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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2016, RV/7300059/2015

Strafaufschub; Ablauf der begehrten Frist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf, AdresseBf, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1, 1010 Wien, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde vom über die Abweisung eines Antrages auf Aufschub des Strafvollzuges zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs vom , eingelangt bei der Finanzstrafbehörde am , gem. § 177 Abs. 1 und 2 FinStrG abgewiesen.

Zur Begründung führte die Finanzstrafbehörde aus, dass zur Stützung des Antrages keinerlei stichhaltige Gründe vorgebracht worden seien, inwieweit ein Vollzug die „Erwerbsmöglichkeiten“ des Bestraften ,,für Monate“ beeinträchtigen würde, bliebe - abgesehen vom Umstand, dass der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen quasi eo ipso für deren Dauer die Erwerbsmöglichkeit einschränke -  unausgeführt. Gleiches gelte für den behaupteten ,,Reputationsschaden“.

Im Wesentlichen sei lediglich die materielle Unrichtigkeit der (rechtskräftigen) Strafverfügung vom behauptet worden, die jedoch bisher nicht schlüssig dargelegt werden habe können (wobei anzumerken sei, dass der Strafaufschub ohnehin kein geeignetes Instrument zur Sanierung derartiger materieller Mängel darstellen könne).

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Nach Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses wurde in der Sache ausgeführt:

„1. Beschwerdegegenstand

Gegen den Bescheid des Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 20***, Steuernummer 22*** (im Folgenden kurz ,,angefochtener Bescheid“), dem Beschwerdeführer zugestellt am , erhebt der Beschwerdeführer gem. § 177 Abs. 3 iVm § 152 FinStrG binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Bundesfinanzgericht:

2. Sachverhalt

2.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde vom eine Strafverfügung erlassen. Darin wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Tagen festgesetzt. Über seine steuerliche Vertretung, die selbst nur telefonisch davon Kenntnis erlangte, erfuhr der Beschwerdeführer, dass er mit Bescheid aufgefordert worden sei, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Ein Bescheid über den Antritt der Strafe ist dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden.

2.2. Gegen diese Aufforderung zum Strafantritt hat der Beschwerdeführer einen Antrag

auf Aufschub des Strafvollzugs gestellt, welcher mit dem hier angefochtenen Bescheid vom abgewiesen wurde.

2.3. Weiters hat der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom durch die belangte Behörde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wird innerhalb der noch offenen Rechtmittelfrist gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben.

3. Beschwerdegrund

3.1. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Aufschub des Strafvollzugs abgewiesen, obwohl ausreichende Gründe für den Aufschub gegeben waren bzw. sind. So hatte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Aufschub vorgebracht, dass durch einen sofortigen Strafvollzug seine Erwerbsmöglichkeit gefährdet wird. Dies stellt - wie nachstehenden noch auszuführen sein wird – einen Aufschiebungsgrund im Sinne des § 177 FinStrG dar. Daneben liegen weitere unten noch anzuführende Aufschiebungsgründe vor. Insbesondere ist der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (15 Hv 12/ 12k) anhängig ist (siehe Bescheid der belangten Behörde vom ), und daher durch einen sofortigen Strafvollzug ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer nicht gewährleistet werden kann. Sofern nicht ausreichend Tatsachen und Beweismittel für einen Aufschub des Strafvollzugs vorliegen, werden diese nachstehend vorgebracht.

3.2. Durch die rechtwidrige Abweisung des Antrags auf Aufschub des Strafvollzugs ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Aufschub des Strafvollzugs verletzt. Weiters verletzt die Abweisung des Antrags das Recht des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK.

4. Begründung

Gemäß § 177 FinStrG ist ein Strafvollzug dann aufzuschieben, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Als solche nennt das Gesetz demonstrativ den Fall, dass durch den unmittelbaren Strafvollzug der Erwerb des Bestraften gefährdet würde. Im Hinblick auf den § 177 FinStrG ist der Strafvollzug über den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen aufzuschieben.

4.1. Gefährdung der Erwerbsmöglichkeit und Reputation

Der Strafvollzug über den Beschwerdeführer ist aufzuschieben, da ein sofortiger Vollzug die Erwerbsmöglichkeiten sowie die Reputation des Beschwerdeführers gefährden würde. Dies aus dem Grund, da der Beschwerdeführer zurzeit als Beschuldigter in einem anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ( 15***) geführt wird. Da dieses Verfahren ein großes mediales Interesse hervorruft und der Beschwerdeführer somit eine Person von öffentlichem Interesse ist, könnte der sofortige Vollzug der Strafe eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das anhängige Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bewirken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Vorverurteilung in das Urteil des Strafgerichts einfließt. Wäre letztlich die Vorverurteilung für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers im anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren kausal, wären die daraus resultierenden wirtschaftlichen (Erwerbsmöglichkeit) aber auch das private Leben (Reputation) betreffenden Rechtsfolgen nicht reversibel.

4.1.2. Ein Aufschub des Strafvollzugs würde vielmehr ein faires Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gewährleisten. Die aufgezeigten Gefahren überwiegen deutlich das Interesse am Vollzug der Strafe. Letztlich würde der Beschwerdeführer die Strafe im Falle der Rechtskraft des hier angefochtenen Bescheids oder nach Ablauf des gewährten Strafaufschubs antreten, womit das Interesse am Strafvollzug aufrecht bleiben würde.

4.2. Unmöglichkeit einer effizienten Vorbereitung und Verteidigung bezüglich des anhängigen Wirtschaftsstrafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ( 15***).

