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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2016, RV/7104408/2016

Anerkennung von Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird abgeändert wie folgt:

Berechnung der Einkommensteuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
Bezugsauszahlende Stelle
Steuerpflichtige Bezüge (245)
 
A.
11.193,98 €
 
Pendlerpauschale lt. Lohnzettel
0,00 €
 
Pendlerpauschale lt. Veranlagung
-7,00 €
 
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00 €
11.054,98 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
11.054,98 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
 
-150,00 €
Kirchenbeitrag
 
-55,00  €
 
 
Kinderbetreuungskosten
 
-1.404,10 €
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)
 
-99,00 €
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs 1 EStG 1988
 
-440,00 €
Einkommen
 
8.846,88 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
 
 
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt:
 
 
Gesamtbetrag der Einkünfte
11.054,98 €
 
+ Pauschbetrag für Werbungskosten
132,00 €
 
Umrechnungsbasis
11.186,98 €
 
Umrechnungszuschlag
 
 
(11.186,98) x365
/(365-76,00)-11.186,98
2.941,90 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
11.788,78 €
(11.788,78-11.000)x5.110/14.000,00
 
287,90 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
287,90 €
Alleinverdienerabsetzbetrag
 
-669,00 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-233,90 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
-54,00 €
Pendlereuro
 
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
-669,00 €
Erstattung:
 
 
Alleinverdienerabsetzbetrag
 
-669,00 €
36% der SV-Beiträge, max. 450 €
 
-450,00 €
Erstattungsfähiger Betrag
 
-1.119,00 €
Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
 
0,00 €
Einkommensteuer
 
-1.119,00 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-678,58 €
 
0,42 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-1.798,00 € 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerderführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der elektronisch übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 beantragte der Bf. Kinderbetreuungskosten für das Kind V. und den Kinderfreibetrag für ein Kind. Festzuhalten ist, dass der Bf zwei Kinder hat.

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 wurde das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 860,10 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Nachversteuerung Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuungsgeld) sowie der Kinderfreibetrag für ein Kind in Höhe von € 220,00 angesetzt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf elektronisch Beschwerde gegen den oa Bescheid und führte begründend aus, dass er um Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO ersuche, da Beträge an falscher Position gesetzt wurden und der Kinderfreibetrag für ein Kind vergessen wurde.

Der Beschwerde legte der Bf. eine Bestätigung der Kinderfreunde vom als Nachweis für bezahlte Kinderbetreuungskosten gem. § 34 Abs. 9 EStG 1988 in Höhe von € 1.404,10 (= Grundbetrag in Höhe von € 544,00 und Essen in Höhe von € 860,10) bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom gemäß § 260 BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Mit Eingabe vom stellte der Bf elektronisch einen Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass er am elektronisch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom erhoben habe und die vorgesehene Frist seines Wissens ein Monat betragen würde. Wenn am 3. Tag Beschwerde erhoben worden sei, sei die Beschwerde nach 1/10 dieser Frist eingelangt.

Mit Bericht vom (eingelangt beim BFG am ) legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Stattgabe der Beschwerde, da irrtümlicherweise die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen worden sei.

Über die Beschwerde wurde erhoben

1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Weiters gilt nach § 108 Abs. 4 BAO, dass die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet werden (vgl. Ritz, ÖStZ 1985, 258). Daher reicht es zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das Rechtsmittel überhaupt bei der Behörde einlangt.

Im gegenständlichen Fall endete die einen Monat betragende Beschwerdefrist des vom datierten Bescheides am . Da dies aber ein Samstag war, endete die Frist gem. § 108 Abs. 3 BAO am Montag, den . Die Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 vom ist daher innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt.

Die mit Beschwerdevorentscheidung erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung war zu Unrecht und daher seitens des BFG nicht zu bestätigen. Es war somit in der Sache selbst zu entscheiden.

2. Kinderfreibetrag

§ 106a Abs 1 EStG idF BGBl I Nr. 101/2015 normiert, dass für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG ein Kinderfreibetrag zusteht. Dieser beträgt: 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird; 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe - ) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird; 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs 2 zusteht.

Als Kinder im Sinne des § 106 Abs 1 EStG gelten jene Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe -)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG zusteht.

Der Bf hat aufgrund der gesetzlichen Grundlagen – wie auch vom Finanzamt beantragt - Anspruch auf den Kinderfreibetrag für zwei Kinder (für H. und V.) in der Höhe von je 220 Euro.

3. Kinderbetreuungskosten:

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 101/2015 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

  • Die Betreuung betrifft

    – ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 oder

    – ein Kind im Sinne des § 106 Abs 2.

  • Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

  • Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

  • Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht.

Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können die Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs 9 leg cit ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat der UFS in der Entscheidung vom , RV/3820-W/10, auch Verpflegungskosten (abzgl Haushaltsersparnis) als abziehbare Kinderbetreuungskosten behandelt (vgl zB ARD 6166/6/2011). Demgemäß wurden mit dem Wartungserlass 2011 die LStR 2002 in der Rz 884d geändert und die zur UFS-Entscheidung zunächst beim VwGH zur Zl 2011/13/0043 eingebrachte Amtsbeschwerde wurde zurückgezogen; von den Verpflegungskosten wird aus verwaltungsökonomischen Gründen nach Rz 884d auch keine Haushaltsersparnis abgezogen (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer EStG 1988 - Kommentar 55. Lfg 2013 zu § 34 Abs 6 bis 9 EStG, Seite 13).

Im gegenständlichen Fall betrifft die Betreuung ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG. Im Zuge der Beschwerde legte der Bf. eine Bestätigung der Kinderfreunde für das Kind V. vor, in welchem bestätigt wurde, dass im Zeitraum 01/2015 bis 12/2015 Elternbeiträge in Höhe von € 1.404,10 einbezahlt wurden.

Da das Kind, für das Kinderbetreuungskosten beantragt werden, im Jahr 2010 geboren ist, hat es zu Beginn des Jahres 2015 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Die Betreuung erfolgt in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, nämlich der Österreichischen Kinderfreunde, Landesorganisation Wien.

In der Bestätigung ist auch die Versicherungsnummer (§ 31 a ASVG) des Kindes bekannt gegeben worden.

Der gesetzliche Höchstbetrag von 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr wird nicht überschritten, sodass der begehrte Betrag in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) abzuziehen ist.

 Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgericht nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104408.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at