar, dass die Sozialversicherungsbeiträge somit nicht im Zusammenhang mit den Sonderzahlungen gestanden haben können und demzufolge auch nicht von der Aliquotierungsregelung iSd § 67 Abs. 12 EStG betroffen sein können.

Sollte die Behörde unsere o.g. Ansicht nicht teilen, werden diesfalls die folgenden Eventualanträge gestellt:
1. Festsetzung der Einkommensteuer unter Aliquotierung der SV-Beiträge gemäß dem beiliegenden Berechnungsblatt (Anlage II).
2. Aussetzung der Einhebung des Differenzbetrags zu der mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid festgesetzten Abgabennachforderung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels.
Begründung hierfür: Vom VwGH wurde im Erkenntnis 2000/15/0014 vom die Auffassung der belangten Behörde, dass eine verursachungsgerechte Aufteilung der SoziaIversicherungsbeiträge auf laufende und sonstige Bezüge analog zur Vorgangsweise bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber zu erfolgen habe, bestätigt. Unseres Erachtens hat daher eine Aufteilung der SV-Beiträge zwischen laufendem Bezug und Sonderzahlung ausschließlich für jene Monate zu erfolgen, in denen auch Sonderzahlungen ausbezahlt wurden. In jenen Monaten hingegen, in denen keine Sonderzahlungen ausbezahlt wurden, sind die SV-Beiträge zu 100 % dem laufenden Bezug zuzurechnen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung - unter Verweis auf das von der steuerlichen Vertretung des Bf. in der Berufung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/15/0014 - als unbegründet ab.

Mit Vorlageanträgen vom begehrte die steuerliche Vertretung des Bf., die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerden dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2008  veranlagt. Mit Berufung vom berief der Bf. gegen diesen Einkommensteuerbescheid. Das Finanzamt erließ am eine vollinhaltlich stattgebende Berufungsvorentscheidung (Anerkennung der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben).
Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt die am ergangene Berufungsvorentscheidung gemäß § 293b BAO mit folgender Begründung (vgl. den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid vom ):
Gemäß § 67 Abs. 12 EStG 1988 seien die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern seien, entfallenden Beiträge iSd § 62 Z 3, 4 und 5 vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen. Entsprechend dieser Bestimmung seien die Sozialversicherungsbeiträge iHv 11.141,40 € im Verhältnis 9.933,71 € auf die laufenden Bezüge und 1.207,69 € auf die sonstigen Bezüge aufzuteilen. Die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung und den Beilagen sei durch die Erlassung eines berichtigten Bescheides zu korrigieren gewesen.

Das vorgenannte Schreiben (“Berufung“) vom (beim Finanzamt eingegangen am ) war hinsichtlich des Jahres 2008 als Vorlageantrag zu werten (um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf dessen Inhalt und auf den Inhalt der nachgereichten Begründung vom verwiesen).

Hinsichtlich des Jahres 2011 wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer veranlagt. Darin wurden die Sozialversicherungsbeiträge von vorneherein im Verhältnis laufende und sonstige Bezüge aufgeteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und zwar mit folgender Begründung:
““Gem. § 67 (12) EStG sind die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beträge iSd § 62 Z 3, 4 und 5 vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen. Entsprechend dieser Bestimmung waren die Sozialversicherungsbeiträge iHv Euro 11.644,44 im Verhältnis Euro 9.312,99 auf die laufenden Bezüge (KZ 357) und Euro 2.331,45 (KZ 347) auf die sonstigen Bezüge aufzuteilen. In einem zweiten Bearbeitungsschritt war das Jahressechstel zu ermitteln. Jene Bezugsbestandteile, die das Jahressechstel überschreiten, stellen laufenden Arbeitslohn dar. Entsprechend diesem Verhältnis stellen auch die Werbungskosten, die den sonstigen Bezügen zugeordnet wurden, Werbungskosten beim laufenden Bezug dar (KZ 347 Euro 2.331,45 x 25,15 % Sechstelüberschreitung = Euro 586,36 zuzüglich KZ 357 Euro 9.312,99 = Euro 9.899,39). Diese Werbungskosten iHv Euro 9.899,39 wurden im Erstbescheid bereits berücksichtigt (Position "Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag").““

