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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2016, RV/2100761/2013

Ausbildung als Lebens- und Sozialberater und im NLP nur abzugsfähig bei Notwendigkeit für berufliche Tätigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr Bf. (in der Folge auch Beschwerdeführer / Bf. genannt) beantragte in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 neben Sonderausgaben, anderen Werbungskosten, Kinderfreibeträgen und Alleinverdienerabsetzbetrag, auch Kosten für Fortbildung, Ausbildung und Umschulung in Höhe von 2.363 €. Als Beruf gab der Bf. Leiter Qualitätsmanagement an.

Auf Grund eines Vorhalteverfahrens vor dem Finanzamt übermittelte der Bf. verschiedene Belege, u.a. auch die Honorarnote des Herrn T.J., MA, vom für das Seminar Modul 2 Lebens- und Sozialberatung und Coach, 130 h, aufgeteilt auf 18 Tage, als Nachweis für die Bildungsmaßnahme.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 erging am ohne Berücksichtigung der beantragten Bildungskosten mit der Begründung, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen abzugsfähig seien, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit sei dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (LStR, Rz 358).
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnisse Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich (vgl. Rz. 224).
Da im Fall des Bf. die berufliche Notwendigkeit nicht nachgewiesen habe werden können, habe die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater nicht berücksichtigt werden können.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der Begründung, dass die absolvierte Ausbildung vor allem einen kommunikationsorientierten Inhalt gehabt hätte und eine fundierte Weiterentwicklung in der innerbetrieblichen Kommunikation zum Ziel gehabt hätte. Die Ausbildungsinhalte seien ausschließlich auf erprobte und nutzenbringende Kommunikationstechniken und deren Erlernen sowie Anwendung in der Praxis ausgerichtet gewesen. Der erste Teil dieser Ausbildung sei 2008 sogar vom Arbeitgeber des Bf. finanziert worden.Da der Bf. als Beauftragter der Arbeitgeber für die Bereiche Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Umweltmanagement zuständig sei, sei für ihn die Sicherstellung einer erfolgreichen Kommunikation im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Die erfolgreiche Kommunikation sei bei der Umsetzung dieser Themenbereiche unverzichtbar, in Qualitäts-Audits seien oft auch kritische und zum Teil für die Betroffenen unangenehme Themen so zu kommunizieren, dass sie für alle akzeptabel und umsetzbar sind. Die sehr umfangreichen und komplexen Themenbereiche der Arbeitssicherheit und des Umweltmanagements seien im Innen- und Außenverhältnis so darzustellen und umzusetzen, dass sie vom handwerklichen Mitarbeiter aus der Autobahn bis zum Vorstand verständlich aufbereitet und weitergegeben werden. Bei der Erreichung dieser Zielsetzungen sei die gegenständliche Ausbildung für den Bf. sehr nutzenbringend gewesen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.

Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich.
Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus ().
Es ist anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (; ).
In Ihrer Berufungsbegründung haben Sie angegeben, dass Sie für die Bereiche Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Umweltmanagement zuständig sind und kann seitens des Finanzamtes auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht erkannt werden, dass der Besuch des Seminares „Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater“ einer Verbesserung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient, zumal in der Seminarbeschreibung hiezu ausgeführt wird: „Lebens- und Sozialberatung ist die professionelle Beratung und Betreuung von Menschen in Problem- und Entscheidungssituationen. Sie trägt dazu bei belastende oder schwer zu bewältigende Situationen zu erleichtern, zu verändern und einer Lösung zuzuführen. Sie unterstützt und berät Einzelne, Paare, Familien, Teams und Gruppen beim Erarbeiten von Lösungen zur Erreichung von positiven Veränderungen, berät betreut und begleitet diese Personengruppen in Entscheidungs- und Problemsituationen. "
Untermauert wird die Ansicht des Finanzamtes dadurch, dass auf der Homepage des Veranstalters (sportcoaching.net) unter dem Punkt Referenzen unter anderem ausgeführt wird:
„Unsere Kunden stammen aus den weiten Gebieten der Wirtschaft, Social Profit, der Bildung und des Sportes! Unsere Einzel- und Firmenkunden genießen vollständige Anonymität und Vertrauen!"
Diese Referenzangaben lassen eindeutig darauf schließen, dass dieses Seminar auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse ist.
Abschließend wird mitgeteilt, dass die Krankheitskosten Ihrer (Ehe)Partnerin in Höhe von 319,73 Euro bereits im Einkommensteuerbescheid 2011 vom als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt anerkannt wurden.
Aus den vorstehenden Gründen war daher Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung:
„Der von mir absolvierte Kurs beinhaltete eine Ausbildung im neurolinguistischen Programmieren (NLP). Dabei handelt es sich um vielfältige Werkzeuge zur Kommunikation und vor allem zur Verbesserung dieser im Berufsleben. Diese Ausbildung gliedert sich in den Einführungsteil mit der Ausbildung zum „NLP-Practitioner“. Dieser Teil wurde mir von meinem Unternehmen – der Arbeitgeber - sogar bezahlt; den Nachweis dazu kann ich gerne nachreichen.Der zweite Teil der Ausbildung beinhaltet die Weiterbildung zum „NLP-Master-Practitioner“. Dass diese beiden Ausbildungsabschnitte auch mit der Ausbildung zum Sozial- und Lebensberater zusammenfallen (wobei für diesen noch weitere Ausbildungen notwendig sind) ist ein Begleitumstand, der mich nicht betrifft, da ich die Ausbildungen ausschließlich im Beruf verwende und diese im Rahmen der täglichen Arbeit auch sehr gut anwenden kann, da in meinem Umfeld erfolgreiche Kommunikation für den Erfolg sehr wichtig ist. Als „Stabsstelle“ für QM, Arbeitnehmerschutz und Umweltmanagement in einem Konzern mit 3.000 Mitarbeitern bin ich nicht direkt in die Linienorganisation integriert und muss daher sehr überzeugend argumentieren, und gerade dazu ist diese NLP-Ausbildung hervorragend geeignet.Ich kann daher den in der Bescheidbegründung angeführten fehlenden Zusammenhang zu meinem Beruf nicht nachvollziehen. Genauso wenig den angeführten Zusammenhang zu Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport und Esoterik. Bitte geben Sie mir Bescheid wie das gemeint ist, bzw. informieren Sie sich bitte vor derartigen Aussagen über den Inhalt der abgelehnten Ausbildungen.Da der Arbeitgeber den ersten Teil der Ausbildung übernommen hat und nur der zweite Teil von mir selbst übernommen wurde, sollte die berufliche Notwendigkeit ebenfalls nachvollziehbar sein.Auf der Homepage des Anbieters ist zur genau von mir absolvierten Ausbildung folgendes angeführt:Zertifizierte Ausbildung zum NLP Master Practitioner (ÖDV NLP) & Option Advanced Coach (ICS)NLP ist heute eine der gängigsten Methoden im Coaching. Die NLP-Coaching Werkzeuge kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen: Wirtschaft, Sport, Therapie, Theater etc. Aus jedem Bereich wurden die besten und effizientesten Techniken ausgewählt und zu einem neuen System kombiniert, das die Vorzüge verschiedener Schulen in sich vereint. Natürlich wird das System auch ständig um neue Techniken erweitert. Der NLP Master & Advanced Coach ist die logische Ergänzung zum Practitioner. Gerade weil 80% der nützlichsten NLP-Werkzeuge und des NLP-Wesens bereits im Practitioner gelehrt worden sind, ist es sinnvoll auch die noch offenen 20% zu integrieren. Die eigene kreative Anwendung von NLP im Alltag sind Thema, Vertiefung des vorhandenen Know Hows und noch effizientere Formate sind Lernziele. Diese NLP Master Practitionerausbildung (ÖDV NLP) mit inkludierter Option zur Coaching-Ausbildung nach Standards der ICS ist eine Möglichkeit, außerhalb des Alltags und der gewohnten Umgebung, Methoden für professionelle Kommunikation, persönliche Entwicklung und Flexibilität auszuprobieren. Die geblockten Ausbildungstage am See sowie in H. bieten das perfekte Ambiente für die Kombination von Ausbildung und angenehmer Umgebung! Kompakt- & Intensivausbildung mit max. 12 TeilnehmerInnen! Teilnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene NLP Practitioner Ausbildung!Investition:2.170,- € exkl. Mwst. Endpreis da für Privatkunden keine Mwst. berechnet wird! Nach erfolgreichem Testing erhalten die TeilnehmerInnen 2 anerkannte Zertifikate! Ratenvereinbarung möglich. Anrechenbar für weiterführende Ausbildungen bzw. als Supervision!Trainer:- DSA T.J., MA, NLP Lehrtrainer ÖDV/NLP, Supervisor ÖVS, Diplomsozialarbeiter, über 10 Jahre Berufserfahrung im leitenden Sozialbereich, Unternehmensberater, Mentalcoach div. Spitzensportler, sowie Menschen aus Wirtschaft und Politik, seit 8 Jahren erfolgreicher aktiver Extremradsportler.- Highlight & DHETM im Block C: S.M., Diplompsychologe, NLP Mastertrainer Society of NLP! Dass der Veranstalter auch noch Sportcoaching und Sozial- und Lebensberatung macht, hat mit meiner NLP-Ausbildung nichts zu tun. Auch dass Sie anführen, dass die auf der HP angeführten Referenzen aus weiten Gebieten der Wirtschaft, Social Profit, Bildung und Sport ein Interesse dieser Ausbildung bei nicht berufstätigen Personen hervorruft, kann ich nicht nachvollziehen. Soll das heißen, dass auf weiten Gebieten der Wirtschaft tätige Personen nicht berufstätig sind und kein Interesse an Weiterbildung haben?"

