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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2016, RV/6100297/2016

Beschwerde gegen Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gem. § 11 BAO zur Haftung für Abgaben der Fa. F GmbH im Ausmaß von nunmehr € 15.000,-- (bestehend aus Umsatzsteuer 2001) herangezogen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) A gem. § 11 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. E GmbH (ohne G; kurz GmbH), FN Y mit der Adresse H, im Betrag von € 34.307,92 (bestehend aus Umsatzsteuer 2001 und 2002) herangezogen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf mit Urteil des LG-Salzburg vom ZY 2009 schuldig gesprochen wurde ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben. Gemäß § 11 BAO haften rechtskräftig verurteilte Täter bei vorsätzlichen Finanzvergehen, wenn sie nicht selbst Abgabepflichtige sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.Die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2001 und 2002 waren (in Kopie) beigelegt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine damals ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom (Anm. nach Fristverlängerung) das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit der die Aufhebung dieses Haftungsbescheides beantragt wurde.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 und für 2002 lt. Bescheiden vom und , nicht richtig seien und werde um Richtigstellung dieser Bescheide ersucht.
Die in diesen Bescheiden vorgeschriebenen Abgaben würden vom Bf nicht anerkannt. Im Hinblick auf den Konkurs der GmbH und der lange zurückliegenden Zeit stünden keine Unterlagen mehr zur Verfügung. Im Haftungsverfahren obliege es aber dem Finanzamt die Richtigkeit der Bescheide nachzuweisen.
Weiters werde die Beschwerde damit begründet, dass die vorgeschriebenen Abgaben verjährt seien.

Auf die Ausführungen betreffend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf, wonach aufgrund von Vorpfändungen auf lange Sicht keine Vollstreckungsmöglichkeit bestehe, wird verwiesen. Der Bf habe kein Vermögen.

Angeboten wurde eine Zahlung iHv. € 300,-- mit der sämtliche Abgabenrückstände zu bereinigen wären.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde das zugrunde liegende Urteil des LG-Salzburg dahingehend konkretisiert, das der Bf einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. iVm. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig befunden wurde.
Weiters kommt zum Ausdruck, dass es sich um die F GmbH (E=F) handelt.

Zu den Abgabenbescheiden wurde ausgeführt, dass der Bf selbst nachträglich berichtigte Umsatzsteuererklärungen einreichte, welche der Bestrafung zugrunde gelegt wurden.
Auf das weitere dazu erstattete Vorbringen wird verwiesen.

Zur Verjährung wurde unter Hinweis auf § 238 BAO ausgeführt, dass Unterbrechungshandlungen gem. § 238 Abs. 2 BAO ihre Wirkung nicht nur gegenüber der Primärschuldnerin, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen entfalten.
Die von der Haftung bedrohten Abgaben wurden im deutschen Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zur Anmeldung gebracht (Eröffnung WZ – Aufhebung ZX).Die Anmeldung stelle eine zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung und somit jedenfalls eine Unterbrechungshandlung im Sinne des§ 238 Abs. 2 BAO dar.

Zur Ermessensübung wurde ausgeführt, dass diese im Sinne des § 11 BAO, aufgrund der widerrechtlichen Handlung des Bf, zu seinen Ungunsten ausgefallen ist.

Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom durch seinen neuen ausgewiesenen Vertreter einen Vorlageantrag (Anm.in dem die angefochtene BVE nicht genannt wurde).

Unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Salzburg wurde ausgeführt, dass nach Ergehen dieses Urteils zwischen den Vertretern der Parteien darüber gesprochen worden sei, dass von einer weiteren Beitreibung des Finanzamtes Abstand genommen werde.
Dies auch deshalb da der Bf, lt. Eindruck in der Verhandlung, vermögenslos war. Aufgrund dessen erfolgte auch keine weitere Beitreibung durch das Finanzamt. Im Gerichtsverfahren wurde die Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht vorgetragen.
Damit erscheine als letzte nach außen tretende Handlung des Finanzamtes die Antragstellung in der Verhandlung am ZY 2009 (Weisung des Gerichts zur Zahlung der Restschuld binnen Jahresfrist). Demnach sei die 5-jährige Verjährungsfrist bereits eingetreten.
Auch nach Verstreichen der Jahresfrist folgte vom Finanzamt keine weitere Beitreibung gegen den Bf, sodass dies die Einstellung des Verfahrens gegen den Bf persönlich bestätige.

