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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2016, RV/7101495/2016

Gebührenpflicht eines beim Bundesverwaltungsgericht ohne Anwaltsunterschrift eingebrachten Schriftsatzes als Revision iSd § 24a VwGG


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Miterledigte GZ:
RV/7101505/2016

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr***1-GVG 14 betreffend 1. Gebühr gemäß § 24a VwGG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1. Verfahren vor dem Finanzamt

1.1. Amtlicher Befund

Mit amtlichem Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für die Revision des Herrn BF (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) vom , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am zur Zahl ***1/7Z die Gebühr gemäß § 24a VwGG iHv € 240,00 nicht entrichtet worden sei.

Dem Befund angeschlossen waren Kopien eines an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schreibens des Bf. vom , bestehend aus insgesamt 5 Blättern (darunter ein an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes Schreiben des Bf. vom ).

Über Nachfrage durch das Finanzamt bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Email vom , dass es sich bei der im amtlichen Befund angeführten Eingabe um eine Revision an den VwGH handle und übermittelte dazu den zur Gz. Ra***1, mit der über die Revision des Bf. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom zur Geschäftszahl ***1/3E entschieden wurde, dass das Verfahren eingestellt wird.

1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter der Gz. ErfNr***1 einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die "Revision vom , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am zu Zl. ***1/7Z"

1. eine Gebühr gemäß § 24a Z. 1 VwGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde kein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr vorgelegt.

Lt. Anfragenbeantwortung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom stellt die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom eine gebührenpflichtige Revision (Gebühr 240,00 €) an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des BundesverwaItungsgerichtes vom , Zl. ***1/3E betreffend Einhebung von Pauschalkosten dar. Mit Beschluss vom , Zl. Ra***1-5 hat der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren eingestellt. Die Einstellung des Revisionsverfahrens vermag an der Gebührenpflicht der Revision nichts zu ändern.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

1.3. Beschwerde

Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde übermittelte der Bf. eine Beschwerdevorentscheidung vom (mit der Gz. ErfNr***2) und führte ua aus, dass daraus eindeutig herausgehe, dass nie eine Antrag gestellt worden sei und die 360,00 ungerechtfertigt verlangt würden.

1.4. Beschwerdevorentscheidung

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Nach § 24 a VerwaItungsgerichtshofgesetz (VwGG) unterliegen Revisionen einschließlich der Beilagen der Gebühr i.H. von 240,00 €.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Im vorliegenden Fall langte die Revision von Herrn BF vom an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des BundesverwaItungsgerichtes am beim Bundesverwaltungsgericht ein. An diesem Tag ist die Gebührenschuld entstanden. Die bereits im Zeitpunkt der Überreichung beim Bundesverwaltungsgericht entstandene Gebührenschuld kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht wieder aufgehoben werden.

In der gegenständlichen Beschwerde gegen die Bescheide (Gebühr 240,00 € und Erhöhung 120,00 € zu ErfNr***1) wird sinngemäß eingewendet, dass aus der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom mit der Aktenzahl ErfNr***2 hervorgehe, dass nie ein Antrag gestellt wurde und ungerechtfertigt ein Betrag von 360 Euro verlangt wird. Dazu wird Folgendes bekanntgegeben:

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes zu ErfNr***2, Team 14, mit der die Bescheide (Gebühr und Erhöhung) aufgehoben wurden betrifft die Geschäftszahl ***2/19Z des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu dieser Aktenzahl wurde dem Finanzamt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom vorerst mitgeteilt, dass dem Gericht kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr von 240 € für eine Revision vom gern. § 24a Z 4 VwGG vorgelegt wurde. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Beschwerde gegen die Bescheide (Gebühr und Erhöhung) zu ErfNr***2 dem Finanzamt mitgeteilt, dass das Schreiben des Herrn BF vom an das Bundesverwaltungsgericht zu Geschäftszahl ***2/19Z keine Revision darstellt. Abschließend dazu erging seitens des Finanzamtes die Beschwerdevorentscheidung vom , mit der die Bescheide aufgehoben wurden.

Anders verhält es sich bei der Geschäftszahl ***1/7Z des BundesverwaItungsgerichtes. Zu dieser Geschäftszahl hat das Gericht dem Finanzamt mit Schreiben vom mitgeteilt, dass dem Gericht kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr von 240 € für eine Revision vom , (eingelangt am ) vorgelegt wurde. Um sicher zu gehen, dass es sich zu Geschäftszahl ***1/7Z tatsächlich um eine Revision handelt, wurde dem Finanzamt bei einer Erhebung vor Erlassung der Bescheide vom (Gebühr und Erhöhung) am seitens des BundesverwaItungsgerichtes bestätigt, dass es sich hier um eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof(VwGH) handelt. Dieses Revisionsverfahren wurde vom eingestellt, da Herr BF die Mängel der Revision nicht fristgerecht behoben hat.

