Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2655/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/4100280/2014-RS1 | Der Beschwerdeführer (Bf.) und seine Ehegattin haben ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Ihre gemeinsame Tochter lebt in Deutschland. Sie hat dort und auch am Wohnsitz der Eltern einen Hauptwohnsitz. Der Bf. hat in Deutschland ein Kfz erworben und dieses haben er und seine Ehegattin auch bezahlt. Das Kfz steht im Zulassungsbesitz der in Deutschland lebenden Tochter. Das Kfz kam kurze Zeit nach der Auslieferung in Deutschland an den Bf. und seine Ehegattin durch die beiden oder ihre Tochter nach Österreich.
Ist nach einer anonymen Anzeige aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass neben der Ehegattin und der Tochter auch der Bf. das Kfz über mehrere Monate bzw. Jahre als "Familien(zweit)Auto" verwendete, so kann den vom Finanzamt gezogenen Folgen betreffend die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer, der NoVA und der Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht entgegen getreten werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Villacher Ring 39, 9020 Klagenfurt am Wörthersee , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend a) Kraftfahrzeugsteuer für 07-09/2009, 01-12/2010, 01-12/2011,01-12/2012 und 01-09/2013, b) die Festsetzung der NOVA für 06/2009 sowie c) die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer (Bf.), der ebenso wie seine Ehegattin den Hauptwohnsitz in X. (in weiterer Folge "X."), X-Str.1 (in weiterer Folge "X-Str. 1") hat, den im Zulassungsbesitz seiner in Deutschland lebenden Tochter stehenden Audi im Beschwerdezeitraum missbräuchlich auf inländischen Straßen verwendet hat.
Der Bf. bestellte mit "Verbindlicher Kfz-Bestellung" vom den Audi bei einem Kfz-Händler in Deutschland. Auf diesem war die Adresse seines Hauptwohnsitzes in Österreich angeführt (siehe Verbindliche Kfz-Bestellung).Die Rechnung vom lautet auf den Bf. Er und seine Ehegattin haben den Kaufpreis von € 41.832,83 von ihrem österreichischen Konto gezahlt (unstrittige Feststellungen des Finanzamtes). Der Bf. und seine Ehegqattin haben den Audi bei der Auslieferung in Deutschland übernommen (Aussage der Ehegattin, unstrittig).
Am erfolgte die Erstzulassung für den Audi auf die gemeinsame Tochter des Bf. und seiner Ehegattin. Diese lebte im Beschwerdezeitraum in Deutschland und hatte dort ihren Hauptwohnsitz, einen weiteren in Österreich am Hauptwohnsitz ihrer Eltern (unstrittig). Sie ist die Zulassungsbesitzerin (Zulassungsschein, Teil II). Der Tochter wurden die Kfz-Versicherungsbeträge vorgeschrieben und hat sie diese bezahlt (unstrittig nach Vorlage der Vorschreibungen).
Am langte beim Finanzamt eine anonyme Anzeige ein, in der dargelegt wurde, dass der Bf. und seine Ehegattin, wohnhaft in X,. seit drei Jahren einen neuen Audi mit dem deutschen Kennzeichen D-1, fahren würden. Dieser Wagen sei auf die in Deutschland wohnhafte und arbeitende Tochter des Ehepaares angemeldet. Gefahren werde der Wagen aber nur in Österreich von den Eltern. Besonders dreist finde der Anzeiger, dass sich die Familie noch rühme, dies tun zu "dürfen".
Am nahm ein Organ der Finanzpolizei, das die Ehegattin im Audi vor einem Geschäft anhielt, mit ihr folgende Niederschrift auf:
Sachverhalt:Im Zuge einer Kontrolle nach den Bestimmungen des § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) durch Organe des Finanzamtes Spittal Villach, Finanzpolizei, am , um 10:20 Uhr, am Parkplatz vor Geschäft, Adresse2 wurde das Kraftfahrzeug (KFZ), Marke Audi behördliches KennzeichenD-1 parkend vorgefunden.
Die Ehegattin, whft.X-Str. 1, X.. wurde dabei angetroffen, als sie das Fahrzeug in Betrieb nehmen wollte. Auf Befragen gab sie an, dass das KFZ auf ihre Tochter zugelassen ist, welche in Deutschland wohnt und arbeitet. Auch werde das Fahrzeug durch sie und ihren Mann in Österreich genutzt.
Obgenannte wird betreffend die Verwendung des KFZ mit ausländischen Kennzeichen in Osterreich befragt.
Aussage der Auskunftsperson
Nach Rechtsbelehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gebe ich als Auskunftsperson freiwillig folgendes zu Protokoll:
Nach Rechtsbelehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gebe ich als Auskunftsperson freiwillig folgendes zu Protokoll:
Frage: Wie lange wohnen sie an der Adresse X-Str. 1 in X. und wo arbeiten sie?
Antwort: Mein Mann, der Bf. und ich wohnen an dieser Adresse seit 1981. Ich bin seit dem Jahr 2010 in Pension und mein Mann arbeitet bei der Dienstgeberin (anonmymisiert) als Angestellter (anonymisiert). Unsere Tochter, welche Besitzerin des Fahrzeugs ist, wohnt und arbeitet seit ca. sieben bis acht Jahren in Deutschland. Dort ist sie bei der deutschen Firma beschäftigt. Wohnhaft ist sie in Z. in Y-D.
F: Wie lange ist das Kfz mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen D-1 in ihrem Besitz?
A: Wie bereits angegeben ist das Fahrzeug in Besitz unserer Tochter. Als Nachweis dafür lege ich die Zulassungsbescheinigung vor.
F: Wann wurde der PKW nach Österreich verbracht?
A: Zugelassen wurde das Fahrzeug lt. Zulassungsbescheinigung am . Ich kann nicht genau angeben, wann das Fahrzeug das erste Mal nach Österreich verbracht wurde.
Fahrzeugdaten:
(Kaufvertrag. Leasingvertrag, Zulassungsschein, Typenschein. Leistung, Km-Stand bei Erwerb und bei Kontrolle, Jahresvignetten vorhanden? Wenn ja - Jahre?)
Genaue Typenbezeichnung (Foto/Kopie Typenschein): Audi
Baujahr: 2009
Erstzulassung:
KW/PS: 125 KW
Hubraum: 1968 ccm
Kraftstoffart: Diesel
Verbrauch in Litern: ca. 7,5 Liter/100 km
CO2-Wert: 175 g/km
NOx-Wert:
Kaufpreis: dazu kann ich keine Angaben machen
KM-Stand bei Kauf: das war ein Neufahrzeug!
Aktueller KM-Stand: 24.556 km
Zeitpunkt der Einbringung nach Österreich: ca. Juni oder Juli 2009
KM-Stand bei Einbringung nach Österreich: dazu kann ich keine Angaben machen
Zeitpunkt der Verwendung in Österreich: seit ca. Juni oder Juli 2009
KM-Stand ab der Verwendung in Österreich: dazu kann ich keine Angaben machen
Ausstattung: keine besondere
Kaufvertrag / Leasingvertrag:
Eigengewicht und höchst zulässiges Gesamtgewicht bei (Klein)LKW: -
Technischer Zustand: ausgezeichnet
Vignetten: 2012
Folgende Unterlagen werden vorgelegt:
Zulassungsbescheinigung, Servicebuch
F: Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen?
