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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.11.2016, RV/7501214/2016

Strafhöhe wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe bei Verwendung eines manipulierten Parkscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Anschr., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-GZ betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 48 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien hat der Beschwerdeführer (Bf) das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. am um 13:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 02, Praterstraße 59 abgestellt. Der hinter der Windschutzscheibe aufliegende Parkschein wies Spuren von entfernten Entwertungen auf.

Der Magistrat der Stadt Wien leitete das Strafverfahren ein und erließ am eine Strafverfügung wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe und verhängte eine Geldstrafe von 240 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf folgenden Einspruch:

"Ich möchte hiermit Einspruch erheben gegen Ihr Schreiben vom welches mir diese Woche zugestellt worden ist. 

Weiters möchte ich auch Einspruch gegen die Höhe der verhängten Strafe machen und schildere den Verlauf des Vergehens aus meiner Sicht.

Ich habe mir am besagten Tage ein Auto der Firma Firma ausgeliehen, da ich mein Auto zum Service gebracht habe. Leider hat sich dies ein wenig verzögert und so eilte ich zu einem Notartermin in die Praterstrasse. Dort angekommen bemerkte ich dass sich leider kein Kurzparkzonenschein im Auto befindet, auch kein 15 Minuten Schein, lediglich ein gebrauchter 1 1/2 h Schein. Diesen wollte ich als 15 min Schein verwenden und habe dies auch versucht auf dem Schein zu vermerken, da auch ein Blinder gesehen hätte dass dieser Schein schon benutzt worden ist. Ich füllte den Schein ganz schnell aus und eilte zur nächsten Trafik um mir einen entsprechenden Schein zu besorgen. Diese lag leider am anderen Ende der Prater Straße auf der gegenüberliegenden Seite und so vergingen schon einige Minuten bis ich wieder bei m einem geborgten Fahrzeug eintraf. Dort bemerkte ich schon den Parksheriff der fleißig bemüht war mir ein Ticket auszustellen. Ich zeigte ihm die gekauften Parkscheine und wollte ihn darüber informieren dass ich leider ein ausgeborgtes Auto ohne Kurzparkzonenscheine hatte, und ich mir eben diese bei der Trafik besorgt hatte. Aber dies schien ihn überhaupt nicht zu informieren, er lachte mich aus, und meinte er werde mich wegen Urkundenfälschung anzeigen und führte ein privates Gespräch auf seinem Handy und schien nicht weiter interessiert daran zu sein, meinen Erläuterungen zu folgen. Ich wartete bis er endlich aufhörte zu telefonieren, aber er war einfach nicht gesprächsbereit und ging einfach in den nächsten Supermarkt einkaufen. Dies habe ich auch auf einem Foto festgehalten und kann Ihnen das bei Bedarf gerne zuschicken. Das Benehmen dieses Parksheriffs war wirklich indiskutabel und trägt sicherlich dazu bei, dass dieses Berufsbild in der Öffentlichkeit nicht sehr hoch angesehen ist. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation wären diese 240€ ein beachtlicher Betrag für einen Selbständigen für ein Vergehen, welches sicher nicht vorsätzlich (so wie von ihm behauptet) begangen wurde, denn auf meine Frage warum ich wohl einen Kurzparkzonenschein eingekauft hätte reagierte er überhaupt nicht und widmete sich lieber seinem Handy. Deswegen bitte ich Sie die Strafe erheblich herabzusetzen, denn mit Sicherheit habe ich keinen Kurzparkzonenschein ausgefüllt, aber wenn ich gewusst hätte welche Folgen da auf mich zukommen dann hätte ich dies sicherlich unterlassen und einen ganz normalen Strafzettel in Kauf genommen. Ich bin mir der Schuld bewusst, aber sicherlich nicht in dem Ausmaß wie er mir vorgeworfen wurde."

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA 67-PA-GZ wurde über den Bf wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 24 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass neben den tatsächlichen Entwertungen auch Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik "Tag" Kästchen 23 und in der Rubrik "Stunde" Kästchen 11 erkennbar gewesen seien. Aufgrund der klaren Anzeigeangaben des Meldungslegers, die vom Bf auch nicht bestritten worden seien, sei es daher als erwiesen zu erachten, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an dem dort näher konkretisierten Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Der Bf habe dabei durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines die Abgabe hinterzogen.

lm Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheines) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um den Bf von einer Wiederholung wirksam abzuhalten und daher sei eine Herabsetzung der Strafe selbst unter Berücksichtigung der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht gekommen. Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit komme dem Bf bei der Strafbemessung zugute.