Das vorgenannte Schreiben (“Berufung“) vom (beim Finanzamt eingegangen am ) war hinsichtlich des Jahres 2011 gleichfalls als Vorlageantrag zu werten (um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf dessen Inhalt und auf den Inhalt der nachgereichten Begründung vom verwiesen).

Am legte das Finanzamt die Beschwerden dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 70/2013 sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Am legte das Finanzamt nachträglich Unterlagen des Bf. betreffend die Offenlegung von nicht versteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen aus einem Depot bei der RR vor.

Mit Schreiben vom übermittelte die Richterin des Bundesfinanzgerichts an den Bf. ein Schreiben ua. mit folgendem Inhalt:
Bezüglich Ihres Beschwerdevorbringens, dass Ihr laufendes monatliches Bruttogehalt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stets erheblich die Höchstbeitragsgrundlage für die deutsche Sozialversicherung überstieg, dass in der Jahresaufstellung Ihrer Arbeitgeberin ersichtlich sei, dass die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge stets in gleicher Höhe anfielen unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe Sonderzahlungen ausbezahlt worden seien und dass damit erkennbar sei, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht im Zusammenhang mit den Sonderzahlungen gestanden seien und demzufolge auch nicht von der Aliquotierungsregelung iSd § 67 Abs. 12 EStG betroffen sein könnten, ist zu sagen, dass nach den entsprechenden österreichischen gesetzlichen Bestimmungen selbst dann, wenn die Beitragsberechnung zwölfmal von der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage bzw. Höchstgrenze vorgenommen wird, die Sozialversicherungsbeiträge anteilig auch auf die sonstigen Bezüge entfallen, weil auch die jeweilige Höchstbemessungsgrundlage als begrenzter (plafonierter) maßgeblicher Lohn auf Basis von laufendem und sonstigem Bezug berechnet wird (vgl. dazu http://www.vgkk.at/portal27/portal/vgkkportal/content/contentWindow?contentid=10007.722297&action=2&viewmode=content; vgl. auch zB ).
Ich bitte Sie, darzulegen, wo Sie in den Beschwerdejahren sozialversichert waren, und unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu belegen, wie die konkreten Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden sind und in diesem Zusammenhang auch wie die diesbezügliche Beitragsbemessungsgrundlage (Höchstbeitragsgrundlage) ermittelt worden ist
.“

Mit Schreiben vom gab der steuerliche Vertreter des Bf. bekannt, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger die “C“ und die “Deutsche Rentenversicherung (Bund)“ seien und legte eine detaillierte Beitragsabrechnung “Aufstellung der Beitragsabführung“ der Arbeitgeberin des Bf. vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:

Aufteilung (deutsche) Sozialversicherungsbeiträge (2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011):
Der Bf. war in den Streitjahren Grenzgänger nach Deutschland. Das laufende monatliche Bruttogehalt überstieg im berufungsgegenständlichen Zeitraum stets die Beitragsbemessungsgrenze für die deutsche Sozialversicherung (Beitragsbemessungsgrenze; Begriff im deutschen Sozialversicherungsrecht; in der österreichischen Sozialversicherung hat die Höchstbeitragsgrundlage eine entsprechende Funktion; der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze oder Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht). Die Arbeitgeberin des Bf. zog monatlich auf Basis der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (also unabhängig von der Höhe des tatsächlichen monatlichen Bruttolohnes und unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe Sonderzahlungen ausbezahlt wurden) die Sozialversicherungsbeiträge in derselben Höhe ab.

