Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.10.2016, RS/7100111/2016

Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach behauptetem Vorlageantrag und Nichtvorlage der Beschwerde durch das Finanzamt

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/13/0046. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN1 VN2 NN, Straßenbez, Bezirk Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes X betreffend den Vorlageantrag vom (Umsatzsteuer 2012) beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom gab NN VN1 VN2, in der Folge mit Bf. bezeichnet, eine Umsatzsteuererklärung für 2012 ab, gemäß welcher sich eine Zahllast von 631,50 Euro errechnete.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2012 erklärungsgemäß in Höhe von 631,50 Euro fest.

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.

In der Folge brachte der Bf. am bei mehreren Finanzämtern per Fax Einbringen mit folgendem Inhalt ein:

Bitte gegen Umsatzsteuerbeshied 2012
Vorlageantrag + Beshwerde 2012

Säumnisbeschwerde von Amts wegen an (angeführt wurden Name, Adresse, Steuernummer und Sozialversicherungsnummer des Bf.)

Sehr geehrte Finanzamt Wien, Bezirk

Vorlageantrag hat Mag Y von Ombundstele Wien hat online gesendet.Und Vorlageantrag + Beschwerde + Berufung Nummer ist Aktenzahl Nr. ZAHL. Das ist von Ombundstele Wien Straße 1016, Wien Aktenzahl Nummer = ZAHL Bitte bearbieten sie danke“

Die Eingabe wurde noch einmal vom Bf. unter Anführung der Steuernummer unterschrieben.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. „Säumnisbeschwerde (zweimal unterstrichen) gegen FA1 (zweimal unterstrichen) + FA2

Umsatzsteuerbeschied 2012 (durchgestrichen) von Datum am + (eingerahmt)

Vorlageantrag von (zweimal unterstrichen)
Die Eingabe hatte im Übrigen folgenden Wortlaut:

Sehr geehrte Bundesfinanzgericht Wien
Ich beantrage Säumnisbeschwerde gegen Finanzamt BV 22, BV = 23 wegen Vorlageantrag von 27-05-13 hat Finanzamt nix an Bundesfinanzgericht gesendet. Und

BV 22 hat am Umsatzsteuerbescheid 2012 unbegründet abgewiesen.

Finanzamt BV 22 hat am meine Geld Betrag 2.656,97 Euro ohne meine Geldvollmacht zum Steuerberater NAME gegeben. StB hat mich betrogen. Er hat ganze Buchhaltung falsch gemacht. Alle Rechnungen sind falsch. Wegen Finanzamt Schuld habe ich meine Gescheft verloren. Ich beantrage Säumnisbeschwerde gegen Finanzamt. Ich will meine Geld 2.659,97 Euro mit 8 % Zinsen und Anschedigung von Finanzamt Wien. Das Finanzamt hat ohne meine Geldvollmacht meine Geld 2.659,97 Euro zum NAME-StB Steuerberater gegeben hat. Bitte helfen sie mir. Ich habe Angst von Finanzamt.

Die Eingabe wurde vom Bf. unter Anführung der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer unterschrieben.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

„(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.“

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

            a)         wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

            b)         wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

            c)         wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

Eine Säumnisbeschwerde kann nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs. 1 BAO daher nur erhoben werden, wenn die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig ist. Dass die Behörde einen Bescheid nicht fristgerecht erlassen hat, wurde vom Bf. jedoch nicht behauptet. Gegen das nachhaltige Unterlassen der Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht kann nicht mit Säumnisbeschwerde vorgegangen werden (vgl. , sowie vom , RS 7100001/2016, in welchen jeweils weitere Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zitiert wurden).

Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO).

Hinweis:

Ob tatsächlich ein gültiger Vorlageantrag eingebracht wurde, war aus dem Abgabeninformationssystem nicht ersichtlich. Ein Vermerk des Finanzamtes in diesem lässt darauf schließen, dass ein Vorlageantrag lediglich per E-Mail bei einem nicht dafür zuständigen Finanzamt eingebracht wurde.

Der Umsatzsteuerbescheid stützt sich im Übrigen auf die vom Bf. abgegebene und von ihm unterschriebene Abgabenerklärung.

Dem weiteren Vorbringen des Bf., welches sich hauptsächlich gegen die Auszahlung eines Guthabens aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung an den seinerzeitigen Steuerberater richtet, ist entgegenzuhalten, dass sich Berufsberechtigte gemäß
§ 88 Abs. 9 WTBG im beruflichen Verkehr auf die erteilte Bevollmächtigung berufen können, was deren urkundlichen Nachweis ersetzt. In der Regel weiß das Finanzamt daher nicht, welche konkrete Vollmacht der Abgabepflichtige erteilt hat. Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend (vgl. ).

Sollte der seinerzeitige Steuerberater allenfalls Guthaben zu Unrecht nicht an den Bf. weitergeleitet haben, müsste sich der Bf. daher mit diesem Steuerberater in Verbindung setzen. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass der Bf. dem Steuerberater gegenüber tatsächlich noch eine offene Forderung hat und dieser die Forderung nicht anerkennt bzw. bezahlt, kann der Bf. sich an die ordentlichen Gerichte (Zivilgericht oder Strafgericht) wenden, um diese durchzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick darauf, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Säumnisbeschwerde im Fall der Nichtvorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgesehen ist, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nichtvorlage einer Beschwerde
Vorlageantrag
Säumnisbeschwerde
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100111.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at