Die Bescheide (Gebühr und Erhöhung) vom zu ErfNr***1 betreffen somit tatsächlich die Revision vom des Herrn BF an den VwGH. Durch die Einstellung des Revisionsverfahrens kann die bereits im Zeitpunkt der Einbringung entstandene Gebührenschuld nicht wieder aufgehoben werden. Die Beschwerde vom wird daher als unbegründet abgewiesen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß 5 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in der im Gesetz vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."

1.6. Vorlageantrag

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte der Bf. ergänzend aus, dass er nie eine Revision (Zl. ***2/8Z) beantragt habe, da dies völlig unmöglich sei ohne einen Rechtsanwaltsstempel. Somit sei er der Meinung, dass die 240 Euro und die 120 Euro zu bezahlen völlig unrichtig sei. Das Verfahren sei schon einmal eingestellt worden und das Finanzamt schicke ihm wieder genau das Gleiche mit einer anderen Aktenzahl. Wenn man durch einen Rechtsanwalt vertreten sei müsse man dem Rechtsanwalt das überweisen.

In einem ergänzendem Schriftsatz vom betonte der Bf. nochmals, dass in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig stehe, dass bei einer Revision Anwaltspflicht besteht. Er habe keinen Anwalt und habe auch keine Revision in seinem Computer von diesem Datum (Zl. ***2/8Z), es könne sich da nur um einen Irrtum handeln. Er ersuche natürlich auch ihm die Revision vom zu übersenden, dann könne man ja genau nachschauen, ob die Revision eine Revision ist.

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

2.1. Vorlage der Beschwerden an das BFG

Mit Vorlagebricht vom - eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übermittelt - legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung, jeweils vom , dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt elektronisch der Inhalt der Bemessungsakte ErfNr***1 und ErfNr***2 vorgelegt.

2.2. weitere Ermittlungen durch das BFG

Weiters wurde vom BFG noch Beweis erhoben durch Anforderung einer Kopie des Mängelbehebungsauftrages vom zur Gz. Ra***1 vom Verwaltungsgerichtshof sowie durch Einsicht in die im Rechtsinformation des Bundes (kurz RIS) anonymisiert veröffentlichten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtshofes mit den Geschäftszahlen ***1/3E und ***2/6E.

II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Beim Bundesverwaltungsgericht (kurz BVwG) waren mehrere Beschwerdeverfahren anhängig, in denen Herr BF (kurz Bf.) der Beschwerdeführer war.

1. Verfahren des BVwG ***2

Mit Erkenntnis vom zur Geschäftszahl ***2/6E wies das Bundesverwaltungsgericht (kurz BVwG) einen Berichtigungsantrag (Beschwerde) des Bf. gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes LG vom wegen Gerichtsgebühren als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom Bf. unterzeichnetes Schreiben, datiert mit , ein, in dem auf dieses Erkenntnis Bezug genommen wurde. Dieses Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision zur Entscheidung vorgelegt und dort zur Geschäftszahl Ra***2 protokolliert. Aufgrund einer Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra***2-2 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Bf. auf mitzuteilen, ob er mit dem Schreiben vom eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom zur Geschäftszahl ***2/6E erheben wollte. Nach Erhalt des Antwortschreibens teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof am mit, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Bf. keine Revision erheben wollte (vgl. den zweiten Absatz des Schreibens, wonach das Landesgericht LG zu entscheiden hat und nicht der Verwaltungsgerichtshof). In der Folge wurde das Verfahren Ra***2 beim Verwaltungsgerichtshof gelöscht und erging seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Erledigung an den Bf.

Auf Grund eines amtlichen Befundes über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren des Bundesverwaltungsgerichtes vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel für die Eingabe des Bf. vom zunächst mit Bescheiden vom unter der Geschäftszahl ErfNr***2 eine Gebühr gemäß § 24a VwGG iHv € 240,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG iHv € 120,00 gegenüber dem Bf. fest. Diese Bescheide wurden vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom aufgehoben.

2. Verfahren des BVwG ***1

Mit Erkenntnis vom zur Geschäftszahl ***1/3E wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes LG vom , Zl. Jv***, betreffend ein Verfahren nach dem GEG als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom Bf. unterzeichnetes Schreiben, datiert mit , ein, in dem als Betreff angeführt ist: "Einstellungsverfahren von NN (Richterin), Aktenzahl ***1/3E".  Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Anscheinend Sie Frau Richterin NN, mehrere Akten durcheinander in Ihrem Schreiben. Es geht für mich eindeutig um eine Anzeige gegen .... und nicht um 98 Euro. ........... Es kann nicht sein, dass sie ein Gesetz anwenden das ab 2016 erst in Kraft tritt.

Sie Frau Richterin NN, sagen auf Seite 7 ihres Schreibens, ich zitiere: "weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt", der Meinung bin ich nicht. ..............Ich habe eine Anzeige am gemacht gegen ... Für mich ist eindeutig das Gesetz anzuwenden wo die Anzeige erstattet wurde. ....... Da Sie laut Paragraph 51/7 auch nicht richtig handeln, da ich der Meinung bin, dass der Verwaltungsgerichtshof zu erledigen hat, ist die Verjährungsfrist schon lange eingetreten und dadurch sind sie für mich genauso korrupt wie ..."