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die von der Arbeitgeberin des Bf. einbehaltenen Beiträge zur ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Fraglich ist im konkreten Fall, ob die in Rede stehenden ausländischen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht aliquot auf laufende und sonstige Bezüge aufzuteilen waren (und soweit sie auf sonstige Bezüge entfallen, vor Anwendung des festen Steuersatzes von diesen Bezügen in Abzug zu bringen waren), oder ob sie (nur) bei den laufenden Bezügen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, oder ob (siehe den Eventualantrag) deren Aufteilung zwischen laufendem Bezug und sonstigem Bezug ausschließlich für jene Monate zu erfolgen hat, in denen auch Sonderzahlungen ausbezahlt worden sind und in jenen Monaten, in denen keine Sonderzahlungen ausbezahlt worden sind, sie zu 100% dem laufenden Bezug zuzurechnen sind.

Rechtlich ist dazu Folgendes zu sagen:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. oder 14. Monatsgehalt, Belohnungen), sieht § 67 Abs. 1 EStG 1988 nach den dort näher enthaltenen Regelungen eine Besteuerung mit einem festen Steuersatz vor.

Vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind gemäß § 62 Z 4 EStG 1988 vom Arbeitslohn abzuziehen. Nach § 67 Abs. 12 EStG 1988 sind Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG 1988 (Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge), soweit sie auf Bezüge entfallen, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, vor Anwendung der festen Steuersätze von diesen Bezügen in Abzug zu bringen (siehe dazu zB Doralt, EStG15/14, § 62 Tzen 18 ff sowie § 67 Tzen 125 ff; Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 62 Rz 2 sowie § 67 Rz 40). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB Grenzgänger) anzuwenden ist (vgl. ).

Die Richterin des Bundesfinanzgerichtes hat den Bf. mit Schreiben vom darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach den entsprechenden österreichischen gesetzlichen Bestimmungen selbst dann, wenn die Beitragsberechnung (des Arbeitgebers) zwölfmal von der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage bzw. Höchstgrenze vorgenommen wird, die Sozialversicherungsbeiträge anteilig auch auf die sonstigen Bezüge entfallen, weil auch die jeweilige Höchstbemessungsgrundlage als begrenzter (plafonierter) maßgeblicher Lohn auf Basis von laufendem und sonstigem Bezug berechnet wird, und ihn ersucht, darzulegen, wo er in den Beschwerdejahren sozialversichert war, und unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu belegen, wie die konkreten Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden sind und in diesem Zusammenhang auch wie die diesbezügliche Beitragsbemessungsgrundlage (Höchstbeitragsgrundlage) ermittelt worden ist.

Diesem Ersuchen wurde insofern nachgekommen, als die zuständigen Sozialversicherungsträger [“C“ und die “Deutsche Rentenversicherung (Bund)“] bekannt gegeben worden sind und eine detaillierte Beitragsabrechnung (“Aufstellung der Beitragsabführung“) für die Streitjahre vorgelegt worden ist.

Die vorliegende detaillierte Beitragsabrechnung gibt keine Auskunft darüber, wie die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt worden ist. Aus ihr ist lediglich die Höhe der jeweiligen abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich. Weiters ist ersichtlich, dass die Sozialversicherungsbeiträge monatlich jeweils in gleicher Höhe abgerechnet worden sind und dass die jeweiligen Beiträge in den Spalten “Beitrag zur xx aus laufenden Bezügen“ eingetragen worden sind und dass die Spalten “Beitrag zur xx aus Einmalzahlungen“ leer sind. Die Beiträge wurden auf Basis der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (aufgrund der Tatsache, dass das tatsächliche monatliche Bruttogehalt des Bf. die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat) abgerechnet [vgl. zB das Jahr 2010: Beitragsbemessungsgrenze (“Rechengröße“) Rentenversicherung 5.500,00 €; 5.500,00 € x 19,9 % = 1.094,50 € (Anteil Arbeitnehmer: 547,25 € Anteil; Arbeitgeber: 547,25 €)] und “lediglich“ in die Spalte “Beitrag zur Rentenversicherung aus laufenden Bezügen Arbeitnehmer, Arbeitgeber“ eingetragen.