Das Finanzamt ersuchte den Bf. ergänzend eine Arbeitsplatzbeschreibung seines Tätigkeitsbereiches durch seinen Arbeitgeber und einen Nachweis der Übernahme der Aus-/Fortbildungskosten durch seinen Arbeitgeber vorzulegen, Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht führte in der Folge weitere Ermittlungen durch:
Auf der Homepage des Veranstalters (Website "XX-Coaching" ; Abfrage vom ) des Seminars wird ausgeführt:
„Lebens- und Sozialberatung ist die professionelle Beratung und Betreuung von Menschen in Problem- und Entscheidungssituationen.
Sie trägt dazu bei, belastende oder schwer zu bewältigende Situationen zu erleichtern, zu verändern und einer Lösung zuzuführen.
Sie unterstützt und berät Einzelne, Paare, Familien, Teams und Gruppen beim Erarbeiten von Lösungen zur Erreichung von positiven Veränderungen, berät, betreut und begleitet diese Personengruppen in Entscheidungs- und Problemsituationen.
Beratungsfelder sind:
•Persönlichkeitsberatung
•Kommunikationsberatung
•Konfliktberatung, Mediation
•Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung
•Scheidungsmediation
•Erziehungsberatung
•Berufsberatung, Karriereberatung, Mobbingberatung, Coaching
•Sexualberatung
•Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision
•Krisenintervention, Bewältigung von Krisen“