Mit Schreiben vom zur Gz. ***1/5Z forderte das Bundesverwaltungsgericht den Bf. auf, binnen zweier Wochen mitzuteilen, ob er mit seinem Schreiben vom eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. ***1/3E erheben wollte.

Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom Bf. unterzeichnetes Schreiben, datiert mit ein, in dem als Betreff angeführt ist: "Geschäftszahl ***1/5Z" und in dem es ua. heißt:

"Ich lege natürlich fristgerecht außerordentliche Revision ein gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshof vom , Zl. ***1/3E, unterzeichnet von NN (Richterin). Eine außerordentliche Revision kann man laut § 505 ZPO (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: ), binnen 4 Wochen erheben.

Für mich ist am eindeutig das Gesetz missachtet worden, da es sich eindeutig um ein Verjährungsverfahren handelt und nicht um 98 Euro und ein Paragraph angewendet wurde der erst 2016 in Kraft tritt. ……..Ich lege Ihnen auch nochmals das Schreiben vom bei."

In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht die genannten Schreiben dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Bf. den "Revisionsschriftsatz"  (dabei handelt es sich um den Schriftsatz des Bf. vom ) gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. ***1/3E betreffend Einhebung von Pauschalkosten zur Behebung diverser Mängel binnen einer Frist von 4 Wochen zurück.  Da der Bf. dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, stelle der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. Ra***1-5 das Revisionsverfahren ein.

Für die am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Eingabe des Bf. vom wurde vom Bf. keine Gebühr an das Finanzamt entrichtet.

III. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte ErfNr***1 und ErfNr***2 des Finanzamtes, die vom Verwaltungsgerichtshof übersandten Unterlagen  zu Gz. Ra***1 sowie auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtshofes mit den Geschäftszahlen ***1/3E und ***2/6E.

IV. Rechtslage und Erwägungen

Auf Grund des § 1 des Gebührengesetzes 1957 (kurz GebG), unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht (dh am ) geltenden Fassung.

Im § 14 GebG sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht der Eingabengebühr:

"a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln."

Die §§ 1 bis 3 der zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangenen Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt:

"§ 1. (1) Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

(3) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2 (1) Die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Gebühr beträgt 15 Euro.

……………..

§ 5. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg.cit. aber das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BVwG-EGebV genannten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, hat der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt. Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist (vgl. dazu unter Hinweis auf Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).

Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:

"Schriftsätze

§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für

1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;

2. Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.

(3) Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.

§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Revisionen bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.  

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 24 Abs. 3 VwGG in der vor anzuwendenden Fassung (vgl. z.B. ) ist unter Überreichung iSd § 24a Z 3 VwGG das Einlangen beim Einbringungsgericht zu verstehen (vgl. ).

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).

Erst weitere Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG gebührenfrei (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts- und Stempelgebühren, Rz 103 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf die Kostenentscheidung im Erkenntnis ). 

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ).

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt eine Gebühr für die Eingabe des Bf. vom , die am beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, fest. Es kommt daher auf den Inhalt dieser Eingabe an, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (bzw. ein sonstiges im § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV genanntes Anbringen), eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof iSd § 24a VwGG oder eine (weitere) Eingabe in einem bereits anhängigen (Revision-)Verfahren vorliegt. Die Tatsache, dass die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht adressiert ist, reicht für diese Beurteilung alleine nicht aus (vgl. dazu ).

Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem wegen Unzuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anm. nach der bis zum geltenden Rechtslage) war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. dazu ua auch ). Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt doch die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin dem Verwaltungsgerichtshof. Den Auskünften des Bundesverwaltungsgerichtes an das Finanzamt, dass eine bestimmte Schrift eine Revision darstellt, kommt daher keine Bindungswirkung zu.      

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss des zur Zl. Ra 2015/16/0054 deutlich,  dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer Revision des Bf. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom zur Zl. ***1/3E ausgegangen ist (Anmerkung: im Gegensatz zum Verfahren Ra***2, in dem bloß eine formlose Löschung der Geschäftszahl vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurde). Durch den  innerhalb der Revisionsfrist ohne Anwaltsunterschrift  eingebrachten Schriftsatz konnte der Bf. seine Rechtsschutzmöglichkeit wahren. Erst nach dem der Bf. der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die Mängel zu beheben, nicht fristgerecht nachkam, galt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und wurde das Revisionsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss eingestellt. In der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der gegenständliche Schriftsatz des Bf. vom   (und nicht bereits die Eingabe des Bf. vom ) als "Revisionsschriftsatz" bezeichnet. Der Ansicht des Bf., er habe gar keine Revision an den VwGH gestellt, ist daher nicht zu folgen und ist im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe vom beim Bundesverwaltungsgericht am  die Gebührenschuld nach § §24a VwGG  entstanden.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Nach § 24a Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Es waren daher sowohl die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid als auch jene gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101495.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at