Konkret wurde seitens des Bf. aber nicht erklärt bzw. nachgewiesen, wie die jeweilige Rechengröße, also die Beitragsbemessungsgrundlage, ermittelt worden ist, konkret ob analog zum österreichischen Sozialversicherungsrecht die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze auch hier als begrenzter (plafonierter) maßgeblicher Lohn auf Basis von laufendem und sonstigem Bezug festgelegt ist. Aus den Internetauftritten der genannten Sozialversicherungsträger (vgl. https://www.b-bkk.de/de/bkk/mitgliedschaft_und_tarife/mitgliedschaft_und_beitraege/freiwillig_versicherte_und_selbststaendige/freiwillig_versicherte_und_selbststaendige_1.html ; https://www.b-bkk.de/de/bkk/mitgliedschaft_und_tarife/mitgliedschaft_und_beitraege/arbeitnehmer/arbeitnehmer.html ; http://www.deutsche-rentenversiche-rung.de/Allgemein/de/Inhalt/6_Wir_ueber_uns/03_fakten_und_zahlen/01_werte_der_rentenversicherung/werte_der_rentenversicherung.html; abgefragt am ) konnten auch von der Richterin keine diesbezüglichen Informationen erforscht werden.
Im Übrigen wäre es aber Aufgabe des Bf. gewesen, zur gestellten (entscheidungswesentlichen) Frage Auskunft zu geben oder Nachweise vorzulegen. Es liegt nämlich vornehmlich am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Er hat durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bietet; es besteht eine Beweismitteibeschaffungspflicht, eine Vorsorgepflicht und wie hier bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Außerdem hat derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen (vgl. ; Ritz BAO5, § 115 Tz 10, mwN).

Nachdem der Bf. weder konkrete Auskunft darüber gegeben hat, wie die diesbezügliche Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt worden ist, noch Unterlagen vorgelegt hat, die über die strittige Frage Auskunft geben, noch Stellung zu der von der Richterin im Schreiben vom dargestellten rechtlichen Situation in der österreichischen Sozialversicherung bezogen hat, konnte die entscheidungswesentliche Frage, ob ein Konnex zu den sonstigen Bezügen besteht oder nicht, nicht geklärt werden und der Vorgehensweise des Finanzamtes - (verursachungsgerechte) aliquote Aufteilung der vom Bf. geleisteten Sozialversicherungsbeiträge auf die laufenden und sonstigen Bezüge - nicht erfolgreich entgegengetreten werden.

Steuerberatungskosten 2008:
Hinsichtlich den als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten schließt sich das Finanzgericht der Vorgehensweise und Einschätzung der Abgabenbehörde in der teilweise stattgebenden, (gemäß § 293b BAO) berichtigten Berufungs(Beschwerde)vorentscheidung vom an.

Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 2009, 2010 und 2011:
Mit Schreiben vom legte die steuerliche Vertretung des Bf. nicht versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Depot bei der RR offen. Die von der Bf. in den Beschwerdejahren bezogenen (ausländischen) Einkünfte aus Kapitalvermögen blieben mangels entsprechender Erklärung bislang unberücksichtigt. Außer Streit steht, dass der Bf. in den Streitjahren in Österreich ansässig war und Österreich das Besteuerungsrecht an den in Rede stehenden ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen zustand.

Die der Höhe nach unstrittigen ausländischen Kapitalerträge waren (antragsgemäß) der Einkommensteuer zu unterwerfen und die bezahlte ausländische Quellensteuer und EU-Quellensteuer war (antragsgemäß) anzurechnen.

Die angefochtenen Bescheide für die Jahre 2009, 2010 und 2011 waren dementsprechend abzuändern.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen sind im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war. Außerdem hing der vorliegende Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100393.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at