Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2016, RV/7104022/2016

Aufteilung des Rückzahlungsbetrages Kinderbetreuungsgeldgesetz

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104022/2016-RS1
Wenn die Kindesmutter im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ein höheres Einkommen hat, kommt bei grundsätzlicher Rückzahlungsverpflichtung des Kindesvaters eine Aufteilung des Rückzahlungsbetrages nach Billigkeit in Betracht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als bei grundsätzlich bestehender Rückzahlungsverpflichtung die im Rahmen der Ermessensübung vorzuschreibende Abgabe € 893, 60 beträgt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, wurde mit Bescheid vom die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von € 1.781,21 vorgeschrieben. Bis zum seien € 5.520,66 an Zuschüssen ausbezahlt worden.

Dieser Betrag entspricht lt. Bescheid 5 % des Gesamteinkommens der Kindeseltern i.H. von € 35.744,18 im Jahr 2010 wobei das Einkommen des Bf. € 17.392,10 und das der Kindesmutter € 18.352,08 betragen habe. 

Begründet wurde die Vorschreibung an den Bf. damit, dass gem. § 18 Abs. 1 Zif. 2 KBGG ein Gesamtschulverhältnis vorliege und die Behörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit den Bf. nach seinen Einkommensverhältnissen und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen habe.

In der Beschwerde vom verwies der Bf. darauf, dass der Zuschuss weder von ihm beantragt noch an ihn ausbezahlt worden sei und die Ehe bereits seit 2009 geschieden sei.

Vorgelegt wurden das Scheidungsurteil des BG Innere Stadt Wien vom XX.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom  wurde darauf verwiesen, dass von bis ein Zuschuss bezogen worden sei. Im Übrigen wurde die Bescheidbegründung wiederholt.

Der Bf. stellte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.

In diesem wird die Rückzahlungsverpflichtung seinerseits zwar grundsätzlich nicht mehr bestritten, der Bf. wendete jedoch ein, dass er monatlich € 300.- an Alimenten bezahle und die Mutter überdies die erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Seine Frau habe auch 2010 mehr verdient als er. Darüber hinaus habe er dzt. viele Schulden und müsse einen Kredit von € 150.- monatlich zurückzahlen.

Er beantragte, die Mutter ebenfalls mit der Schuld zu belangen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Von bis wurde für das Kind des Bf. ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 5.520,66 bezogen.

Die Ehe wurde mit Urteil des BG Innere Stadt vom XX geschieden.

Im Jahr 2010 betrug das Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 des Bf. € 17.392,10. das der Gattin, in deren Haushalt das Kind lebt, € 18.352,08.

Auf diesen Sachverhalt sind folgende gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden:

§ 9 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz):

Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben:

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13und

4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

§ 18 Abs. 2 KBGG:

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
 

§ 19 KBGG:

Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

mehr als 14 000 € ...................................... 3%

mehr als 18 000 € ...................................... 5%

mehr als 22 000 € ...................................... 7%

mehr als 27 000 € ...................................... 9%

des Einkommens,

2.in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € ...................................... 5%

mehr als 40 000 € ...................................... 7%

mehr als 45 000 € ...................................... 9% des Einkommens.

Abs. 2: Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

§ 20 KBGG:
Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG:

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22 KBGG
Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht der Rückzahlungsanspruch im beschwerdegegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht.
Wer von beiden Elternteilen den Antrag gestellt hat oder auf wessen Konto dieses überwiesen wird  ändert daran nichts.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist seinem Wesen nach einem Darlehen vergleichbar, das bei Überschreiten der im Gesetz definierten Einkommensgrenzen zurückzuzahlen ist (auf diesen Umstand wird bereits im Antrag hingewiesen).

Im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses war der Bf. verheiratet.

Die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 KBGG ist gegeben, da die (nunmehr getrennt lebenden) Kindeseltern im Jahr 2010 mit ihrem Gesamteinkommen von € 35.744,18 die Einkommensgrenze nach § 19 Abs. 2 KBGG überschritten haben.

Damit ist der Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach im Jahr 2010 für beide Elternteile nach § 18 KBGG erfüllt und der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 entstanden.

Der Bf. beantragt im Vorlageantrag eine Aufteilung des Rückzahlungsbetrages.

Nach § 18 Abs. 2 KBGG ist bei den im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ende 2008) dauernd getrennt lebenden Eltern die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG lässt für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.

Das Wesen einer Gesamtschuld ist es aber, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO5, § 6 Tz 2).

Im Rahmen dieser Ermessensübung sind jedoch die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen (vgl. auch und vom , RV/410034/2016.

Das im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Einkommen des Bf. im Jahr 2010 beträgt € 17.392,10, das Einkommen der Kindesmutter € 18.352,08. Diese bezog also sogar ein um rund € 1000.- höheres Einkommen, es ist jedoch nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie trotz des Familienbeihilfenbezuges und der vom Bf. eingewendeten Alimentazionszahlungen darüberhinausgehende Lasten zu tragen hatte, die aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Kind resultierten.

Schließlich wendete der Bf. noch seine derzeitigen finanziellen Verhältnisse ein.

Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen kennen jedoch keinen Ermessensspielraum hinsichtlich einer Herabsetzung der Rückzahlung im Hinblick auf eine angespannte wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe.

Dem Argument der fehlenden Mittel für die Rückzahlung kommt demnach hier insofern keine Bedeutung zu, als vom Bundesfinanzgericht nur über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid abgesprochen werden kann. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell in der Lage ist, dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachzukommen. 

Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass derartige Argumente bei der Behandlung eines allfälligen Antrages auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung gem. § 212 BAO) zu würdigen sind. Solche Anträge können an das Finanzamt gerichtet werden und sind von diesem in einem eigenen Verfahren zu entscheiden.

Somit erachtet es das BFG im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO auszuübenden Ermessens als gerechtfertigt, dass der Rückforderungsbetrag je zur Hälfte zwischen dem Bf. und der Kindesmutter aufgeteilt wird.

Dieser beträgt somit € 893,60.

(ausgehend vom Gesamteinkommens der Eltern von € 35.744,18 davon 5% = € 1.787,21; davon die Hälfte: € 893,60).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rückzahlungsverpflichtung des Bf. ist direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen des KBGG ableitbar.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
KBGG
Rückzahlungsbetrag
Aufteilung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104022.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at