A: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen von meinem Gatten und mir sind in Österreich und jene unserer Tochter sind in Deutschland.
F: Wo ist ihr Hauptwohnsitz (Meldebestätigung)?
A: Der meines Gatten und von mir ist in Österreich und jener unserer Tochter ist in Deutschland. Unsere Tochter hat zwar noch einen Hauptwohnsitz an der Adresse X.-Str. 1, X., dies jedoch nur damit sie wählen kann. Seit meine Tochter in Deutschland lebt, bezahlt sie auch in Deutschland ihre Steuern.
F: Wie sind ihre Familienverhältnisse?
A: Verheiratet, eine Tochter.
F: Wie sind ihre Wohnverhältnisse im ln- und Ausland (Haus, Eigentumswohnung, Mietwohnung, bei Verwandten gemeldet, Wochenendhaus)?
A: Wir, mein Gatte und ich, besitzen an der Adresse X.-Str. 1, X., ein Einfamilienhaus. Unsere Tochter wohnt mit ihrem Lebensgefährten in Deutschland in einem Einfamilienhaus, welches in Besitz von ihrem Lebensgefährten steht. Er betreibt in Deutschland eine eigene Firma und ist auch beabsichtigt, dass er und meine Tochter heuer heiraten werden.
F: Wo sind Sie erwerbstätig?
A: Wie bereits angegeben bin ich in Pension und mein Mann arbeitet bei der Dienstgeberin.
F: Besitzen sie ein weiteres KFZ?
A: Ja. Auf meinen Mann ist ein BMW 320 mit dem Kennzeichen „Ö“ zugelassen.
F: Wie oft wird der Audi in Österreich genutzt?
A: Unsere Tochter kommt ca. drei- bis viermal pro Jahr nach Österreich. Sie verbindet meist einen privaten Besuch mit geschäftlichen Interessen. Sie reist meist mit dem Flugzeug nach W. an und nutzt dann den Audi in Österreich bzw. für ihre geschäftlichen Termine, welche sie ausschließlich in Deutschland hat. Die Aufenthalte bewegen sich zwischen einer Woche und 14 Tagen.
F: Wie viele Kilometer werden mit dem Fahrzeug in Österreich und wie viele in Deutschland zurückgelegt?
A: Dazu kann ich keine detaillierten Angaben machen, aber das Fahrzeug steht überwiegend in Österreich.
F: Wo werden die Service beim Fahrzeug durchgeführt?
A: Das Fahrzeug hat It. Serviceplan einen Intervall von 30.000 km. Daher wurde bisher nur am bei KM Stand 18.704 ein Service bei der Servicewerkstätte (in weiterer Folge „Servicewerkstätte“) in Y. gemacht. Als Nachweis dafür lege ich das Servicebuch vor.
F: Von wem und zu welchem Zweck wurde ihnen das Fahrzeug übergeben?
A: Von unserer Tochter. Sie hat uns dieses Fahrzeug aus dem Grund übergeben, damit sie in Osterreich ein Fahrzeug hat, wenn sie auf Besuch kommt und auch ihre geschäftlichen Termine in Deutschland erledigt.
F: Müssen sie für die Nutzung des PKW an ihre Tochter Zahlungen leisten?
A: Wir müssen keine Zahlungen leisten. Wir tragen aber die laufenden Kosten wie Dieselkraftstoff, wenn wir das Fahrzeug nutzen.
F: Sagen Ihnen die Begriffe NoVA und Kfz-Steuer etwas?
A: Ja. Diese Begriffe kenne ich.
F: Warum wurde das Fahrzeug bisher nicht in Österreich zugelassen?
A: Wir haben bisher keine Veranlassung gesehen, das Fahrzeug in Österreich zuzulassen, da die Zulassungsbesitzerin unsere in Deutschland lebende und arbeitende Tochter ist.
Nachstehende Unterlagen sind bis zum vorzulegen:
... (Anm.: Anführung des § 91 Abs. 3 iVm § 173 Abs. 2 BAO.
Kopie Typenschein X Ja
Kaufvertrag X Ja
Die Niederschrift wird zur Durchsicht vorgelegt.
Die schriftlich festgehaltenen Angaben sind richtig und ich habe diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern.“
Das Finanzamt erließ Bescheide über die Festsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum 07-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012, sowie 01-09/2013. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. sei unbestrittenermaßen in X. Daher gelte bis zum erfolgreichen Gegenbeweis die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG 1967), dass der dauernde Standort des vom Bf. verwendeten Kfz im Inland gelegen sei. Demzufolge bestehe in Österreich Zulassungspflicht. Durch die Verwendung dieses zulassungspflichtigen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland werde die Kraftfahrzeugsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 (widerrechtliche Verwendung) ausgelöst.
Im Bescheid betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für 06/2009 verwies das Finanzamt auf die Begründung des Bescheides betreffend Kraftfahrzeugsteuer. Für das Fahrzeug hätte nach einem Monat ab Einbringung in das Bundesgebiet Österreich eine Zulassung gemäß § 37 KFG erfolgen müssen; deshalb sei gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) die Pflicht zur Abfuhr der NoVA für das im Inland verwendete Fahrzeug entstanden. Da die Vorlage des Kaufvertrages trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erfolgt sei, habe man den gemeinen Wert des Fahrzeuges als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Weiters setzte das Finanzamt mit Bescheid die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge fest. Gemäß Art 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) unterliege der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines Neufahrzeuges durch eine Privatperson der Erwerbssteuer im Inland.
In der gegen die zuvor genannten Bescheide eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass das Fahrzeug im ausschließlichen Eigentum der Tochter stehe, die dieses Auto entsprechend der Zulassungsbescheinigung Teil II auch in Deutschland erworben und zugelassen habe. Das Fahrzeug sei über die B.-Versicherungs AG in Deutschland versichert und bezahle die Tochter von ihrem Konto das Versicherungsentgelt. Entsprechend den Nachweisen würden die einzelnen Serviceintervalle immer in Deutschland von der Tochter und Eigentümerin des Fahrzeuges durchgeführt, auch jenes im August 2013. Die beigelegten Tankrechnungen würden auf die Tochter lauten, sodass auch die Betankung des Fahrzeuges - und dies immer zu unterschiedlichen Zeitpunkten - durch sie erfolge. Beigelegt waren die Tankrechnungen einer Tankstelle am Wohnort der Tochter in Deutschland vom , 09.23 Uhr, , 17.25 Uhr, , 08.58 Uhr, , 16.39 Uhr, , 19.17 Uhr, , 12.32 Uhr, , 12.18 Uhr, , 12.31 Uhr, , 08.25 Uhr, , 14.24 Uhr, , 09.17 Uhr und vom , 09.12 Uhr, vor. Auf allen ist handschriftlich der Name der Tochter festgehalten, nicht jedoch Kennzeichen, Kfz-Type oder Kilometerstand.
Der Audi sei keineswegs ständig in Österreich aufhältig, sondern lediglich in Ausnahmefällen in Österreich abgestellt. Er beantrage die Einvernahme seiner Tochter als Zulassungsbesitzerin und Eigentümerin. Sie könne bestätigen, dass das Fahrzeug auch ausschließlich von ihr genutzt werde.
