Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2016, RV/2100161/2012

Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Z in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Steuer sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses Spruches bildet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr u.a. Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches während des Jahres insolvent wurde.

Nachdem dem zuständigen Finanzamt vom Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) ein Lohnzettel über das für 2006 ausbezahlte Insolvenz-Entgelt übermittelt wurde, verfügte dieses die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 und berücksichtigte in dem neu erlassenen Einkommensteuerbescheid die dort ausgewiesenen Zahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde machte der Bf. geltend, dass er im April 2006 seinen damaligen Ex-Arbeitgeber auf Verdienstentgang, Abfertigungszahlung, Überstunden usw. geklagt habe. Nach 5 Jahren Prozessdauer sei ihm rechtgegeben und das Urteil an den IEF übermittelt worden. Seine Klage sei von vornherein als "Netto-Klage" geführt worden. Da Nettobeträge Klagsgrundlage waren und diese immer bereits versteuerte Beträge seien, halte er eine nachträgliche Besteuerung der Auszahlungsbeträge des IEF für unberechtigt und falsch.

Am erging seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung.

Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.

Mit Schreiben vom wurde vom Finanzamt mitgeteilt, dass der Bf. im Mai 2012 angerufen habe und darauf hingewiesen habe, dass der IEF den Lohnzettel auf Grund seiner Intervention storniert habe. Weiters teilte das Finanzamt mit, dass das Auskunftsersuchen an den IEF nicht beantwortet worden sei.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens teilte der IEF dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Lohnzettel für das Jahr 2006 korrigiert werden sollte, da dieser leider nicht korrekt an das Finanzamt übermittelt worden sei. Statt einer Korrektur sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen eine Stornierung erfolgt. Da es dem IEF technisch nicht möglich sei, Korrekturen auf elektronischem Weg vorzunehmen, werde der korrekte Lohnzettel beigefügt.

Dies wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall allein die Frage, ob die aus der Veranlagung des an den Bf. ausbezahlten Insolvenz-Entgeltes resultierenden Abgabennachforderungen rechtskonform sind. Diesbezüglich hat der Bf. ausgeführt, die Zahlungen der IEF Service GmbH seien Nettobeträge und daher nicht mehr zu versteuern; sie seien bereits abzüglich aller Abgaben erfolgt.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, gehört das Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normiert, dass, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 zugeflossen sind.

Nach § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG 1988 betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.

Gemäß § 69 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 hat bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:

Für den Lohnsteuerabzug von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gilt Folgendes (Doralt, EStG14, § 67 Tz 118):

- Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 behalten ihre Steuerfreiheit;

- gesetzliche Abfertigungen sind nach § 67 Abs. 3 leg. cit. zu versteuern;

- sonstige beendigungskausale Bezüge, wie zB freiwillige Abfertigungen, sind nach § 67 Abs. 6 leg. cit. zu versteuern;

- Pensionsabfindungen sind nach § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern;

- Bezüge im Rahmen von Sozialplänen sind nach § 67 Abs. 8 lit. f leg. cit. zu versteuern;

- steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988 behalten ihre Steuerfreiheit, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe anderer Bezugsteile oder Modalitäten der Auszahlung oder Gewährung steuerfrei sind (zB Bezüge für Auslandstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit.). Nicht auszuscheiden sind dagegen Zuschläge nach § 68 EStG 1988.

Vom verbleibenden Betrag sind die darauf entfallenden Bezüge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG 1988 (Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Interessenvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und der Wohnbauförderungsbeitrag) abzuziehen. Von dem sich ergebenden Rest ist ein Fünftel steuerfrei zu belassen und vier Fünftel mit einer vorläufigen Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern (insofern ist dem Bf. zuzustimmen, wenn er ausführt, die Zahlungen der IEF Service GmbH seien Nettobeträge, weil vom ausgezahlten Betrag va. die Sozialversicherungsbeiträge und die vorläufige Lohnsteuer in Höhe von 15% bereits abgezogen sind).

Allerdings übersieht der Bf. bei seiner Argumentation, dass bei Nachzahlungen im Insolvenzverfahren der Lohnsteuerabzug nur vorläufig mit 15% erfolgt; die Bezüge sind zwingend zu veranlagen (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, siehe oben), wobei eine Neuberechnung der Steuer im Rahmen dieser zwingend vorgesehenen Veranlagung erfolgt (Doralt, § 67 Tz 115,120). Von der Veranlagung sind steuerfreie Kostenersätze und Bezüge im Sinne des § 67 Abs.3, 6 und 8 lit. e und f EStG 1988 ausgenommen.
Die vorläufig mit 15% versteuerten Bezüge werden als laufende steuerpflichtige Bezüge in die Veranlagung einbezogen, die Steuerfreiheit für ein Fünftel der Bezüge bleibt erhalten. Wurde die Lohnsteuer in der Höhe von 15% vom Arbeitgeber entrichtet, ist sie bei der Veranlagung anzurechnen. Fällt für das gesamte steuerpflichtige Einkommen eine geringere Steuer an, kommt es zur Rückzahlung der Differenz, fällt - wie im gegenständlichen Fall - eine höhere Steuer an, kommt es zu Nachforderungen (Doralt, § 67 Tz 120).

Zusammenfassend ist daher für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die Einbeziehung der Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in die Veranlagung auf Grund der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 - ebenso wie die aus der Veranlagung auf Grund der Höhe des gesamten steuerpflichtigen Einkommens resultierende Abgabennachforderung - als rechtskonform erweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall ausschließlich Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100161.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at