Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2016, RV/7106070/2015

Geschäftsführerhaftung nach Entrichtung der Abgaben durch die Primärschuldnerin ebenfalls erloschen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Herzer, Krugerstraße 13, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs des L.S., Anschrift, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 wurde über das Vermögen des L.S. das Konkursverfahren eröffnet.

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Mit Bescheid vom wurde der Masseverwalter im Konkursverfahren des L.S. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Vorstand der L-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 53.881,98, nämlich


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Kapitalertragsteuer
2010
49.941,24
Körperschaftsteuer
07-09/2013
328,34
Körperschaftsteuer
10-12/2013
875,00
Pfändungsgebühr
2013
27,82
Barauslagen
2013
0,62
Pfändungsgebühr
2014
36,86
Barauslagen
2014
0,62
Körperschaftsteuer
01-03/2014
875,00
Körperschaftsteuer
04-06/2014
875,00
Pfändungsgebühr
2014
45,86
Barauslagen
2014
0,62
Körperschaftsteuer
07-09/2014
875,00

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der dem Vorstand als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO würden die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden, und seien befugt, die zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden.

L.S. sei seit Datum-2 zum Vorstand der AG bestellt und daher gemäß § 71 AktG zu deren Vertretung berufen. Er sei somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe (vgl. ). Die Geltendmachung der Haftung setze nicht voraus, dass die Abgaben vorher rechtskräftig festgestellt worden seien (; ).

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Vertreter (vgl. ). Auf diesem laste auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger habe auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu umfassen (vgl. ; ). Demnach laste auf dem Vertreter die Verpflichtung, eine ziffernmäßig konkretisierte Darstellung der behaupteten Gleichbehandlung der Gläubiger beizubringen.

Mit Schreiben vom sei der Vorstand aufgefordert worden, darzulegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu sorgen. Eine solche rechnerische Darstellung sei nicht vorgelegt worden. Er sei somit seiner Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Werde aber der Nachweis, dass keine liquiden Mittel vorhanden gewesen seien oder welcher Betrag aus vorhandenen Mitteln bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, vom Vertreter nicht erbracht, könne ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. ).

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz würden für Abfuhrabgaben gelten, insbesondere für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. Die Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§§ 95, 96 EStG) hätten unter der Sanktion des § 9 Abs. 1 BAO die Vertreter der juristischen Person zu erfüllen. Die Kapitalertragsteuer sei gemäß § 96 Abs. 1 EStG binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) dem Betriebsfinanzamt abzuführen.

Für den Zeitraum 2010 sei die Kapitalertragsteuer nicht entrichtet worden.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Vorstandes als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO sei innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.

Wesentliches Ermessenskriterium sei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei (). Letzteres stehe hier fest.

Abschließend wies das Finanzamt darauf hin, dass der Betriebsprüfungsbericht vom und der Abgaben- und Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2010 vom als Beilage zum Haftungsbescheid dem Masseverwalter übermittelt würden.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Masseverwalter als Beschwerdeführer (Bf.) aus wie folgt:

I. Einwendungen gegen den Haftungsbescheid

a) Bestreiten dem Grunde nach

1. Die Haftungsinanspruchnahme des Herrn S. bzw. des Bf. als dessen Masseverwalter sei ermessensfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung scheide von mehreren Gesamtschuldnern derjenige aus, bei dem die Steuer konkursbedingt uneinbringlich geworden sei (so bereits ). Der VwGH habe diesen Gedanken seither mehrfach bestätigt (für alle ; ). Daraus sei abzuleiten: Wer sich im Konkurs befinde und bei dem die Steuerleistung daher uneinbringlich sei, scheide als Gesamt- und damit auch als Haftungsschuldner aus (für alle: Ritz, BAO5 § 7 Tz 7; Stoll, Ermessen2, 393).

2. Bezogen auf diesen Fall: Dass L.S. insolvent sei, stehe außer Frage. Das werde auch vom Finanzamt so gesehen, wie der Adressierung des Haftungsbescheides an den Masseverwalter beweise. Dass die Haftungsinanspruchnahme des Herrn S. bzw. des Bf. als dessen Masseverwalter nicht dem Gesetz entspreche, zeige sich auch am Wesen der Haftung als zusätzlichem Sicherungsinstrument, durch das der Abgabenanspruch auf ein zusätzliches Bein gestellt werden solle (Ritz, BAO5 § 7 Tz 6). Doch könne in einem Fall wie diesem davon keine Rede sein.

