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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.11.2016, VH/2100002/2016

Verfahrenshilfe für Einbringung einer (ordentlichen) Revision

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den Antrag des X, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren betreffend die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2100819/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, soweit der Bescheid Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007 betrifft, beschlossen:

Die Verfahrenshilfe wird bewilligt.
Dem Antragsteller wird vorläufig unentgeltlich eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt beigegeben.
Der Antragsteller wird einstweilig von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG befreit.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , RV/2100819/2014, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamts Graz-Stadt betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, soweit der Bescheid Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007 betraf, vom Bundesfinanzgericht abgewiesen. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Revision endete daher am .

Mit Eingabe vom  wurde beim Verwaltungsgerichtshof (dort eingelangt am ) ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes, gestellt. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof an das Bundesfinanzgericht übermittelt und ist bei diesem am eingelangt.

Dem Antrag ist ein am unterzeichnetes Vermögensbekenntnis angeschlossen. Danach erzielt der Antragsteller Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von monatlich 1.086,94 Euro netto (einschließlich aller Zulagen und Beihilfen). Lohnzettel seines Arbeitgebers für die Monate August und September 2016 wurden beigelegt. Für die Mietwohnung fallen monatliche Kosten von 230,58 Euro an. Ein entsprechender Nachweis liegt dem Antrag bei. An weiteren monatlich anfallenden Kosten für Strom, Versicherung etc. gab der Antragsteller den Betrag von 74 Euro bekannt. Unterhaltspflichten bestehen laut Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern. An Vermögenswerten führte der Antragsteller lediglich ein Bankkonto an, auf dem sich 150 Euro befinden. Schulden hat der Antragsteller laut seinen Angaben nicht.

Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision ... und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht mit Beschluss über den Antrag auf Verfahrenshilfe. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Gemäß § 66 Abs. 2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden.

Da das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom , RV/2100819/2014, die ordentliche Revision zugelassen hat, hat es gemäß § 61 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe zu entscheiden. Der Antrag ist am und somit innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesfinanzgericht eingelangt. Bei der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 63 Abs. 1 ZPO die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht maßgeblich. Eine offenbar mutwillige Rechtsverfolgung durch den Antragsteller liegt nicht vor.

Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Die monatlichen Nettoeinkünfte des Antragstellers betragen laut Lohnzettel 1.086,94 Euro. Da er den Monatslohn 14 mal jährlich erhält, steht ihm - bei Umrechnung des Jahreslohns auf zwölf Monate - tatsächlich ein Betrag von rund 1.270 Euro monatlich zur Verfügung. Weitere Einkünfte erzielt der Antragsteller nicht. Er besitzt auch keine zu berücksichtigenden Vermögenswerte. Verfahrenshilfebedürftig ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. dazu Robert Fucik, ÖJZ 2012/20, 197ff, sowie die dort zitierte Rechtsprechung des LGZ Wien EFSlg 117.964) ein alleinstehender Verfahrenshilfewerber, der über weniger als rund 1.000 Euro im Monat verfügt. Der Antragsteller hat neben seinem eigenen Unterhalt auch jenen für seine Ehegattin und drei minderjährige Kinder zu bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Mittel bei Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens selbst für eine bescheidene Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie nicht mehr ausreichen.

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher stattzugeben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 61 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 66 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Verweise

Robert Fucik, ÖJZ 2012/20, 197ff
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:VH.2100002.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at