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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2016, RV/7500086/2015

Lenkerauskunftspflicht nach § 2 Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X über die Beschwerde des HX, XY, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, Zl. MA 67-PA-914878/4/5, vom , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 (ParkometerG) iVm § 4 Abs 2 ParkometerG zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom sprach der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer (Bf.) schuldig, im Zusammenhang mit der Abstellung des Kfz, behördliches Kennzeichen XYZ, am um 12:34 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er dieses Kfz überlassen gehabt habe, nicht entsprochen zu haben, da die Auskunft nicht erteilt worden sei. 

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 ParkometerG iVm § 4 Abs. 2 ParkometerG. Aus diesem Grund wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 ParkometerG eine Geldstrafe von € 70,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ein Kostenersatz in Höhe von € 10,00 ausgesprochen.

In der Beschwerde brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass er sich weiterhin auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem BFG am (beim BFG eingelangt am ) zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem BFG auf dessen Ersuchen "den Vorzahlakt MA 67-PA-767101/3/0".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Am um 12:34 Uhr war das o. g. Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt. Das Kfz war nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet.

Gegen den Bf. als Zulassungsbesitzer erging die Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-767101/3/0. Dagegen erhob der Bf. am Einspruch und brachte darin u. a. vor, dass er zu der in der Strafverfügung angegebenen Tatzeit nicht in Wien gewesen sei. 

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. unter Strafandrohung auf, den Fahrzeuglenker bekanntzugeben. Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach.

Von diesem Sachverhalt geht das BFG bei seiner Entscheidung aus. Er gründet sich auf den Bericht des Parkraumüberwachungsorgans, die diesem Bericht angeschlossenen Fotos des Kfz und des Parkscheins, die Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg vom , die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 67-PA-767101/3/0, das E-Mail des Bf. vom (Einspruch), das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers) und die aktenkundigen Feststellungen des Magistrates der Stadt Wien über die unrichtige Adressierung des E-Mails des Bf. vom  (siehe unten die Ausführungen des BFG zur E-Mail-Adresse des Magistrates der Stadt Wien). 

Mit Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-767101/3/0, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. an, am um 12:34 Uhr das o. g. Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung (ParkometerabgabeV) iVm § 4 Abs. 1 ParkometerG fahrlässig verkürzt. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG eine Geldstrafe von € 70,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Bf. mit E-Mail vom  beim Magistrat der Stadt Wien Einspruch. Darin brachte der Bf. im Wesentlichen vor:

Zur angegebenen Tatzeit sei der Bf. nicht in Wien gewesen. Vielmehr habe er sich vom 10. bis zum ununterbrochen zusammen mit seiner Ehefrau zum Sommerurlaub in XY2 an der deutschen Nordseeküste aufgehalten. Hierfür füge er die eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom , drei Dokumente der Anmietung der Ferienwohnung nebst Anmeldung zur Kurtaxe und die Kopie des Kontoauszuges über die Überweisung von € 998,00 für Miete und Kurtaxe bei. Was die Angaben zum Fahrer betreffe, verweise er auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 der deutschen StPO. Dieses Recht halte er für so elementar, dass er sich darauf auch dem Magistrat der Stadt Wien gegenüber berufe.

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 2 ParkometerG den Bf. als Zulassungsbesitzer unter Strafandrohung auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das o. g. Kfz am um 12:34 Uhr überlassen gehabt habe, sodas es zu diesem Zeitpunkt in XY1, gestanden sei. 

Am verfasste der Bf. ein E-Mail an den Magistrat der Stadt Wien und brachte darin im Wesentlichen vor:

Er könne keine Angaben zum Lenker machen und wiederhole somit sein Vorbringen vom . Was die Angaben zum Fahrer betreffe, verweise er auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 der deutschen StPO.

Der Bf. verwendete die E-Mail-Adresse lenkererhebung@ma67.wien.gov.at. (statt richtigerweise: lenkererhebung@ma67.wien.gv.at.). Das o. g. E-Mail langte beim Magistrat der Stadt Wien nicht ein.     

Mit Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-767101/3/0, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. an, im Zusammenhang mit der o. g. Abstellung des Kfz dem Verlangen des Magistrates der Stadt Wien vom nicht entsprochen zu haben. Demnach habe der Bf. folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 ParkometerG iVm § 4 Abs. 2 ParkometerG. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 2 ParkometerG eine Geldstrafe von € 70,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.  

Mit E-Mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung. Darin brachte der Bf. u. a. vor:

Er beziehe sich auf die Begründung in seinem E-Mail vom und beantrage, das
Verfahren einzustellen. 

Am sah der Magistrat der Stadt Wien von der Fortführung des Strafverfahrens zur Zl. MA 67-PA-767101/3/0 (Grunddelikt) ab und verfügte die Einstellung, da der Beschuldigte gemäß § 45 Abs.  1 Z 2 VStG die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe bzw. die Strafbarkeit aufhebende oder ausschließende Umstände vorliegen würden.

§ 2 ParkometerG lautet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

§ 4 Abs. 2 ParkometerG lautet:

"Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Der Magistrat der Stadt Wien hat im vorliegenden Fall gegen den Bf. vor der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 2 ParkometerG zunächst ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeV iVm mit § 4 Abs. 1 ParkometerG eingeleitet und es ist an ihn die o. g. Strafverfügung vom  ergangen.

Zum Zeitpunkt der Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom   hat der Magistrat der Stadt Wien unzweifelhaft bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Bf. geäußert und ihn als Beschuldigten geführt.

Eine Bestrafung wegen einer nicht erfolgten Beantwortung einer Lenkerauskunft würde im vorliegenden Fall daher gegen das Recht nach Art. 6 EMRK, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, verstoßen (vgl. ).

Eine Art. 6 EMRK konforme Auslegung des § 2 ParkometerG führt daher zum Ergebnis, dass das Straferkenntnis vom aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen ist.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 kraft Gesetzes nicht zulässig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Rechtsfrage, ob die Einholung einer Lenkerauskunft durch die belangte Behörde in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren unter Androhung einer Strafsanktion gegen Art. 6 EMRK verstößt, eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500086.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at