3. Dazu komme noch: Es sei definitiv nicht „im Sinne des Erfinders“, dass der insolvente Vorstand einer (nicht insolventen) operativen AG zur Steuerleistung für eine (verdeckte) Ausschüttung an deren Alleinaktionärin herangezogen werden solle. Auch (oder gerade) unter diesem Aspekt zeige sich die Fehlerhaftigkeit der Ermessensübung, aufgrund derer der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos zu eliminieren sei.

b) Sonstiges

1. Auch wenn es angesichts der Unzulässigkeit der Haftung darauf nicht mehr entscheidend ankomme, sei noch auf folgende Umstände hingewiesen: Bei einer (hier aber nicht gegebenen) zutreffenden Ermessensübung erscheine die Haftung für die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2013 (zusammen € 1.203‚34) und 2014 (zusammen € 2.625,00) sowie die Pfändungsgebühren 2013 und 2014 (zusammen € 110,54) berechtigt.

2. Gemäß § 242 erster Satz BAO seien „Abgabenbeträge unter zweimal zwanzig Euro nicht zu vollstrecken“. Damit komme für die Barauslagenersätze 2013 und 2014 (zusammen € 1,86) eine Haftung nicht in Betracht.

II. Einwendungen gegen den vorgelagerten Sachbescheid (§ 248 BAO)

1. Die beabsichtigte Haftung des Bf. werde dem Grunde und der Höhe nach, somit in vollem Umfang bestritten.

2. Der Tz 2 des BP-Berichts vom nach zu schließen, solle Vorteilsempfänger der behaupteten verdeckten Ausschüttung L.S. als „der wesentliche Entscheidungsträger bei beiden Unternehmen“ - der L-GmbH und D. - gewesen sein. Doch sei die Zurechnung an die „Anteilsinhaberin Frau M.M.“ erfolgt. Ursächlich dafür sei ein „Naheverhältnis zwischen den beiden Personen“, das aus der „geschäftlichen Verbundenheit“ abzuleiten sei.

3. Bei dieser Begründung sei Einiges in Unordnung geraten.

3.1. Selbst wenn man L.S. als Vorteilsempfänger ansehen könnte, scheide die Annahme einer verdeckten Ausschüttung mangels Gesellschafterstellung aus.

3.2. Dazu komme noch: Selbst nach Ansicht des Prüfers (und damit des Finanzamtes insgesamt) seien die Mittel der L-GmbH nicht L.S. ad personam, sondern der ihm nahestehenden D. zu Gute gekommen. Da es sich bei ihr um ein eigenständiges, von Herrn S. verschiedenes Steuersubjekt handle (Stichwort: Trennungsprinzip; vgl. dazu ; ; ), scheide die Annahme einer verdeckten Ausschüttung an ihn ein weiteres Mal aus.

3.3. „Geschäftliche Verbundenheit“ begründe per se noch kein steuerrelevantes Naheverhältnis. Sonst könnte - konsequent zu Ende gedacht - BILLA (oder SPAR) für Steuerschulden ihrer Hauptlieferanten herangezogen werden.

4. Fazit: Die Annahme einer verdeckten Ausschüttung erweise sich - der Tz 2 des BP-Berichts vom nach zu schließen - als unberechtigt.

Beschwerdeantrag

Das Finanzamt Wien 1/23 möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Haftungsbescheid, in eventu den an die L-GmbH gerichteten KESt-Bescheid ersatzlos aufheben; sonst die Beschwerde ohne Erlassung einer BVE (§ 262 Abs. 1 lit. a BAO) gleich dem BFG vorlegen. Für diesen Fall werde eine stattgebende Erledigung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der Einzelrichterln beantragt (kein voller Senat).

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Mit Schreiben vom erstattete der Bf. ein Rechtsvorbringen und führte aus, dass selbst nach Ansicht des BMF die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer (KESt) für verdeckte Ausschüttungen nicht an die Kapitalgesellschaft, sondern an den Begünstigten zu erfolgen habe. Die entsprechende Information des BMF habe folgenden Wortlaut:

„Das BFG hat zuletzt in zwei Erkenntnissen (RV/2100325/2013 vom und RV/5100083/2013 vom ), in denen es (ua) um die Frage der Direktvorschreibung der KESt an den Gesellschafter (§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) bei verdeckten Ausschüttungen ging, erkannt, dass die Auswahl desjenigen, dem die KESt vorgeschrieben wird, nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Vielmehr hat das BFG in den Fällen der verdeckten Ausschüttung die Direktvorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge als zwingend angenommen.