4.2.1. Durch einen sofortigen Strafvollzug und damit Antritt der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe, würde es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht werden, sich auf das vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien geführte Wirtschaftsstrafverfahren, in dem der Beschwerdeführer als Beschuldigter geführt wird, vorzubereiten. Die Verteidigung des Beschwerdeführers in diesem Wirtschaftsstrafverfahren erfordert wegen der hohen Komplexität des diesem Verfahren zugrundliegenden Sachverhalts eine sorgfältige und langwierige Vorbereitung, aber auch ständige Kontaktaufnahme mit seinem Strafverteidiger. Das anhängige Wirtschaftsstrafverfahren befindet sich in einem weit fortgeschrittenen Stadium, in dem unter anderem sehr komplexe Sachverständigengutachten vorgelegt werden. Diese Gutachten erfordern eine fundierte Analyse und Erörterung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Strafverteidiger.

4.2.2. Ein sofortiger Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe würde eine effektive und erforderliche Verteidigung durch den Beschwerdeführer unmöglich machen. Auch hier steht der sofortige Vollzug in keinem Verhältnis zu einem möglichen Nachteil des Beschwerdeführers, der ihm dadurch erwächst, dass er zu einer sorgfältigen Vorbereitung sowie Wahrnehmung seiner Verteidigung im Falle eines unverzüglichen Strafvollzugs nicht in der Lage wäre.

4.3. Wiederaufnahmeverfahren

4.3.1. Im hier gegenständlichen Finanzstrafverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers aus stichhaltigen Gründen ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 165 Abs. 1a FinStrG gestellt, welcher am bei der zuständigen Behörde einlangte.

Die zuständige Behörde hatte diesen Antrag mit Bescheid vom zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wird der Beschwerdeführer innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben. Da für die Wiederaufnahme des Verfahrens stichhaltige Gründe vorliegen und diese auch vorgebracht wurden bzw. in der Beschwerde wiederholt vorgebracht werden, ist mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechnen.

4.3.2. Auch im Hinblick auf dieses anhängige Wiederaufnahmeverfahren ist ein Strafaufschub zu gewähren. Dies aus dem Grund, weil durch einen sofortigen Strafvollzug der Zweck eines Wiederaufnahmeverfahrens, nämlich die Aufhebung des hier bekämpften Bescheids, konterkariert werden würde. Sollte der hier gegenständliche Bescheid im Wege des  Wiederaufnahmeverfahrens aufgehoben werden, und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Ersatzfreiheitsstrafe antreten, würde der durch den Strafvollzug beim Beschwerdeführer verursachte Schaden nicht wieder gutgemacht werden können. Dies würde den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK widersprechen (vgl. auch ).

5. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Bundesfinanzgericht die

ANTRÄGE:

1. über die Beschwerde in einem Senat zu entscheiden,

2a. gemäß § 161 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen

Bescheid dahin abzuändern, dass der Strafvollzug für sechs Monate aufgeschoben

wird; in eventu

2b den angefochtenen Bescheid gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

3. der Beschwerde gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da einerseits bei einem sofortigen Strafvollzug dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Schaden droht und andererseits keine öffentlichen Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein nicht wieder gutzumachenden Schaden beim Vollzug einer Freiheitsstrafe stets gegeben ( 193, 194/70; vom , 344/73 u , 1646/73; siehe auch Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 152 R2 18)."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht erst am zur Entscheidung vorgelegt!

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG ist das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.

Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.

Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,

a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,

b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.

Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden.

Abs. 3: Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.

Gemäß § 177 Abs.1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Abs. 2: Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.

Abs. 3: Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.

Der Antrag auf Befassung eines Senates ist daher gemäß § 62 Abs. 3 FinStrG unzulässig, gemäß § 177 Abs. 3 FinStrG ist durch den Einzelrichter über die Beschwerde abzusprechen.

Die Erteilung der Bewilligung eines Strafaufschubes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.

Der Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes wurde am im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und damit begründet, dass die der zu vollziehenden Strafe zugrundeliegende Strafverfügung offensichtlich falsch sei. Dementsprechend stelle ein Vollzug eine erhebliche und vollkommen unangebrachte Härte dar. Ein sofortiger Vollzug würde den Beschwerdeführer jeglicher Erwerbsmöglichkeiten berauben und einen nie wieder gut zu machenden Reputationsschaden bewirken. Ein Zeitraum, für den Aufschub gewährt werden sollte, wird im Antrag nicht genannt.

In der Beschwerde wird unter Punkt 2a. dazu aber ergänzend der Antrag präzisiert; das BFG möge gemäß § 161 FinStrG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass der Strafvollzug für sechs Monate aufgeschoben werde.

Das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachten könnte, kann demnach nur bezogen auf diese Frist verstanden werden, als sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf die Erteilung einer Bewilligung des Strafaufschubes bis verletzt erachtet.

Die gegenständliche Beschwerde vom wurde dem Bundesfinanzgericht am , somit erst nach Ablauf der begehrten Frist für einen Strafaufschub zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis an den Parteienantrag gebunden. Da somit faktisch bereits für einen längeren Zeitraum ein Strafaufschub bestand als überhaupt beantragt wurde, konnte die Beschwerde nur noch abgewiesen werden.

Schon aus diesem Grunde mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers und damit am Rechtsschutzbedürfnis, was den Strafaufschub anlangt. Denn die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (vgl. ; Zl. 89/03/0200, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Es kann daher d urch die seit der Beschwerdeeinbringung verstrichene Zeit ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran, dass das Bundesfinanzgericht über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte entscheidet, nicht mehr bestehen. Ein inhaltliches Eingehen auf das Beschwerdevorbringen war somit obsolet.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300059.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-12244