Besteuerung ausländischer Einkünfte gem. § 48 BAO
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102973/2013-RS1 | Kommt bei einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ausländischen Einkünften aus V+V kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung und wird weiters kein Nachweis über die Besteuerung der ausländischen Einkünfte im Ausland erbracht, so können diese Einkünfte nicht durch Anwendung des § 48 BAO von der Besteuerung in Österreich ausgenommen werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W vertreten durch Djuric & Oberger Wirtschaftstreuhand OG Steuerberatungsgesellschaft, 1130 W1, Hietzinger Kai 67-69, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, war im Jahr 2011 Eigentümer zweier Wohnungen in W1, wobei er eine davon selbst bewohnte.
Er gab anlässlich einer Niederschrift am an, dass er im Jahr 1998 eine Liegenschaft in B geerbt habe. Ein Geschäftslokal werde seit 2009 um € 1.200.- monatlich Pacht vermietet. Der Pächter habe das Geschäftslokal auf eigene Kosten renoviert. Es sei vereinbart worden, dass er für die Dauer der Renovierung keine Pacht bezahle. Seit 11 Monaten werden die Pacht monatliche auf das Konto des Bf. in B überwiesen. Der Steuerbescheid 2011 aus B werde binnen 2 Wochen nachgereicht.
Mit Bescheid vom erfolgte die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2011, wobei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 14.400.- der Besteuerung zu Grunde gelegt wurden. Zur Begründung wurde auf die Niederschrift vom verwiesen, sowie darauf, dass der Steuerbescheid aus BH bis dato nicht vorgelegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und auf einen sehr wohl vorliegenden Steuerbescheid verwiesen. Beigelegt wurde ein Schriftstück in Originalsprache-und- schrift, dass offensichtlich dieser Steuerbescheid sein sollte.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der b. Steuerbescheid nicht binnen der vereinbarten zweiwöchigen Frist vorgelegt worden sei und somit sämtliche Einkünfte der Besteuerung in Österreich unterzogen worden seien. Das Finanzamt verwies auf § 26 BAO sowie darauf, dass das Abkommen mit BH zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGII, erst ab der Veranlagung 2012 anwendbar sei. Das bis dahin geltende Abkommen BGI komme nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom in dem darauf verwiesen wird, dass sämtliche Einkünfte aus der ausländischen Quelle der zuständigen bn Abgabenbehörde gemeldet worden und gemäß der bn Abgabenvorschriften der Steuer unterworfen worden seien. Der b. Steuerbescheid sei auch fristgerecht beigebracht worden. Im Zuge des Vorlageantrages werde nunmehr eine beglaubigte Übersetzung beigebracht.
Der Bf. wurde mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom darauf hingewiesen, dass im Zuge des Vorlageantrages ein Bescheid betreffend „Immobiliensteuer“ vorgelegt worden sei, der als Bemessungsgrundlage den Wert der Immobilie heranziehe. Ein Bescheid betreffend Besteuerung der Pachteinkünfte sei nicht vorgelegt worden. Weiters wurde der Bf. ersucht im Hinblick auf seine Aussage am , wonach seit 11 Monaten die monatliche Pacht in Höhe von € 1.200.- auf sein Konto in B überwiesen werde, diesbezügliche Kontoauszüge, den Pachtvertrag sowie Nachweise dafür vorzulegen, dass im Jahr 2011 teilweise keine Pacht angefallen sei, zu erbringen.
Am langte die beglaubigte Übersetzung eines bereits am per Fax in Originalsprache übermittelten Schriftstückes beim Bundesfinanzgericht ein.
Folgende für den gegenständlichen Fall maßgebliche Passsagen werden zitiert:
Steuerberechnung für Immobiliensteuer
Aufgrund des Art. 14 des Gesetzes über die Immobiliensetuer………..
Steuerrechnung für die Immobiliensteuer für das Jahr 2011
Abschnitt2- Angaben über die Immobilie
Steuerimmobilie…………..Adresse………….BL 7
Geschätzter Wert der Immobilie: 213.472,44
Steuergrundlage: 213.472,44
Steuerimmobilie……………..Adresse………………..BL 5
Geschätzter Wert: 79.522,65
Steuergrundlage: 79.522 55
Abrechnung der Immobiliensteuer
Gesamtsteuergrundlage: 292.995,09
Steuersatz: 0,16
Gesamtsteuerpflicht (Zeile 1xZeile 2): 5.273,91
Die Steuer ist in 2 Teilbeträgen zu bezahlen und zwar bis zum 30.6. des laufenden Jahres und bis zum 31.12. des selben Jahres
Vorgelegt wurden weiters ein Einzahlungsbeleg vom und vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Eigentümer zweier Wohnungen in W1, wobei er eine davon als Hautwohnsitz selbst bewohnte.