Um zu vermeiden, dass es in Fällen von verdeckten Ausschüttungen, in denen die KESt bei der abzugsverpflichteten Kapitalgesellschaft festgesetzt wird, zu einer ersatzlosen Aufhebung der KESt-Festsetzungsbescheide kommt, ist - bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 95 EStG 1988 - die BFG-Rechtsprechung auf verdeckte Ausschüttungen anzuwenden.“

Bezogen auf diesen Fall: Auf Basis dieser Rechtsprechung hätte die KESt auch hier richtigerweise der Empfängerin - also der Gesellschafterin der L-GmbH - vorgeschrieben werden müssen. Damit sei dieses Haftungsverfahren aus diesem weiteren Grund zu Gunsten des Bf. zu beenden.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid werde jedoch insoweit abgeändert, als dass der Haftungsbetrag auf die Kapitalertragsteuer 2010 im Ausmaß von € 41.634,70 reduziert werde.

Mit Eingabe vom habe der Bf. ein Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid vom erhoben, mit welchem dieser für bis dato ausständige und als uneinbringlich eingestufte Abgabenrückstände der Firma L-GmbH zur Haftung herangezogen worden sei. Es handle sich dabei um die sogenannte Geschäftsführerhaftung, wie sie in den §§ 9, 80 BAO ausdrücklich normiert sei.

Bei den ausständigen Abgabenverbindlichkeiten handle es sich insbesondere um die Kapitalertragsteuer 2010 (auf die Nennung der übrigen Steuern könne an dieser Stelle verzichtet werden, da sie nicht mehr im Abgabenrückstand enthalten und damit auch nicht mehr Thema dieses Haftungsverfahrens seien).

Die Beschwerde richte sich gegen die Inanspruchnahme der Haftung an sich sowie gegen den an die Primärschuldnerin ergangenen Bescheid über die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer.

Im ersten Teil der Rechtsmittelschrift werde eingewendet, dass bei mehreren Gesamtschuldnern diejenigen als Haftungspflichtige ausscheiden würden, bei denen konkursbedingt die Einbringung der Steuer nicht möglich sei.

Festgehalten werde in diesem Zusammenhang, dass der nunmehrige Bf. der einzige im Firmenbuch eingetragene Vorstand sei. Die Gesellschaft selbst sei praktisch nicht (mehr) aktiv. Für die Jahre 2011 und 2012 seien keine Umsätze getätigt worden, 2013 ein solcher von 15,00 Euro. UVA’s würden seit 2011 nur noch mit Vorsteuerüberhängen abgegeben, jetzt überhaupt nur noch sporadisch. Lohnabhängige Abgaben würden zwar wieder gemeldet, nicht jedoch bezahlt. Einzahlungen seien in letzter Zeit überhaupt nicht mehr erfolgt (abgesehen von einer Mitte September 2015, die allerdings von einer dritten Person getätigt worden sein dürfte). Die Gesellschaft sei somit als insolvent einzuschätzen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden, und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden.

Aus den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO ergebe sich, dass der Geschäftsführer einer GmbH respektive der Vorstand einer Aktiengesellschaft für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit hafte, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer bzw. Vorstand auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Dabei sei es Sache des Geschäftsführers/Vorstandes, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, ansonsten von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.

Der Geschäftsführer bzw. Vorstand hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung stünden, hiezu nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Gemäß § 248 BAO könne der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 198 BAO) mittels Beschwerde die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustünden.

Die Beschwerde eines Haftungspflichtigen gegen die Heranziehung zur Haftung einerseits und gegen den Abgabenanspruch andererseits müsse zwar nicht in zwei gesonderten Schriftsätzen erfolgen. Dennoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass über beide Beschwerden in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren abzusprechen sei.

Vielmehr sei zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die Legitimation des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abgabenanspruch ergebe; denn würde der Beschwerde des Haftenden gegen seine Heranziehung zur Haftung stattgegeben, so wäre seine gegen den Abgabenanspruch eingebrachte Beschwerde mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Infolgedessen sei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid einzig und allein die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden sei oder nicht, nicht jedoch, ob die dieser Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestünden oder nicht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben könnten daher in diesem Verfahren nicht erfolgreich erhoben werden.

Mit Haftungsvorhalt vom sei dem nunmehrigen Bf. seine mögliche Inanspruchnahme zur Haftung mitgeteilt worden. Dieser Schriftsatz habe ausführliche rechtliche Hinweise sowie die Aufforderung enthalten, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darzulegen.