Auf der Internet-Seite Website "XX-Coaching" (Abfrage vom ) findet man zur Ausbildung „ NLP Master Practitioner und Advanced Coach (ICS)“:„NLP ist heute eine der gängigsten Methoden im Coaching. Die NLP-Coaching Werkzeuge kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen: Wirtschaft, Sport, Therapie, Theater etc. Aus jedem Bereich wurden die besten und effizientesten Techniken ausgewählt und zu einem neuen System kombiniert, das die Vorzüge verschiedener Schulen in sich vereint. Natürlich wird das System auch ständig um neue Techniken erweitert. Der NLP Master & Advanced Coach ist die logische Ergänzung zum Practitioner. Gerade weil 80% der nützlichsten NLP-Werkzeuge und des NLP-Wesens bereits im Practitioner gelehrt worden sind, ist es sinnvoll auch die noch offenen 20% zu integrieren. Die eigene kreative Anwendung von NLP im Alltag sind Thema, Vertiefung des vorhandenen Know Hows und noch effizientere Formate sind Lernziele. Diese NLP Master Practitionerausbildung (ÖDV NLP) mit inkludierter Coaching-Ausbildung nach Standards der ICS ist eine Möglichkeit, außerhalb des Alltags und der gewohnten Umgebung, Methoden für professionelle Kommunikation, persönliche Entwicklung und Flexibilität auszuprobieren. Die geblockten Ausbildungstage am See sowie im Schloss L. bieten das perfekte Ambiente für die Kombination von Ausbildung und angenehmen Stunden. Kompakt - & Intensivausbildung mit max. 10 TeilnehmerInnen! Teilnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene NLP Practitioner Ausbildung!“

Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht einen Nachweis der Übernahme der Kosten der Fortbildung durch den Arbeitgeber, eine Arbeitsplatzbeschreibung des Tätigkeitsbereiches des Bf. durch seinen Arbeitgeber für das Jahr 2011, den detaillierten Seminarinhalt durch den Veranstalter über das Seminar lt. vorgelegter Honorarnote vom und die damit ausgestellten Zertifikate vorzulegen.

In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens führte der Bf. aus, dass er die Inhalte aus dem ersten Ausbildungsteil sehr gut im Beruf umsetzen habe können, aber auf Grund von umfangreichen firmeninternen Ausbildungen habe er den ggst. zweiten Teil auf eigene Kosten absolviert. In seiner Tätigkeit seien Kommunikation und Überzeugungsarbeit die wichtigsten Werkzeuge und diese Inhalte seien der Schwerpunkt der Ausbildung. Als Beilage wurden das Kursprogramm aus 2011, zwei Zertifikate, die Honorarnote vom , ein nicht ausgefülltes Anmeldeformular für die ggst. Ausbildung, die Honorarnote vom an die Arbeitgeber mit Überweisungsbestätigung vom , eine Funktionsbeschreibung für einen Teamleiter Qualitätsmanagement der Arbeitgeberin vom sowie eine Honorarnote des DSA T.J. vom in Höhe von 200 € für 4 Stunden Lebens- und Sozialberatung wegen posttraumatischer Belastungsstörung, mit dem Hinweis des Rechnungsausstellers diese steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, übermittelt.