Der Bf. war weiters Eigentümer zweier Liegenschaften in B.
Aus einer dieser lukrierte er im Jahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H. von € 14.400.-.
Auf Basis des jeweiligen Wertes der Immobilien wurde am von der s. Steuerverwaltung eine Immobiliensteuer vorgeschrieben.
Daraus folgt rechtlich folgendes:
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. seinen Wohnsitz nicht in Österreich hätte.
In der Niederschrift vom gibt er an, Einkünfte aus der Verpachtung eines Geschäftslokales in B zu beziehen. Diese beliefen sich auf € 1.200.- und würden seit 11 Monaten (somit auch den gesamten Zeitraum bis zur Abfassung der Niederschrift) auf sein Konto in B überwiesen.
Das Finanzamt ging dennoch vom Bezug von Einkünften aus der Verpachtung währen des gesamten Jahres 2011 aus.
Bezüglich der Höhe der Einkünfte erhob der Bf. weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag E inwendungen obwohl der abweisenden Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich Vorhaltscharakter zukommt und es Sache der Partei ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. und ).
Auch der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes (siehe dessen Inhalt in den Entscheidungsgründen) blieb diesbezüglich unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. im Jahr 2011 Einkünfte aus der Verpachtung in Höhe von € 14.400.- bezog.
Der Bf. ist daher mit seinen gesamten in-und ausländischen Einkünften in Österreich steuerpflichtig.
Das zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung mit BH getroffenen Abkommen BGII ist erst ab der Veranlagung 2012 anwendbar.
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, so kann grundsätzlich § 48 BAO und die dazu ergangene Verordnung BGI zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen.
Gemäß § 1 der Verordnung sind diverse positive ausländische Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15 % beträgt.
In Abs. 2 des § 1 ist ergänzend zu der in Abs. 1 normierten Befreiungsmethode auch eine Anrechnungsmethode vorgesehen, bei der ausländische Steuern vom Einkommen auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen sind.
Gemäß § 2 der Verordnung kann eine Steuerentlastung gemäß § 1 nur für jene Einkünfte in Anspruch genommen werden, die in einem ordnungsgemäß geführten Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat unter geordnetem Hinweis auf die den Eintragungen zugrundeliegenden Belege folgende Angaben für jede Einkunftsquelle zu enthalten:
Die Zeichnung des Staates der Einkünfteerzielung,
Art der Einkünfte,
Höhe der Einkünfte, unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen sowie der Werbungskosten nach österreichischem Recht dargestellt ist,
Prozentsatz der durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung,
Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer,
Angaben über die zeitliche Zuordnung (Zeitpunkt oder Zeitraum des Zuflusses).
Der der Verordnung zugrunde liegende § 48 BAO bestimmt, dass die Verordnung zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung anzuwenden ist. Daraus ist zu folgern, dass ein solcher Ausgleich nur dann stattfinden kann, wenn eine ausländische Besteuerung tatsächlich erfolgt ist, also eine tatsächliche internationale Doppelbesteuerung vorliegt. Die bloße Möglichkeit im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, ist nicht ausreichend (vgl. und RV/0163-K/04). Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 48 BAO sowie der dazu ergangenen Verordnung sind daher nur dann erfüllt, wenn im Ausland tatsächlich eine Besteuerung erfolgt ist und die Dokumentationserfordernisse des § 2 der Verordnung eingehalten wurden.
Einen Nachweis über die Besteuerung der Einkünfte in BH hat der Bf. nicht erbracht. Der im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht vorgelegte „Steuerbescheid“ weist die Besteuerung des Wertes der Immobilien aus (sog. Immobiliensteuer), da als Berechnungsbasis der Wert herangezogen wird.
Da mangels dieses Nachweises die ausländischen Einkünfte nicht durch die Anwendung des § 48 BAO sowie der dazu ergangenen Verordnung von der Besteuerung ausgenommen werden können, sind folglich die Einkünfte aus der Verpachtung der Liegenschaft in BH in Höhe von € 14.400.- der Besteuerung im Inland zu unterziehen.
Es erübrigte sich daher Feststellungen dazu zu treffen, ob die Formalerfordernisse des § 48 BAO eingehalten wurden.
Auch den Einzahlungsbelegen bezüglich zweier Teilbeträge der Immobiliensteuer kommt daher keine Relevanz für den gegenständlichen Fall zu.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Frage, ob Einkünfte aus der Verpachtung einer Liegenschaft in B in Österreich der Besteuerung zu unterziehen sind, ist aus den gesetzlichen Bestimmungen § 26 BAO und § 48 BAO unmittelbar ableitbar.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | ausländische Einkünfte |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102973.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at