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Säumnisbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2016, RS/7100066/2016

Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache AS, vertreten durch Dr. Herbert Orlich, Leonard Bernsteinstraße 4-6/9/3A, 1220 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hinsichtlich des Antrages vom betreffend Aussetzung der Vollziehung des Sicherstellungsantrages vom zu Recht erkannt:

Der Antrag vom auf Aussetzung der Vollziehung des Sicherstellungsbescheides wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom  (eingelangt am ) brachte der Antragsteller beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde ein.

Er habe am beim Finanzamt Wien 12/13/14 eine Beschwerde gegen den Sicherstellungsbescheid vom und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Sicherstellungsbescheides gestellt.

Beide Anbringen habe die säumige Behörde nicht erledigt.

Vom Bundesfinanzgericht wurde der Abgabenbehörde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde ( ) zu entscheiden, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

Seitens der Abgabenbehörde wurde am innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist ein Beschwerdevorentscheidung erlassen, welche dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom als Abschrift samt Kopie des Zustellnachweises übermittelt wurde.

Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Die Abgabenbehörde hat den die Beschwerde gegen den Sicherstellungsbescheid vom betreffenden Bescheid am innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist erlassen.

Bezüglich des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung dieses Sicherstellungsbescheides wurde von der Abgabenbehörde jedoch kein Bescheid vorgelegt.

Die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist (vgl. Ritz, BAO5 § 85a Tz 10).

Behauptet die Partei, auf Erledigung eines bestimmten Antrages, auch wenn er gesetzlich nicht vorgesehen ist, einen Anspruch zu haben, so ist hierüber jedenfalls zu entscheiden, sodass insoweit Entscheidungspflicht über ein gesetzlich nicht vorgesehenes Anbringen besteht, wenn auch nur hinsichtlich der Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines rechtlichen Anspruches auf bescheidmäßige Erledigung (vgl. Stoll, BAO, 2999).

Die Abgabenbehörde wäre somit verpflichtet gewesen, den Antrag durch eine bescheidmäßige Zurückweisung einer Erledigung zuzuführen.

Da die gemäß § 284 Abs. 2 BAO gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Zuständigkeit von der Abgabenbehörde somit auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.

Über Säumnisbeschwerden ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss oder mit Erkenntnis abzusprechen (Ritz, BAO5 § 284, Tz 11).

Als Beschlüsse kommen formale Erledigungen in Betracht, nämlich die Zurückweisung als unzulässig, die Zurücknahmeerklärung, die Gegenstandsloserklärung.

Nach § 284 Abs. 4 ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Ist die Säumnisbeschwerde weder (durch Beschluss) formell zu erledigen noch (mit Erkenntnis) abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die ausständige Entscheidung in der Sache selbst zu treffen; dies mit Erkenntnis iSd Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 2012/51 (Ritz, BAO5 § 284, Tz 28).

Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Da nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119/86, Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen, wurde mit BGBl 1987/312 die Möglichkeit derAussetzung der Einhebung (§ 212a) im Berufungsverfahren strittiger Abgabenbeträge geschaffen.

Bei einem Bescheid iS des § 232 BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung iS der §§ 71 ff AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gewahrt, sodass damit ohnedies auch dem Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird ().

Für Beschwerden gegen Bescheide, die – wie der gegenständliche Sicherstellungsauftrag - wegen ihres Inhaltes keine Anwendung des § 212a ermöglichen, besteht kein vergleichbarer Rechtsbehelf (vgl. Ritz, BAO5 § 254 Tz 1).

Somit hat ein Anspruch auf meritorische Erledigung des Antrages vom , also ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung dieses Sicherstellungsbescheides nicht bestanden. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist ().

Die Zurückweisung des Antrages wird daher nunmehr durch das auf Grund des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 2 BAO zuständig gewordenen Bundesfinanzgericht ausgesprochen.

Laut Eingabe vom besteht Zustellvollmacht für alle im Kontext dieses Rechtsmittelverfahrens an den Antragsteller ergehenden Zustellungen.

Da gemäß § 103 Abs. 2 lit a BAO e ine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam ist, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, hatte die Zustellung – wie auch schon die der Beschwerdevorentscheidung vom – an den Antragsteller direkt zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit  einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 lit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit  abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes  die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,  insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche  Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100066.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at