Dem sei nicht entsprochen worden; das Finanzamt habe den nun angefochtenen Haftungsbescheid erlassen. Diesem seien Ablichtungen des Berichtes über das Ergebnis einer Außenprüfung sowie des Abgaben- und Haftungsbescheides betreffend Kapitalertragsteuer vom beigeschlossen gewesen.

Der Bf. habe sowohl ein Rechtsmittel gegen den Grundlagenbescheid erhoben. Über dieses könne jedoch - wie oben ausführlich dargestellt - erst nach Erledigung des Rechtsmittelverfahrens über die Geschäftsführerhaftung abgesprochen werden (und das auch nur im Falle einer Aufhebung des Haftungsbescheides; ansonsten dürfte die Vorschreibung der KESt nicht mehr revidierbar sein).

Zum Ermessen sei anzuführen, dass die bislang ausständigen Abgabenschulden als so gut wie uneinbringlich angesehen werden. In diesem Fall sei die Inanspruchnahme zur Haftung der einzige Weg, diese dennoch (wenn auch wahrscheinlich nur zu einem gewissen Teil) einzubringen. Dies geschehe nun auch durch Erlassung eines Haftungsbescheides und Anmeldung dieser Forderung im Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde werde also im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Aus dem Prinzip der Akzessorietät der Haftung folge jedoch, dass der Haftungsbetrag dem gegenwärtigen Rückstand anzupassen gewesen sei.

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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.

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Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Bekanntgabe der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (liquide Mittel, Forderungen, Anlage- und Umlaufvermögen) sowie Umfang und Art der derzeitigen Geschäftstätigkeit (laut Bilanz zum im Geschäftsjahr 2014/2015 Mineralölhandel mit positiver Fortbestandsprognose).

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Mit Fristverlängerungsantrag vom teilte der Bf. mit, dass die L-GmbH auf völlig neue Beine gestellt werden und in den operativen Mineralölhandel einsteigen solle. Er treffe in der folgenden Woche Herrn S., um auch dazu genauere Unterlagen und Informationen zu erhalten.

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In Beantwortung des Vorhaltes gab der Bf. mit Schreiben vom bekannt, dass die Gesellschaft dabei sei, in den (redlichen) Mineralölhandel einzusteigen. Sie beziehe Öl aus Saudi-Arabien und verkaufe es teils an Großkunden (zB ÖMV), teils an Betreiber von Tankstellen weiter. Zoll- und verbrauchsteuerrechtlich liege die Sache bereits auf Schiene. Doch habe sich der Beginn des operativen Geschäfts aus einer Reihe von Gründen verzögert; doch sei damit kurzfristig zu rechnen.

Er übermittle auch das mit dem Finanzamt abgestimmte Ratenansuchen. Das Ziel der AG sei es, den Steuerrückstand so rasch wie möglich – jedenfalls noch in diesem Jahr – abzudecken, um solcherart das Kapitel der bisherigen holprigen steuerlichen Gebarung abschließen und hinter sich lassen zu können.

Selbstverständlich werde er die Bewilligung des Ratenansuchens zeitnah übermitteln.

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Auf die Frage des Bundesfinanzgerichtes, ob die auf dem Abgabenkonto ersichtlichen Zahlungen von der Gesellschaft oder vom Haftungspflichtigen geleistet worden seien, teilte das Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass die Haftungsbeträge in voller Höhe entrichtet worden seien, teilweise durch Umsatzsteuergutschriften 07/2014-03/2015, Umsatzsteuerveranlagung 2014 und Saldozahlungen.

Da die Firma offenbar wieder Geschäfte aufnehme, würden die Rückstände vom Unternehmen selbst bezahlt. Derzeit bestehe eine aufrechte Zahlungsvereinbarung gemäß § 212 BAO.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen, ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar. Ihre Geltendmachung wäre unzulässig, die Haftung somit rechtswidrig begründet. Aus dem Wesen dieser Akzessorietät ergibt sich auch, dass die Haftung für mehr nicht besteht und für mehr nicht begründet werden kann, als der Hauptschuldner leisten muss ().

Da im gegenständlichen Fall die haftungsgegenständlichen Abgaben (nach Erlassung des Haftungsbescheides) bereits vollständig durch Umsatzsteuergutschriften und Zahlungen der Gesellschaft entrichtet wurden, ist die Abgabenschuld bei der Primärschuldnerin, aber auch die Haftung des Bf. erloschen.

Der Haftungsbescheid, mit dem der Bf. für die mittlerweile erloschenen Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH herangezogen wurde, war daher aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da im gegenständlichen Fall keine strittigen Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106070.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at