Abschließend wurde vom Bundesfinanzgericht ein Auskunftsersuchen an die Arbeitgeberin des Bf. gerichtet, welches wie folgt beantwortet wurde:
Herr Bf. ist seit in der Arbeitgeber beschäftigt. In seiner Funktion als Leiter Qualitätsmanagement von Februar 2009 bis November 2012 umfasste sein Aufgabenbereich folgende Schwerpunkte: - Qualitäts- und Prozessmanagement o Gesamtverantwortung für das Qualitätsmanagement in der Arbeitgeber SGo Koordination des Prozessmanagements inklusive Berücksichtigung des internen Kontrollsystems innerhalb Arbeitgeber SG o Etablierung des Qualitäts- und Prozessbewusstseins bei den Mitarbeiterno Beratung der Geschäftsführung hinsichtlich struktureller Qualitätsverbesserungen o Budgetverantwortung für den Bereich Qualitätsmanagement o Mitarbeit bei Erstellung und laufende Wartung des Organisationshandbuches (inkl. des darin abgebildeten QM-Handbuches) o Sicherstellung der Umsetzung organisatorischer Vorgaben für die Dokumentenlenkungo Planung und Durchführung von internen Audits und ggf. Lieferanten-Audits o Vorbereitung von Zertifizierungs- und Überwachungsaudits o Durchführung von Schulungen und Workshops bzgl. Qualitäts- und Prozessmanagement o Vorbereitung des Management Reviews o Aufbau und Sicherstellung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses o Betreuung des Ideenwettbewerbs o Betreuung und laufende Wartung des Prozessmodells im Prozessmanagement Tool o Fachliche Betreuung und Koordination der Prozessmodellierer innerhalb der Arbeitgeber SG o Unterstützung der Prozessverantwortlichen bzgl. Erhebung, Analyse, Steuerung und Optimierung von Prozessen sowie bei prozessbezogenen Themen - Arbeitssicherheit und Umweltmanagement o Koordination der Aktivitäten im Bereich Arbeitssicherheit und Umweltmanagement in der SG o Budgetverantwortung für den Bereich Arbeitssicherheit und Umweltmanagement - Dokumentenmanagement-System (DOXIS) o Sicherstellung der Umsetzung in der SG. Das Seminar „NLP Practitioner Ausbildung und Coaching I“ 2008 war mit seinem Vorgesetzten W.G., dem damaligen Geschäftsführer der Arbeitgeber Service GmbH Süd, vereinbart. Bei der gegenständlichen Ausbildung handelte es sich um eine Ausbildung mit den Schwerpunkten im Bereich Kommunikation, Umgehen mit schwierigen Situationen und Coaching.In den Folgejahren absolvierte Herr Bf sehr umfangreiche firmeninterne Ausbildungen im Bereich Führungskräfteentwicklung, dadurch wurden von Firmenseite keine weiteren externen Ausbildungen mehr finanziert. Da Herr Bf laut eigenen Angaben die Inhalte aus dem ersten Ausbildungsteil sehr gut im Beruf umsetzen konnte, hat er den gegenständlichen zweiten Teil des Seminars auf eigene Kosten absolviert. Für diese weitere Ausbildung hat Bf Urlaub bzw. Zeitausgleich konsumiert, ein Sonderurlaub wurde ihm dafür nicht gewährt.Der 2. Teil des Seminars „NLP Master Practitioner & Advanced Coach“ vertieft das vorhandene Know-how aus dem ersten Teil, daher kann diese Ausbildung seitens der Arbeitgeber Service GmbH ebenso als beruflich sinnvoll erachtet werden.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Jahr als Leiter des Qualitätsmanagements tätig. Sein Aufgabenbereich umfasste die von der Arbeitgeberin aufgelisteten Schwerpunkte.

Die vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von 2.363 Euro betreffen lt. Honorarnote vom eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater und Coach. Im Kursprogramm zur zertifizierten Ausbildung zum NLP Master Practitioner & Advanced Coach wird u.a. ausgeführt, dass diese Ausbildung für die individuelle Befähigung der Lebens- und Sozialberater anrechenbar sei; sie eine Möglichkeit sei, außerhalb des Alltags und der gewohnten Umgebung, Methoden für professionelle Kommunikation, persönliche Entwicklung und Flexibilität auszuprobieren; eine intensive Befassung mit den Themen Glaubenssätze und Identität stattfinde; die Inhalte würden helfen andere, insbesondere „schwierige“ Menschen besser zu verstehen und mit ihnen zu kommunizieren; Techniken und Verfahren könnten sowohl bei sich als auch bei anderen angewendet werden; Weiterentwicklung der eigenen Wahrnehmungsfähigkeiten; ökologische Veränderungsfähigkeit mit sich selbst und anderen leisten; Inhalts- und Prozessebene zu unterscheiden und flexibel zu nutzen; fortgeschrittene Rapportfähigkeit zu erhalten. Im Kursprogramm sind die Meinungen ehemaliger Teilnehmer wieder gegeben, die folgende Berufe haben: Rot Kreuz Sanitäter, Psychologe, Leiter Marketing, Sekretärin Landesbeamter, Unternehmer/in und Verkäuferin.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.

Gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen Fortbildungskosten dazu, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().

Ausbildungskosten sind demgegenüber Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete berufliche Tätigkeit; die Bildungsmaßnahmen müssen jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sein und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können ().