Im Aktenvermerk vom hielt die Finanzstrafreferentin fest, dass der steuerliche Vertreter des Bf. am fernmündlich um die Verschiebung der Einvernahme der Tochter/des Bf. auf ersucht habe. Am habe die steuerliche Vertretung wegen beruflicher Unabkömmlichkeit des steuerlichen Vertreters um Verschiebung auf ersucht. Am um 08.15 Uhr habe die steuerliche Vertretung nochmals um Verschiebung des Termins zur Einvernahme ersucht. Die Leiterin der Strafsachenstelle entschied, dass eine neuerliche Verschiebung nicht erfolge und eine schriftliche Stellungnahme einzubringen sei. Den Termin für die schriftliche Stellungnahme habe sie per Fax bekanntgegeben.
Am langte in der Strafsachenstelle eine Stellungnahme des Bf. ein. Auf ihn sei ein Fahrzeug in Österreich zugelassen und stehe dieses Fahrzeug ständig zur Benützung für die Familie zur Verfügung. Es bestehe daher keine wie immer auch geartete Veranlassung, dass von der Familie ein weiteres Fahrzeug gelenkt werde. Es bestehe keine immer geartete Zulassungspflicht für den Audi, da die Familie ihn nicht nutze. Es verwende und nutze ausschließlich die Tochter. Zur Einvernahme der Ehegattin werde ausgeführt, dass sich das Fahrzeug auf keinem Fall überwiegend in Österreich befinde, sondern ausschließlich gelegentlich in Österreich genutzt werde.
Das Finanzamt erließ sodann am folgende abweisende BVE:
„... Aufgrund der Tatsache, dass sowohl im Zuge der Niederschrift durch die Finanzpolizei am als auch im Rahmen der persönlichen Vorsprache zur Akteneinsicht am durch Herrn Mag.U., Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Christian Leyroutz, die Aufforderung zur Vorlage des Kaufvertrages sowie der Rechnung des gegenständlichen Kfz erging, beide Schriftstücke jedoch bis dato nicht vorgelegt wurden, wendete sich die Finanzbehörde direkt an den ausliefernden Kfz-Händler in Y., wodurch bekannt wurde, dass das gegenständliche Kfz mit Rechnungsdatum , lautend auf den Bf., X.-Str. 1, X., am als Neuwagen ausgeliefert und der Rechnungsbetrag am von den Eheleuten, dem Bf. und seiner Ehegattin, beglichen wurde.
Wenn der steuerliche Vertreter in der Beschwerde ausführt, dass die Abgabenfestsetzungen zu Unrecht erfolgten, da die Tochter nachweisliche Zulassungsbesitzerin des in Deutschland versicherten Fahrzeuges sei, sie das Fahrzeug in Deutschland erworben hätte und auch alle Serviceintervalle immer in Deutschland durchgeführt worden wären, so entspricht dies zum Einen nur teilweise den Tatsachen, da das Fahrzeug nachweislich auf Rechnung ihres Vaters, des Bf., erworben und mit dem ersten der bisher zwei durchgeführten Services die Servicewerkstätte in Y. am bei einem Kilometerstand von 18.704 km beauftragt wurde und ist dies zum Anderen für die Beurteilung ob ein Normverbrauchsabgabetatbestand aufgrund widerrechtlicher Verwendung im Inland gem. § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz vorliegt, nicht von Bedeutung, da es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob ein dauernder Standort des Fahrzeuges aufgrund einer überwiegenden Verwendung im Inland vorliegt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren - im vorliegenden Fall die protokollierte Aussage von der Ehegattin - der Wahrheit am Nächsten kommt ( und vom , 89/16/0147). Wenn daher die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den Ausführungen des steuerlichen Vertreters darüber, dass das Fahrzeug nur in Ausnahmefällen in Österreich abgestellt werden würde und ausschließlich durch die Zulassungsbesitzerin, die Tochter, genutzt werden würde, keinen Glauben schenkt, sondern dies vielmehr als bloße Schutzbehauptungen auffasst, so kann diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden.
Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 115 Abs. 2 BAO wurde der Bf. im parallel zum Abgabeverfahren geführten Finanzstrafverfahren zum ersten Mal am zu einer Vernehmung vorgeladen. Weder dieser noch einer von zwei weiteren vereinbarten Terminen wurde vom Bf. und seiner rechtsfreundlichen Vertretung Mag. Christian Leyroutz wahrgenommen, weshalb seitens der Strafsachenstellenleiterin Mag. Maier eine schriftliche Stellungnahme unter Setzung einer angemessenen Frist abverlangt wurde. Das in der am eingelangten Stellungnahme angeführte Argument, dass auf den Bf. bereits ein Fahrzeug zugelassen sei und daher keine wie auch immer geartete Veranlassung für die Eheleute bestünde, ein weiteres Fahrzeug zu besitzen wird dadurch entkräftet, dass neben dem bereits seit dem Jahr 1999 zugelassenen Fahrzeug der Marke BMW, seit dem Jahr 2001 auch immer ein zweites Kfz der Marke Opel Astra auf den Bf. zugelassen war und dieses am , nur ein paar Tage nach der Erstzulassung des Audi, abgemeldet wurde.
Da die Finanzbehörde unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente zu Recht davon ausging, dass das einem deutschen Zulassungsverfahren unterliegende Kfz vorwiegend durch den Bf. bzw. dessen Ehegattin widerrechtlich im Inland verwendet wird und der dauernde Standort des Fahrzeuges gem. § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (kurz KFG) somit im Inland liegt, erging der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom zu Recht. Aufgrund der Tatsache, dass eine inländische Zulassung für das Fahrzeug einen Monat ab Einbringung in das Bundegebiet Österreich unterblieb, wurde die Kraftfahrzeugsteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz ausgelöst, weshalb auch die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-9/2013 zu Recht erfolgten. Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines Neufahrzeuges durch eine Privatperson unterliegt gem. Art 1 Abs. 7 UStG der Erwerbsbesteuerung (Fahrzeugeinzelbesteuerung) im Inland. Ein Neufahrzeug liegt gemäß Art 1 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (kurz UStG) vor, wenn der Kilometerstand weniger als 6.000 km aufweist oder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Steuerschuldner ist gem. Art 19 Abs. 1 Z 1 UStG der Erwerber des neuen Personenkraftwagens, die Steuerschuld entsteht gemäß Art 19 Abs. 2 Z 2 UStG am Tag des Erwerbs. Die Festsetzung der Fahrzeugeinzelbesteuerung erfolgte zu Recht, da das gegenständliche Kfz zum Zeitpunkt der Einbringung in das Inland als Neufahrzeug gemäß Art 1 Abs. 9 UStG galt.
Die Vorlage von acht Tankrechnungen über einen Zeitraum von 2009 - 2012, ausgefertigt von der AGIP Tankstelle A. in Z. (D), ohne darauf ersichtlichem Ausweis des Fahrzeugkennzeichen und einem nur im Nachhinein gefertigten handschriftlichen Vermerk, dass diese Rechnungen auf die Tochter lauten würden, vermag am Spruch dieser Beschwerdevorentscheidung nichts zu ändern.“
Der Bf. brachte den Vorlageantrag ein.
