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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2016, RV/7102593/2015

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V., Rotenturmstraße 25, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von der Grunderwerbsteuer 01/2015 in Höhe von € 23.450,00 gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag mit 2 %, das sind € 469,00, fest, weil die Abgabenschuldigkeit nicht bis  entrichtet wurde.

Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wird der Bescheid seinem ganzen Inhalte nach mit folgender Begründung angefochten:

„Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien von der Grunderwerbsteuer in Höhe von € 23.450,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag von 2 %, das sind € 469,00, festgesetzt.

Der Kaufvertrag vom über die Wohnungseigentumsobjekte Haus 7 und Haus 8 je der EZ mit einem ausgewiesenen Kaufpreis von insgesamt € 670.000,00 wurde zur Erfassungsnummer Nr beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien im Wege der Abgabenerklärung angezeigt.

Mit Eingabe vom wurde eine Kopie des genannten Kaufvertrages dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien vorgelegt. In dieser Eingabe wurde die Ausstellung einer grunderwerbsteuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt und ausdrücklich ersucht, die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie den Bescheid über die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer an V, zu übermitteln.

Der Grunderwerbsteuerbescheid wurde in weiterer Folge jedoch nicht V., öff. Notar, zugestellt, sondern direkt an mich. Ich bin davon ausgegangen, dass die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Vertragsverfasser erfolgt und dieser ebenfalls eine Vorschreibung der Grunderwerbsteuer erhält.

In weiterer Folge erhielt ich den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages über € 469,00.

Daraufhin nahm ich mit dem Vertragsverfasser Kontakt auf, der mir mitteilte, dass er nie eine Vorschreibung der Grunderwerbsteuer vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien erhalten hat und somit die Einzahlung der Steuer auch nicht veranlassen konnte.

Die Zahlung der Grunderwerbsteuer im Betrag von € 23.450,00 wurde zwischenzeitig veranlasst.

Sohin wird der Antrag gestellt, den Bescheid vom über die Festsetzung des Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben“.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Die mit Bescheid vom vorgeschriebene Grunderwerbsteuer wurde ordnungsgemäß an Frau Bf., zugestellt und war am fällig.

Wird eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten sicherstellen soll, für die der Abgabepflichtige Sorge zu tragen hat.

Spätestens ab der Zustellung des Abgabenbescheides vom war bekannt, dass die Abgabenschuld zu entrichten ist.

Da Sie die Abgabe erst am entrichtet haben und bei der Zustellung des Abgabenbescheides vom gemäß § 103 Abs. 2 Bundesabgabenordnung kein Zustellmangel vorlag, besteht der Säumniszuschlag zu Recht.

Eine Zustellbevollmächtigung ist nach § 103 Abs. 2 BAO Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist.

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag, ihre Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung ihres Begehrens und der beantragten Änderungen verweise sie auf ihre Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.

Laut Aktenlage wurde die mit Bescheid vom vorgeschriebene Grunderwerbsteuer 2015 in Höhe von € 23.450,00, welche am fällig wurde, erst am und somit verspätet entrichtet, sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht erfolgte.

Sofern die Bf davon ausging, dass die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Verfasser des Kaufvertrages erfolge, ist dem zu entgegnen, dass Rechtsunkenntnis im Allgemeinen vorwerfbar ist, wenn Rechtskenntnis bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. In der Unterlassung einer gebotenen und zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (vgl. Stoll, BAO, 1529, und die dort zitierte Judikatur). Inwieweit die Bf daran gehindert gewesen sei, Erkundigung betreffend die Entrichtung der ihr zugestellten Grunderwerbsteuervorschreibung beim Vertragsverfasser oder dem Finanzamt einzuholen, wurde nicht dargelegt und war auch nicht erkennbar.

In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 12). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

In diesem Sinne wäre es an der Bf gelegen, über die allgemein gehaltene Rechtfertigung, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Vertragsverfasser erfolge, hinaus jene Gründe genau darzulegen, die sie zu dieser Meinung veranlasst haben.

Eine Erkundigung betreffend die Entrichtung der ihr zugestellten Grunderwerbsteuervorschreibung beim Vertragsverfasser war schon deshalb geboten, als der Bescheid entgegen ihrem ausdrücklichen Ersuchen an sie persönlich zugestellt wurde, sodass sie wohl keinesfalls an eine Entrichtung durch den Vertragsverfasser vertrauen durfte. Die Bf hätte lediglich rechtzeitig Kontakt zum Vertragsverfasser aufnehmen müssen.

Die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO lagen somit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102593.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at