Kosten für Führerscheinkurs Klasse CE für einen nach Palästina entsendeten Richter
Entscheidungstext
1. BESCHLUSS
2. IM NAMEN DER REPUBLIK (Erkenntnis)
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang Nemec in der Beschwerdesache Bf., betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009
1. beschlossen:
Das Verfahren zur Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2008 wird infolge Zurückziehung vom als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Dadurch bleibt es beim Einkommensteuerbescheid 2008 vom .
2. entschieden:
Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2009 wird im Rahmen der Einschränkung laut Schreiben vom stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 erfolgt wie im Einkommensteuerbescheid 2009 vom , auf den verwiesen wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist von Beruf Richter und wurde auf Grundlage des KSE-BFG (Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland) vom Bundesministerium für Justiz als Strafvollzugsexperte in die palästinensischen Gebiete entsendet.
Nachdem der VwGH im Erkenntnis vom , 2011/13/0090 feststellte, dass Entsendungen nach der genannten Rechtsvorschrift nicht unter die Befreiungsbestimmung unter Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 betreffend Entwicklungshelfer fallen, zog der Bf. mit Schreiben vom zum einem seine Beschwerde (damals: Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 gänzlich zurück und schränkte zum anderen die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 auf Fahrschulkosten von 1,433 Euro für die Klasse CE als nicht anerkannte Werbungskosten ein.
Betreffend Einkommensteuer 2009 erließ die belangte Behörde (bel. Beh.) zunächst einen erklärungsgemäßen Bescheid vom , in dem die 1,433 Euro noch als Werbungskosten anerkannt wurden.
Im gemäß § 299 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2009 vom versagte jedoch die bel. Beh. diesen Kosten die Anerkennung mit folgender Begründung: "Beim Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger oder Autobus liegen – vorausgesetzt es besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit – abzugsfähige Bildungskosten vor. Sie haben als Berufsbezeichnung Richter angegeben. Die beantragten Werdungskosten konnten daher nicht anerkannt werden."
Der Bf. brachte in der Beschwerde vom (Akt 2008 Seite 28ff) vor, zwar würde für den Regelfall die Ansicht der bel. Beh. zutreffen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines Führerscheins für LKW und der Tätigkeit des Richters nicht bestehe, doch habe der Bf. einen konkreten beruflichen Anlass gehabt. Der Bf. sei vom bis als Strafvollzugsexperte bei der Polizeimission der Europäischen Union für die palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) in Ramallah tätig gewesen. Für diese Tätigkeit sei der Bf. vom Bundesministerium für Justiz nach dem KSE-BVG entsandt worden. Angesichts der Sicherheitslage in den besetzten Gebieten hätte der Bf. ("wir") nur in Ramallah und nach Jericho mit normalen PKW fahren dürfen. Für andere Fahrtziele, die der Bf. "zB." für Erhebungen in Gerichten und Polizeistationen sowie Projektbetreuung beim Neubau von Justizanstalten im ganzen Westjordanland regelmäßig ansteuern habe müssen, habe er gepanzerte Fahrzeuge zu verwenden gehabt. Weil Israel anders als Österreich das Lenken von Fahrzeugen bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 4 t mit dem Führerschein der Klasse B erlaube, habe der Bf. immerhin ein paar der alten gepanzerten Fahrzeuge von EUPOL COPPS lenken dürfen. Daraus seien aber zwei wesentliche Einschränkungen erkennbar geworden: Erstens sei die Zahl der alten Fahrzeuge gesunken, weil diese ihre Altersgrenze zu erreichen gedroht hätten und schadensbedingt immer häufiger ausgefallen seien, während die neuen Fahrzeuge alle schwerer als 4 t gewesen seien. Zweitens gelte die großzügigere Massegrenze nicht in anderen Missionsgebieten. Nur um solche schwereren Fahrzeuge auch lenken zu dürfen, habe sich der Bf. entschlossen, die Führerscheine der Klassen C und E zu erwerben. Sinn und Zweck der zusätzlichen Ausbildung seien es, die Einsatzfähigkeit des Bf. in dieser und vergleichbaren Missionen zu erweitern und damit die Chancen des Bf. im Vergleich zu Konkurrenten, die zwar über ähnliche juristische Ausbildung und Erfahrung, nicht aber über diese Berechtigungen verfügen würden, und damit nicht zuletzt Chancen auf eine Einkommenserzielung zu erhöhen. Aus diesem Grund würden auch die Kosten für den Erwerb des Führerscheins zu den Werbungskosten zählen. Zielsetzung und Aufgabenbereich der Arbeit des Bf. bei EUPOL COPPS seien in Kopie angeschlossenen vom Hauptausschuss des Nationalrats genehmigten Vorträgen an den Ministerrat zu entnehmen. Daraus gehe insbesondere hervor, dass es sich um die Unterstützung der palästinensischen Behörde bei der Verbesserung des Leistungsvermögens ihrer Zivilpolizei und ihrer Strafverfolgungsbehörden gehandelt habe. Diese Themen würden einen Bestandteil der Dreijahresprogramme der österreichischen Entwicklungspolitik 2007-2009 und 2008-2010 bilden, gemäß welchen der Kapazitätenaufbau der Palestinian Authority und die Förderung staatsbildender Maßnahmen eine Programmpriorität bildeten würden, als spezifische Maßnahmen Programme mit der Palestinian Authority durchgeführt und die palästinensische Behörde unterstützt werden sollten. Ausdrücklich werde für 2008-2010 als Institution EUPOL COPPS genannt.
Im Vorlagebericht vom gab die bel. Beh. an, betreffend Ausbildungskosten für einen LKW-Führerschein (= 1,433 Euro) sei der berufliche Zusammenhang hinreichend glaubhaft gemacht, sodass diesem Berufungspunkt entsprochen werden kann und wurde somit dieser Beschwerdepunkt außer Streit gestellt.
Es war daher spruchgemäß vorzugehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dem vorliegenden Erkenntnis kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und es war daher die Revision auszuschließen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Führerschein Klasse CE Richter Entsendung Palästina |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100383.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at