Verfahren vor dem BFG:
Die als Zeugin befragte Ehegattin gab am Folgendes an:
„Sind Ihre Angaben in der Niederschrift vom richtig?
Bestätigen Sie die in dieser Niederschrift gemachten Angaben?
Wenn nein, was entspricht nicht den Tatsachen?
Festgehalten wird, dass der Zeugin die Niederschrift vom ausgehändigt wird.
Antwort:
Der Beamte der Finanzpolizei hat mich am Parkplatz vor dem Geschäft aufgehalten und gesagt, dass er mich einvernehmen muss, weil ich ein Auto mit einem ausländischen Kennzeichen habe. Er hat auch die anonyme Anzeige erwähnt. Über meinen Vorschlag sind wir dann gleich zu uns nach Hause gegangen, weil das gleich in der Nähe war.
Der Beamte hat die Vernehmung damit eröffnet, dass eine anonyme Anzeige vorliegt und das Auto ständig in Österreich bei mir und meinem Mann sein soll.
Der Satz "Das Fahrzeug steht überwiegend in Österreich" ist ein Satz, den der Beamte festgehalten hat, diesen Satz habe ich aber nie gesagt.
Was das 30.000 km-Service in Y. anlangt war es so, dass unsere Tochter mit dem Audi von Deutschland gekommen ist und meinen Mann gebeten hat, in Y. einen Servicetermin auszumachen. Sie ist zu uns nach Hause gekommen, ob unsere Tochter oder mein Mann zum Service gefahren ist, kann ich nicht mehr sagen. Wir kennen Leute bei der Servicewerkstätte und mit dem Auto kann man ja europaweit das Service machen.
Wenn mir vorgehalten wird, dass in der Niederschrift das Feld "Die Niederschrift wird zur Durchsicht vorgelegt" angekreuzt ist, so gebe ich an, dass ich sie nicht durchgelesen habe. Der Beamte hat sie mir auch nicht zum Durchlesen vorgelegt, er hat nur sagt: "Hier unterschreiben".
Ich habe auch keine Niederschrift ausgehändigt bekommen. Mein Mann war nur beim Anwalt Mag. Leyroutz, der die Niederschrift angefordert hat und dort hat sie nur mein Mann gesehen. Ich war nicht mit, ich habe die Niederschrift auch nicht gesehen. Ich sehe sie heute zum ersten Mal.Der Zeugin wird Folgendes mitgeteilt: Ihre Tochter hat anlässlich eines Telefonates mit Frau Mag. Zoff vom Finanzamt Spittal Villach angegeben, den Audi als „Familienfahrzeug“ angesehen und Ihnen erlaubt zu haben, ihn zu nutzen. Wer hat den Audi im Beschwerdezeitraum - Juni 2009 bis September 2013 - genutzt? Sie? Ihr Ehegatte? Können Sie Angaben zur anteiligen zeitlichen Nutzung machen? Antwort: Es war so, dass das Auto entweder meine Tochter oder ich benutzt habe. Mein Mann hat den Audi überhaupt nicht benutzt, er hat und hatte sein eigenes Fahrzeug, er war in diesem Zeitraum noch berufstätig. Er ist erst seit ca. zwei Jahren in Pension. Meine Tochter ist fallweise mit dem Flugzeug gekommen, sie ist aber dann oft mit dem Audi nach Deutschland gefahren. Es war oft so, dass sie von Hannover nach Klagenfurt geflogen ist und sie dann wieder nach Deutschland mit dem Audi gefahren ist, weil sie z.B. Termine in München oder auch Nürnberg hatte. Dann ist sie auch wieder mit dem Auto von Deutschland hereingefahren. Wenn sie wieder einen Termin hatte fuhr sie z.B. wieder mit dem Auto nach Kärnten und flog dann von Klagenfurt nach Hannover. Die Zurücklegung der Strecke per Audi bzw. Flugzeug hat immer gewechselt. Wann dann jeweils der Fall war, kann ich nicht mehr sagen. Wenn sie Urlaub in Kärnten (z.B. Ostern, Sommer und Weihnachten) gemacht hat, dann ist sie auch mit dem Audi gekommen und hat hier zwischen ein und drei Wochen verbracht. Es war dann auch so, dass der Audi zwischenzeitig in Österreich war, wenn unsere Tochter ihn hiergelassen hat. Das Abholen bzw. Bringen zum Flughafen ist so erfolgt, dass unsere Tochter mit dem Audi zum Flughafen gefahren ist und ich zurück nach Hause gefahren bin. Dies war der Fall, wenn mein Mann in der Arbeit war. Wenn wir am Wochenende zu Hause waren und die Tochter zum Flughafen bringen oder sie von dort abholen mussten, sind wir meistens mit dem BMW gefahren.
Wenn ich gefragt werde welchen Anteil der Fahrten bzw. Kilometer meine Tochter und welchen ich gemacht habe, so kann ich dies nicht konkret beziffern. Meine Tochter ist jedenfalls den überwiegenden Teil der Kilometer gefahren, weil ja die Strecke nach Deutschland bzw. zurück nach Österreich bereits auf eine Seite zwischen 800 und 900 km ausmacht.Wofür haben Sie den Audi im Zeitraum Juni 2009 bis September 2013 verwendet?Antwort:Ich habe den Audi im Wesentlichen in der Zeit verwendet, wenn mein Mann in der Arbeit war und ich einkaufen musste, dies war aber eher im Nahbereich vom Wohnort. Fallweise bin ich vielleicht zu einem Arzt nach Y. und zu meiner Mutter nach Z. gefahren, wenn sie etwas gebraucht hat. Sonst ist der Audi in der Garage gestanden.Wenn meine Tochter zu Besuch war, ist meistens sie mit dem Audi gefahren. Ich kann aber nicht ausschließen, dass auch ich fallweise gefahren bin. Das könnte sein.
Sind Sie oder Ihr Mann mit dem Audi auch zu Ihrer Tochter nach Deutschland gefahren?
Wenn ja, wann und wie oft?
Antwort:
Nein, das haben wir nicht gemacht. Lediglich anlässlich der Auslieferung des Audis hat uns unsere Tochter gebeten, dass wir den Audi in D-Ort2 (in weiterer Folge „D-Ort 2“) abholen und zu ihr nach D-Ort1 (in weiterer Folge D-Ort1) bringen. Für die Übernahme des Wagens in D-Ort 2 musste sie uns sogar eine Vollmacht ausstellen, weil wir sonst den Audi nicht ausgehändigt bekommen hätten. Wir sind dann von D-Ort 2 nach D-Ort 1 gefahren, einige Tage bei unserer Tochter geblieben und dann per Zug nach Österreich gefahren.Wer hat nach dem Kauf den Audi von Deutschland nach Österreich gebracht?
Antwort:
Unsere Tochter ist später einmal nach Österreich gekommen.Laut Ihren Angaben anlässlich des Telefonates mit der Richterin haben Sie angegeben, dass der Audi verkauft sei.
Wann wurde er verkauft?
An wen und um wieviel?
Wer hat den Erlös aus dem Verkauf vereinnahmt?