In jedem Fall sei als letzte nach außen tretende Handlung die per Gericht festgestellte Weise (gem. wohl Weisung) vom ZY 2009 zu sehen und Verjährung gegeben.

Die Anmeldung im Insolvenzverfahren der GmbH hätte im Gerichtsbeschluss (der Forderung) berücksichtigt werden müssen und habe aufgrund der langen Laufzeit keinen Einfluss auf die persönliche Beitreibung gegen den Bf.

Auch betreffe die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nur die Forderung gegenüber der GmbH und nicht gegen den Bf. Auf den im Jahr 2015 ergangenen Haftungsbescheid wurde hingewiesen.

Im Gerichtsverfahren von 2009 wurde erstmals gegen den Bf persönlich vorgegangen, weshalb der Haftungsbescheid aus 2015 verjährt sei.

Bezugnehmend auf die BVE werde dort die Anmeldung im Insolvenzverfahren als Unterbrechungshandlung dargelegt, sodass gem. § 238 Abs. 2 Satz 2 BAO die Verjährung gegenüber dem Bf erneut zu laufen beginnt. Auch aus diesem Gesichtspunkt werde Verjährung der Forderung eingewendet.

Auf die Ausführungen betreffend der wirtschaftlichen Situation des Bf (nach wie vor bestehende Vermögenslosigkeit), samt Nachweis des Pensionsbezuges (Erg. nach Abzug von Pfändungen) sowie der bestehenden Schulden wird verwiesen.

Weiters wurde die Adresse in I Deutschland angegeben.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes an das BFG führte dieses unter anderem aus, dass Unterbrechungshandlungen iSd § 238 ihre Wirkung nicht nur gegen den Primärschuldner, sondern auch gegen einen allfälligen Haftungspflichtigen entfalten. Dazu wurde auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2009/16/0084, verwiesen. Dem Einwand der Verjährung sei somit nicht zu folgen.

Bezugnehmend auf diese Stellungnahme des Amtsbeauftragten wies der Bf durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom wiederum darauf hin, dass nach der richterlichen Weisung vom ZY 2009 zur Zahlung der Restschuld, keine weitere Beitreibung seitens des Finanzamtes erfolgte, wobei dies der (mit dem Vertreter des FA) getroffenen Vereinbarung bzw. dem Gespräch nach der Verhandlung entsprochen habe.

Dies bedeute, dass das laufende Insolvenzverfahren der GmbH von der gegen den Bf persönlich geführten Beitreibung getrennt zu sehen sei, sodass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Verjährung gegenüber dem Bf eingetreten sei.

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das hohe Alter des Bf (70) wurde wiederum hingewiesen.

Den Beschluss des BFG mit dem der Bf zur Mängelbehebung betreffend den Vorlageantrag aufgefordert wurde, beantwortete dieser (durch seinen Vertreter) mit Anbringen vom damit, dass sich dieser gegen die BVE des FA Salzburg-Stadt vom richtet. Die BVE wegen Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO wurde in Kopie beigefügt.

Das Finanzamt wurde aufgefordert die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der GmbH (allfällig) sich ergebende Quote und deren Anrechnung auf den Haftungsbetrag bekannt zu geben.

Das Finanzamt wurde um Stellungnahme ersucht ob es sich bei der GmbH ohne den Zusatz G (lt. Haftungsbescheid) um dieselbe richtige Fa. wie die GmbH mit diesem Zusatz handelt.

Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, wem gegenüber der Bf Unterhaltspflichtig ist.

Dieses Schreiben wurde seitens des FA am (samt Übermittlung von Beilagen) dahingehend beantwortet, dass die Unterhaltspflicht des Bf gegenüber der Gattin besteht.
Die Höhe der Quote betrage lt. Amtsgericht J 2,49%. Das Insolvenzverfahren gegenüber der GmbH wurde am ZX aufgehoben (siehe Auskunft­einholung durch den Bf selbst lt. Anbringen vom ). Dazu ist anzuführen, dass der Bf diese Antworten bereits vorher direkt auch gegenüber dem BFG übermittelt hat.

