Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2016, RV/7103406/2016

1. Säumniszuschlag für eine festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung 2. Herabsetzung des Säumniszuschlages, wenn die begehrte Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Eingang in den Umsatzsteuerjahresbescheid findet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache  A.B., Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Walzl, Wollzeile 25, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Säumniszuschläge werden wie folgt festgesetzt:


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Abgabe
Frist
Betrag in €
Säumniszuschlag in €
Umsatzsteuer 01-03/2013
5.872,93
117,93
Umsatzsteuer 04-06/2013
3.407,81
68,16

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an des Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 01-03/2013 und 04-06/2013 in Höhe von € 7.421,17 und € 5.330,79 erste Säumniszuschläge in Höhe von € 148,42 und 106,62 fest, da die Abgabenschuldigkeiten nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag, dem und entrichtet worden seien.

In der dagegen mit Eingabe vom eingebrachten Bescheidbeschwerde brachte der steuerliche Vertreter der Bf. vor, dass die Umsatzsteuer sowohl für das erste als auch für das zweite Quartal 2013 ordnungsgemäß ermittelt, die entsprechenden Voranmeldungen/Steuererklärungen abgegeben worden seien und die Umsatzsteuer fristgerecht an das Finanzamt abgeführt worden sei.

Die belangte Behörde gelange nur deshalb zu „Abgabenschuldigkeiten“ an Umsatzsteuer in der zitierten Höhe, weil sie mit Bescheiden vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2013 und 04-06/2013 den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen jeweils zu Unrecht mit € 45.180,00 und die Umsatzsteuer für 01-03/2013 mit 8.186,52 statt mit € 2.855,73 sowie die Umsatzsteuer 04-06/2013 mit € 8.186,52 statt mit 2.855,73 festgestellt habe.

Diese Bescheide seien nicht rechtskräftig, sondern seien mit Beschwerde angefochten worden. Die Rechtswidrigkeit dieser beiden Bescheide schlage sich unmittelbar auf den nunmehr angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen durch und führe auch hier zur Rechtswidrigkeit.

Die weiteren Ausführungen wenden sich gegen die zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide für 01-03/2013 und 04-06/2013 und werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Der steuerliche Vertreter beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Vorschreibung von Säumniszuschlägen eine objektive Säumnisfolge sei. Der Säumniszuschlag diene dazu, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen. Der Säumniszuschlag sei daher ein Druckmittel für zeitgerechte Entrichtungen von Abgabenschuldigkeiten.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages sei die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtskräftig und/oder rechtmäßig sei.

Im gegenständlichen Fall sei gemäß § 21 Abs. 1 UStG die maßgebliche Abgabenvorschrift, aus der die Fälligkeiten und Wirksamkeitstage abzuleiten seien.

Da die vorgeschriebene Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-03/2013 und 04-06/2013 bisher nicht entrichtet worden seien, bestehe der Säumniszuschlag zu Recht.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sei jedoch auf Antrag oder von Amts wegen auch eine entsprechende Anpassung des Säumniszuschlages vorzunehmen (§ 217 Abs. 8 BAO).

Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter namens der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, ohne das bisherige Vorbringen zu ergänzen.

In einem an die belangte Behörde gerichteten Vorhalt vom stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass am der Umsatzsteuerbescheid 2013 ergangen sei, der zu einer Gutschrift von € 1.062,23 geführt habe und ersuchte um Mitteilung, welcher Betrag von dem im Umsatzsteuerbescheid 2013 angeführten Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von €  86.097,50, sowie vom zugrunde gelegten Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 1.331,21 auf die UVA 01-03/2013 und auf die UVA 04-06/2013 entfalle.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben wies das Finanzamt darauf hin, dass das Vorlageverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 noch offen sei.

Die steuerpflichtigen Lieferungen seien anhand der via E-Mail übermittelten Unterlagen ermittelt und den Quartalen zugeordnet worden. Die Vorsteuern seien wie gemeldet veranlagt und daher aus den UVA-Meldungen der betreffenden Quartale übernommen worden.