Mit Schreiben vom brachte der Bf Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein, ersuchte um Reduzierung der Strafe und brachte weiters vor: 

"Es ist unbestritten, dass ich mir ein Fahrzeug der Fa. Firma am besagten Tage geliehen habe, aber leider macht Ihr es einem unmöglich einen Parkschein zu besorgen, wenn man mit dem Auto unterwegs ist. Ganz Wien gleicht einer einzigen Kurzparkzone, total übersichtlich und man hat keine Chance irgendwo stehen zu bleiben um einen Parkschein zu kaufen, ohne bestraft zu werden. 

... 

Sicherlich bin ich dafür verantwortlich dafür zu sorgen, dass ein Kurzparkzonenschein ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Aber Sie können mir nicht unterstellen, dass ich mit Vorsatz bei einem ausgeborgten Auto einen Parkschein manipulieren wollte, um mir so die Gebühren zu ersparen. Also das wäre dann wirklich ein sehr ausgeklügelter Plan. Ich empfinde die verlangten € 264.- als viel zu hoch für dieses Vergehen, und wenn Sie nicht bereit sind diesen Betrag herabzusetzen, dann werde ich mich für die 48h Freiheitsstrafe entscheiden, denn irgendwann reicht es mir wirklich mit dieser ganzen Autofahrerabzocke."

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

Das Bundesfinanzgericht stellt auf der Grundlage des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz. am  um 13:28 Uhr in Wien 02, Praterstraße 59 abgestellt. Dieser Abstellort befindet sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone.

Im Fahrzeug befand sich der Parkschein mit der Nummer 671377OJG für eineinhalb Stunden Parkzeit, welcher mit dem Datum und 12:30 Uhr entwertet war.

Der Parkschein wies nachstehende Spuren von entfernten Entwertungen auf:

In der Rubrik Tag Kästchen 23 sowie in der Rubrik Stunde, Kästchen 11. An diesen Kästchen waren Restkreuze sichtbar.

Der Bf weist keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen. Der Bf bestreitet nicht, das Fahrzeug zu der im Straferkenntnis angegebenen Zeit am im Straferkenntnis angegebenen Ort abgestellt zu haben und dass der verwendete Parkschein zwei entfernte Entwertungen enthielt. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungsverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz, LGBl. Nr. 9/2006 idgF, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Bf bestreitet nicht, dass er die ihm angelastete Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerverordnung begangen hat.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf gegen die Bestimmung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung verstoßen hat.

Der Bf bekämpft jedoch die Höhe der verhängten Geldstrafe.

Bemessung der Strafe

Gemäß § 19 Abs 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung der Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen primär der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen (vgl. ; , 95/17/0111).

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Er ist den Anordnungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nachgekommen und somit die Entrichtung der Parkgebühr schuldig geblieben.

Indem der Bf einen bereits entwerteten Parkschein verwendete, der zudem Spuren von zwei weiteren Entwertungen aufwies, hat der Bf die Entrichtung der Parkgebühr vorgetäuscht. Er hat damit die Abgabe hinterzogen. 

Die auf Grund der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe erscheint demnach durchaus als angemessen, soll sie doch den Bf von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abhalten.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Eine Überschreitung des Ermessensrahmens ist im streitgegenständlichen Verfahren in Anbetracht der Verwendung eines manipulierten Parkscheines nicht erkennbar. Die Strafe erscheint jedenfalls erforderlich, um den Bf in Hinkunft zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass dem Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt. Sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl bspw. ) sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur ausnahmsweise als mildernd zu berücksichtigen. Im Übrigen haben sie im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl etwa ).

Eine Herabsetzung der Strafen kommt unter Bedachtnahme auf die vorliegende Abgabenhinterziehung und im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und dem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 33 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu klären, weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt bzw. der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgte (vgl. ; , 95/17/0111; und  hinsichtlich Bemessung der Strafe).   

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 33 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501214.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at