Antwort:
Der Audi wurde vor ca. zwei Jahren verkauft, meine Tochter hatte nach dem Ausgriff durch die Finanzpolizei mit Frau Mag. Zoff telefoniert, die ihr gesagt hat, dass der Audi in Österreich gesperrt sei, sie mit diesem nicht mehr fahren könne und in Österreich die Nummerntafel abgenommen würde. Meine Tochter ist mit dem Audi danach nie mehr nach Österreich gekommen. Sie hat ihn nach einiger Zeit in Deutschland erkauft, allerdings mit einem großen Verlust, wie sie sagte. Den Veräußerungserlös hat unsere Tochter erhalten.
Unsere Tochter hatte ein Firmenauto, allerdings ob sie dies im gesamten Zeitraum Juni 2009 bis September 2013 hatte, kann ich nicht sagen.Haben Sie nach dem Verkauf des Audi ein zweites Auto für Ihren „Haushalt“ angeschafft?
Wenn ja, wann und welches Auto?
Antwort:
Seitdem der Audi uns nicht mehr zur Verfügung gestanden ist, haben wir kein zweites Auto für unseren Haushalt angeschafft. Ich brauche auch kein eigenes Auto.“
Im Vorhalteverfahren beim BFG ergaben sich nach Klärung diverser Fragen folgende Sachverhaltselemente:
Die Verhandlungen betreffend den Ankauf des Audi hat die Tochter geführt (unwidersprochen gebliebenes Vorbringen des Bf., vorgelegte Email zur Vorhaltsbeantwortung vom ).
Zulassungsbesitzerin ist die Tochter des Bf. (unstrittig, Zulassungsschein Teil II). Der Bf. begründete sein Aufscheinen im Kaufvertrag mit der Vorfinanzierung des Kaufpreises für die Tochter. Unterlagen für die behauptete Vereinbarung der Vorfinanzierung brachte der Bf. nicht bei. Er legte einen Bankauszug des Kontos des Bf. und seiner Ehegattin bei der Bank vor, aus dem die Überweisung von € 41.842,83 vom Konto des Schwiegersohnes für den "Audi" hervorgeht (Vorhalt vom , Frage 1., Vorhaltsbeantwortung vom ).
Der Tochter des Bf. hat das Finanzamt in D-Ort 1 mit Bescheid vom die Kraftfahrzeugsteuer für den Audi in Höhe von € 300,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde an den Bf. und seine Ehegattin gezahlt (Beilage zum Schreiben vom ).
Am wurde bei der Servicewerkstätte in Y. bei einem Kilometerstand von 18.704 km ein Service gemacht (unstrittig). Den schriftlichen Auftrag zum Service und einen Nachweis über die behauptete Bezahlung durch die Tochter legte der Bf. nicht vor (Vorhaltsbeantwortung vom zum Vorhalt vom , Frage 1. a).
Am wurde bei Audi in D-Ort 1 bei einem Kilometerstand von 30.737 km ein Service gemacht (unstrittig, Wartungsliste). Die Rechnung ist an die Tochter adressiert. Den schriftlichen Auftrag zum Service und einen Nachweis über die behauptete Bezahlung durch die Tochter legte der Bf. nicht vor (Vorhaltsbeantwortung vom zum Vorhalt vom , Frage 1. b).
Die vom Bf. vorgelegten Tankrechnungen aus Deutschland enthalten handschriftlich den Namen der Tochter beigefügt, jedoch keine Angaben zum Kfz, Kennzeichen oder Kilometerstand. Ein vorgelegter Verwarnungsbescheid vom ist an die Tochter adressiert.
Nachweise für das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, dass der Audi ausschließlich gelegentlich in Österreich genutzt wird bzw. dass im Beschwerdezeitraum der dauernde Standort des Audi in Deutschland gelegen ist, brachte der Bf. nicht bei (Vorhaltsbeantwortung vom zum Vorhalt vom , Frage 3.c und 3d).
Der Bf. konnte keine (konkreten) Angaben machen, zu welchen konkreten Zeiten auf den Tag genau der Audi in Österreich bzw. in Deutschland aufhältig war oder wie viele Kilometer vom wem konkret in Österreich bzw. in Deutschland zurückgelegt wurden. Es langten keine Unterlagen ein. Er behauptete, dass der Audi immer lediglich für wenige Wochen in Österreich aufhältig gewesen sei und seine Ehegattin im gesamten Beschwerdezeitraum den Audi maximal fünf- bis zehnmal für insgesamt 200 km genutzt hätte. Der Bf. brachte aber keine Unterlagen bei (Vorhaltsbeantwortung vom , Pkt. 4 und 5). Zum Beweis, dass der Audi nur gelegentlich in Österreich aufhältig war, machte der Bf. noch seinen Schwiegersohn namhaft (Vorhaltsbeantwortung vom ).
Die Ehegattin konnte keine Angaben über die anteilsmäßige Nutzung des Audi durch sie bzw. ihre Tochter machen (Frage 2 in der Niederschrift vom ).
Für seine Behauptung, dass sämtliche Kosten für Reifenwechsel und allfällige Neubereifung seine Tochter getragen habe, bracht der Bf. keine (Zahlungs)nachweise bei (Vorhaltsbeantwortung vom , Pkt. 2).
Die Tochter hat den Audi am verkauft (Kaufvertrag). Nachweise für die Behauptung, dass die Tochter den bar vereinnahmten Kaufpreis auf ihr Konto einzahlte, legte der Bf. nicht vor (Vorhaltsbeantwortung vom zum Vorhalt vom ). Nach dem Verkauf des Audi hat die Tochter ein Kfz angeschafft (unwidersprochen gebliebenes Vorbringen des Bf. im Vorhalt vom , Pkt. 3). Der Bf. brachte ergänzend zur Frage 7. in der Niederschrift mit seiner Ehegattin vor, dass sie vergessen habe, als weiteres Kfz den nicht ständig am Wohnort aufhältigen BMW des Bf. anzuführen; dieser wird nun - nach Problemen mit der Verkehrssicherheit - nur während der Sommermonate angemeldet (Schreiben des Bf. vom ).
Im Beschwerdezeitraum hat es im Haushalt der Tochter den Audi und das auf den Betrieb ihres Ehegatten angemeldet Firmenfahrzeug gegeben (seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenes Vorbringen).
Auf den Bf. ist ein Pkw der Marke BMW seit angemeldet. Ein Pkw der Marke Opel wurde am auf den Bf. angemeldet und am abgemeldet (Abfrage im Kfz-Zentralregister).
Der Bf. gab noch an, dass nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei keinerlei Auflagen erteilt worden seien, ein allfälliges Fahrtenbuch zu führen, um insbesondere auch darzulegen, dass ausschließlich die Tochter den Audi nutze (Vorhaltsbeantwortung vom ).