Zum Firmennahmen wurde ausgeführt, dass aufgrund der angeführten Firmenbuchnummer und der Geschäftsanschrift (Anm. das ist die Anschrift der Zweigniederlassung in Österreich) im Haftungsbescheid eine eindeutige Zuordenbarkeit der Fa. F GmbH gegeben ist.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.

Aus dem Urteil des LG Salzburg vom ZY 2009 iVm der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom ist zu ersehen, dass der Bf für Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2001 (somit Umsatzsteuer für 2001) in Höhe von€ 35.320,69 bestraft wurde und dieser Betrag in dem im Urteil angeführten strafbestimmenden Wertbetrag von € 131.041,94 Deckung findet.

Wie dem Urteil weiters abzuleiten ist, wurden der Bestrafung die Umsatzsteuern des Zeitraumes Februar bis August 2002 im Betrag von € 24.054,93 sowie September bis Oktober 2002 im Betrag von € 14.209,91 zugrunde gelegt. Eine Bestrafung wegen Umsatzsteuer für 2002 (Restschuld) im Betrag von € 1.822,26 (welche auch mit Umsatzsteuerjahresbescheid in dieser Höhe festgesetzt wurde) ist nicht erfolgt.

Dem Abgabenkonto der GmbH zu StNr. XY ist zu entnehmen, dass am die vom Masseverwalter übermittelte Quote (W%) in Höhe von etwas mehr als€ 4.000,-- verbucht wurde. Davon wurde ein Betrag von € 2.835,03 auf die Umsatzsteuer 2001 verbucht (somit mehr als W%, nämlich 8,026%), sodass sich der Haftungsbetrag (€ 35.320,69 minus € 2.835,03) in Höhe von€ 32.485,66 USt 2001 ergibt.

Aus dem Akteninhalt ist weiters zu ersehen, dass beim Amtsgericht J eine Forderungsanmeldung des FA Salzburg-Stadt im Betrag von € 62.955,57 am erfolgte. Darin ist die Umsatzsteuer 2001 im Betrag von € 35.320,69 enthalten.

Dieser Betrag von € 62.955,57 haftete am (Tag der Verrechnung der Quote), somit vor Haftungsinanspruchnahme, noch aus. Darin sind außer der Umsatzsteuer für 2001 keine Beträge enthalten, für die der Bf im gerichtlichen Finanzstrafverfahren bestraft wurde.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) lediglich eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.

Wie dem oben angeführten, dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten, Urteil des LG Salzburg zu entnehmen ist, wurde der Bf als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH rechtskräftig einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, somit eines vorsätzlichen Finanzvergehens, nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt.
Aufgrund der Nichtentrichtung der im Spruch angeführten Umsatzsteuerbeträge (als Selbstbemessungsabgabe) ist eine Verkürzung derselben eingetreten.
Nach Beendigung des Konkurses der GmbH und Ausschüttung der Quote ist von der Uneinbringlichkeit der nunmehr haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2001 auszugehen.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme gem.
§ 11 BAO sind daher gegeben.

Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde ist auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt, insbesondere auf das Urteil selbst zu verweisen, wonach die Umsatzjahressteuer für 2002 (Restschuld) nicht Gegenstand der gerichtlichen Verurteilung war. Der Beschwerde war daher im Betrag von € 1.822,26 Folge zu geben und die Haftung auf € 32.485,66 einzuschränken.Hinsichtlich des Abzuges der vom Masseverwalter übermittelten Quote, welche richtig W% (nicht 2,49% wie vom Bf angegeben) betrug, wurden € 2.835,03 (siehe Feststellungen aus dem Abgabenkonto), somit rd. 8% auf die Umsatzsteuer 2001 verrechnet. Eine Änderung des Haftungsbetrages hat daraus nicht zu erfolgen.