Dies ergebe:


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1. Quartal
2. Quartal
Umsatz Netto, KZ 000, 022 (20%)
37.438,7763
35.565,1053
Vorsteuern
272
849,48

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter ergänzend vor, dass er im laufenden Abgabenfestsetzungsverfahren bereits zahlreiche Beschwerden eingebracht habe, die bis dato noch unerledigt seien. Eine Stattgabe der Beschwerden führe auch zur Herabsetzung der Umsatzsteuer 2013.

Auch der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom  sei mit Beschwerde vom angefochten worden, eine Entscheidung liege noch nicht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bf. meldete die Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-03/2013 und 04-06/2013 mit € 1.342,83 und € 2.855,73.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die genannten Zeiträume mit € 8.764,00 und € 8.186,52 fest, woraus sich Nachforderungen in Höhe von € 7.427,17 und 5.330,79 ergaben.

Bemessungsgrundlagen:


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1. Quartal
2. Quartal
Umsatz Netto, KZ 000, 022 (20%)
45.180,00
45.180,00
Vorsteuern
272
849,48

Am erging der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Kalenderjahr 2013, der zu einer Gutschrift in Höhe von € 1.062,23 führte.

Aufgliederung auf das 1. und 2. Quartal 2013:


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1. Quartal
2. Quartal
Umsatz Netto, KZ 000, 022 (20%)
37.438,7763
35.565,1053
Vorsteuern
272
849,48

Rechtliche Würdigung:

Der § 217 BAO in der für die Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

" (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages…

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ..."

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Wie schon die Abgabenbehörde richtig dargestellt hat, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Daher kann auch die Einbringung einer Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide an der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nichts ändern, zumal gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird.

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden.

Die Fälligkeitstage für die Umsatzsteuervorauszahlungen werden durch § 21 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 UStG 1994 bestimmt.

Gemäß § 21 Abs. 3 UStG hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.

Die Umsatzsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt (§ 21 Abs. 4 UStG).

Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen daher unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG gilt.

Zwar standen den Bf. zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 01-03/2013 und 04-06/2013 eine einmonatige Nachfrist ab Bekanntgabe der Umsatzsteuerbescheide zu, weil die Umsatzsteuer später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt wurde (§ 210 Abs. 4 BAO), diese Nachfrist berührte aber die Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht (vgl. Ritz, BAO5, § 210, Tz 9).

Die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das erste und zweite Quartal des Jahres 2013 schieden durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2013 aus dem Rechtsbestand aus.

Wird die Höhe des Säumniszuschlages für eine festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung damit bekämpft, dass die festgesetzte Umsatzsteuer zu hoch war und wird gleichzeitig auch Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzung erhoben, so hat eine Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen, wenn die begehrte Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Eingang in den Umsatzsteuerjahresbescheid findet (vgl. ).

Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuervorauszahlungen 01-03/2013 und 04-06/2013 wurden in diesem Bescheid laut Finanzamt -  auch wenn dies nicht dezidiert im Jahresbescheid ausgewiesen ist – wie folgt festgesetzt:


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1. Quartal
2. Quartal
Umsatz Netto, KZ 000, 022 (20%)
37.438,7763
35.565,1053
Vorsteuern
272
849,48

Es liegt daher eine nachträgliche Herabsetzung einer Abgabenschuld im Sinne des § 217 Abs. 8 BAO, die zu einer rückwirkenden Herabsetzung des Säumniszuschlages führt, vor.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen sowie die Säumniszuschläge errechnen sich daher wie folgt:


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1. Quartal
Bemessungsgrundlage
20%
Umsatzsteuer
Säumniszuschlag 2%
 
37.438,78
7.487,76
 
 
Vorsteuern
-272,00
 
 
Bisher Meldung
-1.342,83
 
 
Zahllast
5.872,93
117,46
 
 
 
 
2. Quartal
35.565,11
7.113,02
 
 
Vorsteuern
-849,48
 
 
Bisher. Meldung
-2.855,73
 
 
Zahllast
3.407,81
68,16

Sollte im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 eine Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die hier gegenständlichen Quartale erfolgen, hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im Beschwerdefall nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage unmissverständlich und eindeutig aus dem Gesetz abzuleiten ist und daher keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103406.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at