Das Finanzamt blieb in seiner Stellungnahme vom bei seiner Ansicht. Auch wenn die Zeugin beim BFG angibt, den Satz „das Fahrzeug steht überwiegend in Österreich“ nie gesagt zu haben, entspreche diese Aussage ihren Angaben in der Niederschrift mit der Finanzpolizei über die Aufenthalte der Tochter. Bis dato habe die Verwendung des Audi in Österreich über mehrere Monate nicht entkräftet werden können. Der dauernde Standort sei daher in Österreich gelegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Bezüglich des Sachverhalts darf auf die eingangs festgehaltenen unstrittigen Fakten sowie die zum Verfahren vor dem BFG angeführten Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zum Kraftfahrgzeugsteuergesetz und Kraftfahrgesetz:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z. 1 KfzStG 1992 bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist und gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1992 in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen uA des § 82 leg cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Zur NoVA:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Damit unterliegt auch die widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland der Normverbrauchsabgabe.
Abgabenschuldner ist § 4 Z 3 NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Wer hat den Audi in Österreich „verwendet“?
Im vorliegenden Fall ist vorerst die Frage zu klären, wer im Streitzeitraum als „Verwender“ des Audi mit deutschem Kennzeichen in Frage kommt, insbesondere, ob der Bf. mit Hauptwohnsitz in Österreich den Audi widerrechtlich iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendete.
Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2009/16/0107, ausgeführt, dass dabei auf den Begriff des Halters iSd § 5 Abs. 1 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen ist.
Bezüglich des Begriffes des Halters verweist er auf das Urteil desOGH vom, 9 Ob A 150/00z. Demnach ist Halter, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebenso wenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (siehe auch die darin festgehaltene Literatur mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Für die Frage des Verwenders eines Kraftfahrzeuges kommt es nicht darauf an, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt (siehe auch das Erkenntnis vom , 2009/16/0212).
Diesen Ausführungen folgend kann also weder aus dem Zulassungsbesitz der Tochter, noch aus der Bezahlung des Kaufpreises durch den Bf. auf die "Haltereigenschaft" geschlossen werden.
Vorauszuschicken ist, dass der Bf. Käufer des Audi ist und er und seine Ehegattin den Kaufpreis beglichen haben. Mag zwar die Bezahlung des Kaufpreises und das "rechtliche" Eigentum für die Eigenschaft als „Verwender“ nicht relevant sein, so darf die Finanzierung im vorliegenden Fall nach Ansicht des BFG als Indiz für die Frage, für wen bzw. welches Land der Audi im Zeitpunkt der Anschaffung bestimmt war, nicht unbeachtet bleiben:
Die in der Anzeige als „Verwender“ genannten Ehegatten haben das Kfz finanziert. Wenn der Bf. nun sehr spät im Verfahren vor dem BFG erstmals vorbrachte, dass er und seine Ehegattin ihrer Tochter den Kaufpreis vorfinanziert hätten, so vermag dem das BFG nicht zu folgen. Denn unter dem Blickwinkel der an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gestellten Kriterien kann schon bezüglich des Zeitpunktes des Bekanntwerdens der behaupteten Vereinbarung nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Vereinbarung ausreichend - insbesondere auch rechtzeitig - nach außen hin zum Ausdruck gekommen wäre. Es ist nicht anzunehmen, dass der Bf. und seine Ehegattin eine solche Vereinbarung auch mit jedem Fremden geschlossen hätten. Angemerkt werden darf auch noch, dass die Tochter bzw. ihr Ehegatte an ihre Eltern einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises des Audi per überwiesen hat, also zu einem Zeitpunkt, in dem schon diverse Ermittlungen des Finanzamtes im Gang waren und die Ehegattin von der Finanzpolizei einvernommen war. All diese Umstände sprechen dafür, dass die Vorfinanzierung nachträglich behauptet wurde, aber nicht von Beginn an gewollt war.
Abgesehen davon würde selbst eine solche Vorfinanzierung den Bf. oder allenfalls die Eltern keineswegs von einer möglichen Verwendung iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 „befreien“, da selbst ein Eigentum der Tochter am Audi nicht seine widerrechtliche Verwendung durch eine andere Person verhindern kann.
Nach Ansicht des BFG haben im Beschwerdezeitraum tatsächlich mehrere Personen den Audi in Österreich auf öffentlichen Straßen verwendet:
Unbestritten ist, dass die Tochter den Audi auch in Österreich auf öffentlichen Straßen verwendet hat. Bis auf die Rechnung über das im August 2013 durchgeführte Service in D-Ort 1 liegen keine Nachweise vor, dass sich der Audi im Beschwerdezeitraum in Deutschland befunden hätte.
Angesichts der Angaben der Ehegattin, die zudem von der Finanzpolizei beim Inbetriebnehmen des Audi angehalten wurde, besteht kein Zweifel mehr, dass auch sie im Beschwerdezeitraum den Audi für Fahrten in Österreich verwendet hat. Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, den Audi hätte nur seine Tochter verwendet, ließ sich nach den Einvernahmen der Ehegattin nicht verifizieren.
Was nun das „Verwenden“ durch den Bf. anlangt, so wurde er nicht von der Finanzpolizei angehalten. Unstrittig ist aber, dass die Tochter „ihren Eltern“ - somit auch ihrem Vater - die Erlaubnis erteilte, mit dem Audi zu fahren. Würde man den Vorbringen des Bf. und der Aussage der Ehegattin in der Niederschrift vom beim BFG folgen, dass nur sie und ihre Tochter mit dem Audi gefahren wären, dann könnte der Bf. schon faktisch nicht in den Kreis der „Verwender“ einbezogen werden.
Den Bf. nicht als „Verwender“ anzusehen, steht aber Folgendes entgegen:
Der Wortlaut der Anzeige spricht dafür, dass auch der Bf. den Audi in Österreich über Jahre verwendet hat.
Selbst wenn man auf die „Verfügungsmacht“ der Zulassungsbesitzerin abstellen wollte, hatte der Bf. auch von ihr die Erlaubnis, mit dem Audi in Österreich zu fahren.
Die Tochter hat im Telefonat vom gegenüber der Finanzstrafreferentin des Finanzamtes angegeben, dass der Audi über die Jahre als „Familienfahrzeug“ angesehen worden sei. Wenn sie den Audi bei ihren Eltern stehen ließ, erlaubte sie ihnen natürlich, ihn zu nutzen. Dies spricht jedenfalls einmal für die Nutzungsmöglichkeit auch durch den Bf. Hätte in der Vergangenheit der Bf. tatsächlich niemals den Audi verwendet, hätte die Tochter wohl nur von ihrer eigenen Verwendung und jener der Mutter gesprochen.
Das Vorbringen des Bf., dass ausschließlich seine Tochter gefahren wäre, ließ sich nicht verifizieren.
Unbestritten ist in der Niederschrift vom folgende Feststellung des Organs der Finanzpolizei unter dem „Sachverhalt“:
„Auf Befragen gab sie (Anm.: die Ehegattin) an, dass das KFZ auf ihre Tochter zugelassen ist, welche in Deutschland wohnt und arbeitet. Auch werde das Fahrzeug durch sie und ihren Mann in Österreich genutzt.“
Dies spricht eindeutig dafür, dass auch der Bf. den Audi genutzt hat. Dass mit der - aufgrund der im Satz zuvor genannten Tochter vielleicht nicht ganz eindeutigen -Formulierung „durch sie und ihrem Mann“ nicht die Ehegattin und der Bf. gemeint sein könnten, schließt das BFG aus, weil im gesamten Verfahren niemals behauptet wurde, dass auch der (zukünftige) Ehegatte der Tochter gefahren wäre.