In der vom Finanzamt getroffenen Ermessensentscheidung wurde die lange Dauer des Verfahrens, es handelt sich um Umsatzsteuer aus dem Jahr 2001 welche im Jahr 2003 vorgeschrieben wurde, die Verurteilung erfolgte im Jahr 2009 – somit vor 7 Jahren –nicht berücksichtigt.
Vorweg ist davon auszugehen, dass im Rückstand zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme nur mehr die Umsatzsteuer 2001, für die gem. § 11 eine Haftungsinanspruchnahme möglich war, aushaftete (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt).
Aufgrund der lange verstrichenen Zeit (Haftungsinanspruchnahme ca. 12 Jahre nach Vorschreibung der Umsatzsteuer 2001) ist die mögliche Haftungsinanspruchnahme von € 32.485,66 in Ausübung des Ermessens um mehr als die Hälfte einzuschränken, sodass sich ein Haftungsbetrag in Höhe von € 15.000,-- (USt 2001) ergibt.

Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.

Unbestritten blieb, dass es sich bei der GmbH um die Fa. F GmbH gehandelt hat (siehe dazu auch im Abgabeninformationssystem bei Wartung Verfahrensdaten, wo die Fa. mit der Firmenbuchnummer FN Y verbunden ist).

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Umsatzsteuervorschreibungen nicht anerkannt würden, ist darauf zu verweisen, dass im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg vorgebracht werden können (siehe zB. ).
Dazu wird auch auf die eigene Beschwerdemöglichkeit des Haftungspflichtigen gem. § 248 BAO hingewiesen.

Zum Einwand der Verjährung ist auszuführen, dass es beim gegenständlichen Urteil und der damit verbundenen Weisung zur Zahlung der Restschuld um eine Maßnahme handelt, die der Bestrafung eines Beschuldigten und nicht der Durchsetzung des Abgabenanspruches dient (siehe ).
Die angesprochene Weisung kann durch das Finanzamt nicht vollstreckt werden und ist daher als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bestrafung zu sehen.
Eine Unterbrechungshandlung liegt daher nicht vor.

Wenn der Bf ausführt, dass das laufende Insolvenzverfahren bei der GmbH von der gegen ihn geführten Beitreibung getrennt zu sehen sei, ist auf die Rechtsprechung des , zu verweisen, wonach der gegenüber § 238 BAO bestehende § 9 Abs. KO (nunmehr IO; Insolvenzordnung) die speziellere Bestimmung darstellt. Durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs wird die Verjährung unterbrochen und beginnt nach Aufhebung des Konkurses Neu zu laufen.
Wie dem durch das Amtsgericht J bestätigten Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer im Jahr 2004 im Konkurs der GmbH angemeldet und endete das Insolvenzverfahren unbestritten erst im Jahr 2015. Verjährung kann daher gegenüber der GmbH nicht eingetreten sein.
Damit ist auf Grund des oben angeführten Erkenntnisses des unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom , Zlen. 91/13/0037, 0038, auch keine Verjährung gegenüber dem potenziell Haftungspflichtigen eingetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgesprochen, dass Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen wirken und somit nicht nur gegenüber der Primärschuldnerin, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkung entfalten.

Dem Bf kann daher nicht gefolgt werden, dass die Beitreibung gegenüber der Primärschuldnerin und dem Haftungspflichtigen getrennt zu sehen ist. Verjährung ist daher nicht eingetreten.

Zum Hinweis des Bf auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und sein Alter ist darauf zu verweisen, dass diese Verhältnisse bei einer Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen und somit in den Hintergrund treten (siehe Kommentar zur BAO Ritz, 5 Aufl.,Tz 5 letzter Satz, und das dort zitierte VwGH Erkenntnis vom , 2006/13/0197).

Wenn der Bf ausführt, dass auf Grund eines Gespräches nach dem Gerichtsverfahren von einer Einstellung des Verfahrens (Einbringungsverfahrens) auszugehen sei, ist anzumerken, dass dafür keine Nachweise erbracht wurden. Zur richterlichen Weisung, die vom Finanzamt nicht vollstreckt werden konnte, siehe die obigen Ausführungen.

Demnach stellt die Haftungsinanspruchnahme nach Kommentarmeinung und ständiger Rechtsprechung des VwGH dem Charakter nach eine Schadenersatzhaftung für widerrechtliches Verhalten dar, eine weitere Berücksichtigung bei der Ermessensentscheidung konnte daher nicht erfolgen.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100297.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at