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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.10.2016, RV/7501141/2016

Zurückweisung, da der Zurückweisungsbescheid nicht an den Vollmachtgeber (sondern an den Einschreiter) gerichtet war.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Posch über die Beschwerde der X, Y, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom betreffend Zurückweisung des Einspruches der X gegen die Strafverfügung vom , v, worin über B, Y, eine Geldstrafe von € 60,00 bzw. im Nichteinbringungsfall eine Ersatzsfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt wurde beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , v wurde B angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen a am um 16:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße gegenüber Nr. 65 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe damit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverodnung i.V.m. § 4 Abs. 1 ParkometerG 2006 wurde eine Geldstrafe i.H.v. € 60,- bzw. im Falle der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

X erhob mit Eingabe vom Einspruch gegen die Höhe der Abgabe. Sie begründete den Einspruch damit, das Fahrzeug nur 10 Minuten abgestellt zu haben weshalb die Höhe der Strafe unangemessen sei.

Mit einem an X P.A. B, wohnhaft in 1140 Wien, Y1 gerichteten Mängelbehebungsauftrag vom wurde X aufgefordert, eine Vollmacht für eine etwaig bestehende Vertretungsbefugnis für Mag. A nachzuweisen.

Das den Mängelbehebungsauftrag beinhaltende Schreiben wurde am hinterlegt und am an die Behörde retourniert.

Am erging der gegenständlich bekämpfte, an X gerichtete Zurückweisungsbescheid, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen wurde,  da sie der Aufforderung der Behörde vom , binnen 2 Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht des B der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln, nicht nachgekommen sei.

Das Schreiben erging an die Adresse 1140 Wien, Y1, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch vom ab hinterlegt und in der Folge nicht behoben.

Mit Eingabe vom erklärte Mag. XX, die Hinterlegungsnachricht vom erst am Tag der gegenständlichen Eingabe bekommen zu haben. Sie sei umgezogen, die Wohnung an der Adresse 1140 Wien, Y1 sei bisher leer gestanden und sie habe nunmehr vom neuen Mieter die Hinterlegungsanzeige bekommen. Ihr Mann habe vergessen, den Zulassungsschein umzumelden. Um Zustellung weiterer Schreiben an die Adresse  1140 Wien, Y3 wurde ersucht.

Aus einem Aktenvermerk der Behörde geht hervor, dass X sich telefonisch gemeldet und um Übersendung des Schriftstücks (gemeint wohl der Zurückweisungsbescheid) zwischen 18. und ersucht habe, da sie davor und danach ortsabwesend sei.

Ein weiterer Zustellversuch, an X vom , wiederum an die Adresse 1140 Wien, Y1 mißlang infolge Ortsabwesenheit.

Der dritte Zustellversuch des Zurückweisungsbescheides erging an 'X', diesmal unter der Adresse 1140 Wien, Y3 und wurde am übernommen.

Mit Eingabe vom erhob X Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid. Sie erklärte darin, Anfang November 2015 im gleichen Haus auf eine andere Türnummer (Tür 7 statt Tür 13) umgezogen zu sein und wiederholt, ihr Mann habe vergessen, den Zulassungsschein zeitnahe auf die neue Adresse umschreiben zu lassen, weshalb sie die Schriftstücke nicht erreicht hätten und sie die geforderte Vollmacht nicht rechtzeitig habe absenden können. Zeitgleich mit der Eingabe wurde eine mit datierte Vollmacht, mit der X von B bevollmächtigt wird, in dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren für ihn tätig zu werden, vorgelegt.

Nachdem Zweifel darüber bestanden, ob die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt des Einspruches der X gegen die Strafverfügung bestanden hatte bzw. ob die Vollmacht auch zur Zustellung behördlicher Erledigungen an Sie ermächtigte, wurde B mit Schreiben vom um eine entsprechende Klarstellung bis ersucht.
Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 10 AVG lautet (auszugsweise):

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Behörde hat den Einspruch von X gegen die an ihren Ehegatten gerichtete Strafverfügung zurückgewiesen, wobei sie darauf hinweist, dass der an sie ergangene Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage einer Vollmacht nicht fristgerecht nachgekommen wurde.

Der Zurückweisungsbescheid wurde gegenüber X als Einschreiterin erlassen und an sie adressiert.

Ritz BAO5 § 85 Rz. 22 führt zur Frage der Zustellung:

Nach Ansicht des VwGH ist der Mängelbehebungsauftrag zwar an den Einschreiter (somit an den Bevollmächtigen) zu richten (; , 2000/03/0336, ZfVB 2003/534; ebenso BMF, AÖF 2007/226, Abschn. 5; a.M. Stoll, BAO 200), der Zurücknahmebescheid ist jedoch an den Vollmachtgeber zu richten ().

In dem dortigen Beschluss hat der VwGH u.a. dargetan:

‚…Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid, den sie nur an die Einschreiterin richtete, fest, dass die eingebrachte Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt, weil der Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht entsprochen worden sei. Der Einschreiter, der im Namen des Berufungswerbers das Rechtsmittel eingebracht hat, ist nicht Partei des Verwaltungsverfahrens…Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid, der die Feststellung enthält, daß die im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom…wegen Nichterbringung des Nachweises der Bevollmächtigung als zurückgenommen gilt, nur an die Einschreiterin, nicht aber an die Beschwerdeführerin ergangen. Dieser Bescheid hätte, wie oben angeführt, nur mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid in rechtswirksamer Weise die gegenständliche Feststellung treffen können. Der an die Einschreiterin erlassene Bescheid ging rechtlich ins Leere und hat das Verfahren über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht beendet…Da der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, war die dagegen erhobene Beschwerde…Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.‘. 

Da der gegenständliche Zurückweisungsbescheid an X gerichtet wurde folgt daraus, dass er gegenüber B keine Rechtswirkung erzeugen konnte, weshalb eine dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war. 

Die Zustellung des gegenständlichen Beschlusses erfolgt an B ('ohne Zusatz z.Hd. X'), da Zweifel, ob die von ihm erstellte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht an X umfasst, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausgeräumt wurden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Beschluss folgt der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501141.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at