In der Niederschrift vom führte die Ehegattin an, nicht sagen zu können, ob ihre Tochter oder ihr Mann mit dem Audi zum Service nach Y. gefahren sei.
Obwohl die Ehegattin im selben Protokoll angab, dass der Bf. nicht gefahren wäre, führt sie eine mögliche - und aufgrund der ua. Umstände sehr wahrscheinlichen - Fahrt von ihm ins Treffen.Die Eltern hätten - so die Ehegattin in der Niederschrift vom - die Tochter zum Flughaften geführt und wären sie „meistens“ mit dem auf den Bf. angemeldeten BMW gefahren. Zumal es im Beschwerdezeitraum nur den Audi als zweiten Wagen im Haushalt des Bf. und seiner Ehegattin gab, konnte in zumindest einzelnen Fällen nur mit eben diesem Audi die Strecke vom/zum Flughafen zurückgelegt worden sein. Dass hier nicht (auch) der Bf. gefahren wäre, kann nicht ausgeschlossen werden.
Entgegen den Behauptungen des Bf. wurde das erste Service nicht in D-Ort 1, sondern in Y. durchgeführt. Wie bereits oben angeführt, ist anzunehmen, dass der Bf. mit dem Audi zum Service gefahren ist. Es ist nämlich mit den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens nicht im Einklang stehend, dass - wie vom Bf. vorgebracht - bei einem Service keine schriftliche Beauftragung erfolgt sein soll. Die Nichtvorlage des Serviceauftrages sowie der fehlende Nachweis der Bezahlung der Servicerechnung in Y. durch die Tochter lassen in Anbetracht der Aussage der Ehegattin den Schluss zu, dass der Bf. zum Service nach Y. gefahren ist und die Rechnung bezahlt hat. Dies spricht wiederum für die Verwendung durch den Bf. Das zweite Service im August 2013 wurde dann in D-Ort 1 durchgeführt und von der Tochter bezahlt.
Die Verwendung kam erst im Nachhinein durch eine Anzeige hervor; es ist daher im Nachhinein faktisch unmöglich, ein Verwenden in der Vergangenheit tatsächlich feststellen zu können. Auch wenn der Bf. von der Finanzpolizei nicht bei der Inbetriebnahme des Audi angehalten wurde, so geben oben angeführten Gründe jedoch hinreichend Anhaltspunkte, dass auch der Bf. den Audi in Österreich verwendet hat. Unzweifelhaft lassen sich keine bestimmten Tage der Verwendung durch den Bf. anführen. In Anbetracht der zuvor angeführten, für das BFG nicht entkräfteten Feststellungen geht das BFG davon aus, dass die Verwendung durch den Bf. immer wieder im Beschwerdezeitraum erfolgte. Mag die Verwendung auch - worauf die Aussage der Ehegattin vom schließen lässt - in Unkenntnis der Rechtslage erfolgt sein, so steht dies einer Besteuerung nicht entgegen.
Was die im Urteil des OGH angesprochene Kostentragung bezüglich des Halters anlangt, so hat die Tochter die Kosten für die Versicherung und für das zweite Service getragen. Mangels anders lautender Nachweise geht das BFG davon aus, dass der Bf. (und seine Ehegattin) die Kosten für das erste Service getragen haben. Zumal die Ehegattin in der ersten Einvernahme angab, „Wir tragen aber die laufenden Kosten wie Dieselkraftstoff, wenn wir das Fahrzeug nutzen.“, besteht kein Zweifel, dass auch der Bf. die Treibstoffkosten für den laufenden Betrieb bezahlt hat. Mangels entsprechender Nachweise für die Behauptung des Bf., dass seine Tochter die Kosten für den Reifenwechsel und eine allfällige Neubereifung getragen hätte, geht das BFG von der Tragung der diesbezüglichen Kosten durch den Bf. (und seiner Ehegattin) aus. Der Bf. hat nicht bekannt gegeben, dass bzw. welches Hindernis einer Vorlage von entsprechenden Nachweisen entgegen gestanden wäre.
Im vorliegenden Fall haben also drei Personen die Kosten in einem anteilsmäßig nicht konkret zuordenbaren Ausmaß getragen. Es hat der Bf. - wie oben festgehalten - den Audi auf öffentlichen inländischen Straßen verwendet und auch Kosten getragen.
Was die für die „Haltereigenschaft“ zu prüfende Verfügungsmacht anlangt, so konnten für den bereits zurückliegenden Beschwerdezeitraum keine konkreten Feststellungen zur „Verfügungsmacht“ im Sinne eines „das Sagen haben“ getroffen werden. Es handelt sich hier aber um drei Personen eines Familienverbandes, die sich - gegenteilige Anhaltspunkte gibt es nicht - über die Verwendung und ihre Zeiten einig waren. Wenn der Bf. meint, dass die Tochter die Verfügungsmacht gehabt hätte, weil sie die Zulassungsbesitzerin war, so ist dies insofern nicht zutreffend, weil es für die widerrechtliche Verwendung nicht darauf abstellt, Zulassungsbesitzer zu sein. Die - soweit möglich erforschten - Abläufe sprechen hier für eine Einigung aller Beteiligten. Die Anschaffungskosten waren in Deutschland günstiger als jene in Österreich. Dieser wirtschaftliche Nutzen kam jedenfalls dem Bf. und seiner Ehegattin zugute. Durch die - wie es scheint - völlig konfliktfreie, anteilige Verwendung des Audi zogen alle drei Personen ihren Nutzen.
Diesen Ausführungen folgend, hat für das BFG auch der Bf. den Audi widerrechtlich iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG verwendet.
Betrachtet man den Wortlaut des § 3 Z. 1 KfzStG 1967 und § 4 Z. 3 NovAG, so ist Steuerschuldner, „die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.“ Eine Regelung für den - in der Praxis vermutlich doch (häufig) vorkommenden - Fall der Verwendung durch mehrere Personen (im Familienverband) ist nicht vorgesehen bzw. sind dem Gesetz keine Kriterien für eine allfällige „Rangordnung“ zu entnehmen. Es enthält keine Bestimmung, dass bei mehreren Verwendern ausschließlich derjenige herangezogen werden kann, der ein Kfz „am meisten“ widerrechtlich verwendet. Demzufolge ist es nach Ansicht des BFG zulässig, den Bf. als „missbräuchlichen Verwender“ in Anspruch zu nehmen. Er hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Audi war daher gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort in Inland anzusehen. Angemerkt wird, dass auch seine Ehegattin und seine Tochter den Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Was den Gegenbeweis anlangt, so konnten weder der Bf. noch seine Ehegattin (konkrete) Angaben über die in Österreich bzw. in Deutschland gefahrenen Kilometer oder die jeweiligen Aufenthaltszeiten machen. Auch gab die Tochter mit ihren Aussagen keine Hinweise, die das BFG den Gegenbeweis als erbracht ansehen ließen. Bei den doch nicht so häufigen Aufenthalten der Tochter in Österreich wurde nicht einmal ansatzweise versucht, zu rekonstruieren, wann sie mit dem Flugzeug gekommen oder nach Deutschland geflogen ist und zu welchen Zeiten der Audi nur in Österreich gewesen sein kann.
