Nichterteilung der Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., AdresseBf., Deutschland, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ. MA 67-PA-9***, betreffend Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 iVm Wiener Parkometergesetz § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien MA 67 erließ am gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Strafverfügung und führte aus, dass sie am um 13:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Tatort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen P*** die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz in Anwendung des § 47 VStG werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handle, das von vier Personen gefahren werde. Sie habe das Kfz zum angegebenen Zeitraum nicht gefahren, eine Zuordnung zu einer Person sei nicht möglich.
Außerdem mache sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Mit Bescheid vom forderte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 die Bf. zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Zeitpunkt , 13:40 Uhr, auf.
Als Reaktion darauf wies die Bf. mit Schreiben vom auf die beiliegenden Ausführungen zum Bilateralen Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich hin, aus denen hervorgehe, dass von der Vollstreckung nach dem deutsch-österreichischen Abkommen österreichische Sanktionen ausgeschlossen seien, die auf die Nichtbenennung des Fahrzeuglenkers durch den Halter zurückgehen würden.
Sie denke, die Behörde solle sich weitere Bemühungen ersparen, und betrachte die Angelegenheit damit als erledigt.
Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien MA 67 am eine Strafverfügung, da die Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P*** am um 13:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Tatort, folgende Verwaltungsübertretung begangen habe:
Als Zulassungsbesitzerin habe sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.
Sie habe dadurch § 2 Parkometergesetz iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.
Dagegen brachte die Bf. mit Schreiben vom Einspruch ein, da sie die Tat nicht begangen habe und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.
Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 aus, dass die Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P*** am um 13:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Tatort, folgende Verwaltungsübertretung begangen habe:
Als Zulassungsbesitzerin habe sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.
Sie habe dadurch § 2 Parkometergesetz iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Es werde ihr zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz) habe der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO abgestellt gewesen sei, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt habe.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betroffenen Person enthalten müsse, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. seien Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Übernahme an der Abgabestelle durch B am zugestellt worden. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.
Mittels Strafverfügung vom sei der Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden. In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachte sie lediglich vor, die Tat nicht begangen zu haben und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Dazu werde Folgendes festgestellt:
Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz sei es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 leg.cit. erteilte Auskunft dürfe daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie müsse vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden sei, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , 2002/17/0320, und vom , 2005/17/0036).
Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz sei die Ermittlung des Tatverdächtigen ( Slg. 10.505; ). Das Auskunftsverlangen der Behörde stelle einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (; ).
Art. II der Novelle zum FAG (Finanzausgleichsgesetz) 1985 vom (Verfassungsbestimmung) bestimme, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurückträten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlasse, verpflichten würden, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen habe (hätten).
Tatort der Verweigerung der Auskunft sei der Sitz der anfragenden Behörde (). Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kenne, spiele keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen sei ().
Der implizierte Einwand der Bf., nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet zu sein, sei insofern entkräftet, als der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer – auch an ihre Adresse in Deutschland adressierten – Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausgegangen sei ( bis 0021; ).
Die ausdrückliche Berufung auf deutsches Recht gehe fehl, weil der Tatort der der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen sei, sodass österreichisches Recht anzuwenden sei.
Die Bf. sei daher zur Angabe einer konkreten Person, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen gewesen sei, auch dann verpflichtet, wenn es sich bei dieser Person um einen (eine) nahen (nahe) Angehörigen(n) gehandelt habe.
Aufgrund der auf Basis der Aktenlage getroffenen Feststellungen stehe die Erfüllung der objektiven Tatseite fest.
Die Bf. werde ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann bestehe, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies sei auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen).
Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekanntgegeben worden sei, habe die Bf. ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit – die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge – bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schaden oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Die Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, solle sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, die Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Als mildernd sei berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz vorlägen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sei im § 64 VStG begründet.
Dagegen brachte die Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass ihr mit Bescheid vom des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, mitgeteilt worden sei, dass im gegenständlichen Fall kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern aufgrund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren geführt werde. Es sei somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden, weshalb das Verhalten der Behörde rechtswidrig sei.
Im vorliegenden Fall habe sie sich keinesfalls eines fahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht, da als deutsche Staatsbürgerin für sie deutsches Recht anzuwenden sei, weshalb sie ein Aussageverweigerungsrecht habe.
In Zukunft werde sie keine Einschreiben vom Magistrat Wien annehmen, sie werde die Annahme verweigern und betrachte die Angelegenheit als erledigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006) hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Dem Einwand der Bf., dass für sie als deutsche Staatsbürgerin deutsches Recht gelte und sie deswegen zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen sei, ist zu entgegnen, dass die Strafbefugnis durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde gegeben ist, da das Delikt des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht aufgrund einer Lenkerauskunftsanfrage gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz im Inland verwirklicht wird (-0021). Der Bestrafung der Auskunftspflichtigen steht auch das von ihr dem Verfassungsrecht der BRD entnommene Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Verfassungsrecht nicht anzuwenden ist ().
Im gegenständlichen Fall wurden gegen die Bf. vor der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 2 Wiener Parkometergesetz zunächst ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eingeleitet und es erging an sie am eine Strafverfügung zur GZ. MA 67-PA-6***, gegen welche die Bf. Einspruch erhob. Dieses Verfahren ist nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch offen.
Die belangte Behörde hatte daher zum Zeitpunkt der Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom unzweifelhaft bereits konkrete Verdachtsmomente gegen die Bf. geäußert und sie als Beschuldigte geführt.
Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit „wesentlich berührt“. Deswegen steht der Grundsatz des „nemo tenetur“ der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen.
Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art. II FAGNov 1986 und damit des § 2 Wiener Parkometergesetz dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu ().
Aus dem Verweis der belangten Behörde auf Art. II FAG 1985, worin zum Ausdruck gebracht wird, dass Auskünfte im Falle von Lenkererhebungen nicht verweigert werden dürfen, lässt sich nichts gewinnen, da im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Lenkererhebung gegen die Bf. bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verkürzung der Parkometerabgabe eingeleitet war.
Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden ().
Die belangte Behörde hätte somit noch vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte ermitteln müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat.
Die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stellt einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, dar.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde somit Folge zu geben.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Bf keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501487.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at