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit ().

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (in der Regel psychologische) Schulung erforderlich ist (). Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Die EB zu BGBl. I 106/1999 nennen dabei zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik und B-Führerschein. Kurse zur Vermittlung von „social skills“, die in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann geeignet, zu Betriebsausgaben/Werbungskosten zu führen, wenn die Behörde einen konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermag (). Ferner sind zB in der Regel nicht abzugsfähig: Aufwendungen für den Besuch von Kursen für neuro-linguistisches Programmieren (NLP), da diese im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind ( mwN).

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Aus dem vorgelegten Kursprogramm und den Angaben auf der Homepage des Kursanbieters lassen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weder für die Tätigkeit des Bf. spezifische Inhalte ableiten, noch zielt diese Ausbildung auf Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers ab, vielmehr wurden im Kursprogramm die Meinungen ehemaliger Teilnehmer, die aus den unterschiedlichsten Berufssparten kommen, wieder gegeben. Die vom Beschwerdeführer besuchte Ausbildung lässt vielmehr Anknüpfungspunkte zur privaten Lebensführung, insbesondere zur Persönlichkeitsentwicklung erkennen. Das in der Ausbildung vermittelte Wissen ist für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung und stellt nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit eines „Leiters Qualitätsmanagement“ ab. Ein Indiz dafür, dass die vom Bf. besuchte Ausbildung insbesondere seine Privatsphäre tangiert, ist auch im Zusammenhang mit der Honorarnote aus 2010 für die Lebens- und Sozialberatung wegen posttraumatischer Belastungsstörung zu sehen, die nach Ansicht des Kursanbieters steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen sei. Darüber hinaus konnte die Ausbildung weder in der Dienstzeit absolviert werden, noch wurden dem Bf. dafür Sonderurlaube gewährt, auch eine (teilweise) Kostentragung durch den Arbeitgeber erfolgte nicht; die Kostenübernahme des Arbeitgebers für den ersten Teil des Kurses ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da im ggst. Fall vertiefende Inhalte vermittelt wurden. Ebenso wenig wurden Nachweise des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit der Teilnahme an den besuchten Veranstaltungen vorgelegt. Der Arbeitgeber erachtet die Ausbildung des Bf. lediglich als „beruflich sinnvoll“.

Nach Angaben des Bf. können die Kursinhalte zwar im Rahmen seiner ausgeübten Tätigkeit verwertet werden, da aber der Kursinhalt auch Persönlichkeitsentwicklung und neurolinguistisches Programmieren aufweist, kann wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung ein konkret verwertbarer Nutzen, v.a. nicht die Notwendigkeit, für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers objektiv nicht festgestellt werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich somit weder eine berufliche Veranlassung, noch lässt sich daraus die berufliche Notwendigkeit ableiten. Die vorliegenden Unterlagen lassen weder auf einen homogenen Teilnehmerkreis, noch auf berufsspezifische Inhalte schließen. Eine Veranlassung durch die Erwerbsphäre lag daher nicht vor.

Auf Grund der im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzung des Abzielens von Umschulungsmaßnahmen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs ist für den Werbungskostenabzug ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden Einnahmen erforderlich und es müssen Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer § 16 Abs. 1 Z 10 Rz 2; ).

Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass die (umfassenden) Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen müssen, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug ausgeschlossen. Sie stellen Kosten der Lebensführung dar. Abzugsfähig sind nur Aufwendungen, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ().

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben in die Richtung gemacht, zukünftig einen Beruf ausüben zu wollen, der die besuchte Ausbildung als Voraussetzung nennt. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines damit zusammenhängenden anderen Berufes abzielte. Unterstützt wird diese Ansicht auch darin, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr und auch in den Folgejahren nur Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeber, wenn auch mittlerweile als „Leiter Arbeitnehmerschutz, Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitskraft und Brandschutzbeauftragter“, bezogen hat.

Die unter dem Titel "Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von 2.363 Euro waren daher nicht zu berücksichtigen.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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