Die erste Aussage der Ehegattin, "Sie reist meist mit dem Flugzeug nach W. an und nutzt dann das Kfz in Österreich bzw. für ihre geschäftlichen Termine, welche sie ausschließlich in Deutschland hat. ... " spricht dafür, dass die überwiegend - "meist" - mit dem Flugzeug anreiste. Sollte die Tochter tatsächlich mit dem Audi dienstlich unterwegs gewesen sein, so sind damit üblicherweise betrieblich oder berufliche Diäten oder Kilometergelder verbunden, die gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht werden oder sich in einer Buchhaltung finden. Auch solche Unterlagen hat der Bf. zur Untermauerung nicht vorgelegt. Mangels irgendwelcher konkreter Anhaltspunkte vermag das BFG auch nicht zu sagen, wann nun die Tochter tatsächlich mit dem Audi in Deutschland war. Angemerkt wird noch, dass laut Aussage der Ehegattin ihre Tochter im Beschwerdezeitraum in Deutschland ein Firmenfahrzeug hatte, ob für den gesamten Beschwerdezeitraum, konnte sie nicht mehr sagen.
Die vorgelegten Tankrechnungen vermögen ebenso wenig den überwiegenden Aufenthalt des Audi in Deutschland oder die überwiegende Nutzung durch die Tochter in Deutschland zu bezeugen, denn es ist auf ihnen nur der Name der Tochter handschriftlich vermerkt, sonstige Hinweise auf den Audi fehlen zur Gänze.
Wenn keiner der drei "Verwender" Angaben über die zeitliche oder kilometermäßige Nutzung des Audi oder seinen "Aufenthalt" machen konnten, so erachtet das BFG die Einvernahme des Schwiegersohnes hiezu als nicht zweckmäßig. Die oben festgehaltenen Feststellungen zur Verwendung durch den Bf. auf öffentlichen Straßen im Inland vermögen selbst nicht durch eine allfällige, von den drei "Verwendern" durch keinerlei bis dato belegte Bestätigung des Schwiegersohnes, der Audi sei überwiegend in Deutschland "aufhältig" gewesen, entkräftet zu werden.
Nach all dem Gesagten sprechen für das BFG die Umstände dafür, dass die Eltern den Audi als Zweitfahrzeug gekauft und es auch vorübergehend ihrer Tochter zur Verfügung überlassen haben. Die Eltern haben schon das Auto anlässlich der Auslieferung abgeholt. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Tochter oder die Eltern den Audi nach Österreich gebracht haben. Jedenfalls hat ihn der Bf. danach über mehrere Monate bzw. mehrere Jahre widerrechtlich verwendet. Die auf der widerrechtlichen Verwendung basierende Vorschreibung der Kfz-Steuer erfolgte daher zu Recht. Als „Verwender“ des Audi auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland konnte der Bf. gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1967 zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden.
Zumal der Zeitpunkt der Vorschreibung der NoVA nicht bekämpft wird, ist auch unstrittig, dass aufgrund der festgestellten widerrechtlichen Verwendung per Juni 2006 entsprechend § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Zulassung erfolgen hätte müssen. Der Gegenbeweis für die inländische Standortvermutung konnte nicht widerlegt werden. Demzufolge war die durch die widerrechtliche Verwendung bedingte Vorschreibung der NoVA gemäß § 1 Z. 3 iVm § 4 Z. 3 NoVAG 1991 berechtigt. Auch sind keine konkrete Vorbringen in Richtung Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs. 2 erkennbar, auf die einzugehen gewesen wäre.
Fahrzeugeinzelbesteuerung:
Gemäß Art. 1 Abs. 7 des UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Personen (natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft) ist eine ig Erwerb, wenn er unter den in Art 1 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen erfolgt. Das Fahrzeug muss daher bei der Lieferung an den Abnehmer in das Inland (in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates) gelangen. Ist das Fahrzeug im Zeitpunkt der Lieferung bereits im Inland, ist kein ig Erwerb gegeben (Ruppe/Achatz, Rz. 77 zu § 1 BMR).
Wie in der Berufungsentscheidung des , ausgeführt, ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch eine "private" Erwerberin dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich, wenn es bei der Lieferung an sie vom Gebiet Deutschlands in das Gebiet Österreichs gelangt (Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 2 Z 1 UStG 1994).
Im Sinne des Bestimmungslandprinzips liegt der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs grundsätzlich am Ende der Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes. Das Besteuerungsrecht wird damit jenem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die Beförderung oder Versendung endet (vgl. zur deutschen Rechtslage Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer 63, § 1a Rz 8) und in dessen Gebiet damit die Verwendung des Fahrzeuges erfolgt (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Anm. 3 zu Art. 3 Abs. 8).
Voraussetzung ist, dass zwischen der (erstmaligen) Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug und dessen Bewegung von Deutschland nach Österreich ein innerer Zusammenhang besteht. Das unterscheidet den innergemeinschaftlichen Erwerb vom innergemeinschaftlichen Verbringen. Güterbewegungen, die nach einer Lieferung und ohne inneren Zusammenhang mit ihr erfolgen, stellen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar (vgl. Ruppe, UStG3, Art. I BMR Tz 15).
Nach der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung ( X) hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht der Erwerberin zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an die Käuferin abzustellen.
Zu diesen Umständen, denen eine gewisse Bedeutung zukommen kann, gehören neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands unter anderem der Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort der Erwerberin sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die die Erwerberin zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält (RNr. 45). Ausschlaggebend ist, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs stattfinden wird (RNr. 50).
Kernpunkt der erwerbsteuerlichen Beurteilung ist also, in welchem Staat das Fahrzeug - im Verhältnis zu den anderen Staaten - überwiegend verwendet werden soll.
Wie oben festgehalten, war nach Ansicht des BFG der Audi als Zweitauto für den Bf. und seine Ehegattin zur Verwendung in Österreich mit zeitweiliger Verwendung auch durch die Tochter in Österreich und Deutschland bestimmt. Die „Verbindliche Audi Bestellung“ vom lautete auf den Bf. mit seiner Adresse in X. in Österreich. Der Audi wurde am in Deutschland ausgeliefert und dort vom Bf. und seiner Ehegattin übernommen. An einem vom Bf. nicht präzisiertem Tag - am wahrscheinlichsten - im Juni 2009 gelangte der Audi - sei es durch die Tochter oder die Eltern - nach Österreich und wurde hier vom Bf., seiner Ehegattin sowie ihrer gemeinsamen Tochter verwendet. Unzweifelhaft hat es sich um einen „Neuwagen“ gehandelt.
Beim vorliegenden Sachverhalt erfolgte die Vorschreibung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994) zu Recht. Gegen die Bemessungsgrundlage hat der Bf. keine Vorbringen erstattet, auf die einzugehen gewesen wäre. Die Einwendungen des Bf. richteten sich gegen die Annahme einer widerrechtlichen Verwendung durch den Bf., bei deren Verneinung auch die Fahrzeugeinzelbesteuerung weggefallen wäre.
Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal sich im gegenständlichen Fall die zu klärenden Fragen den Sachverhalt und die Beweiswürdigung betreffen, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 3 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | 9 Ob A 150/00z |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100280.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at