Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2016, RV/7400039/2014

Kurzparkzonenverordnung der Stadt Wien vom 9. August 2012, MA 46 - DEF/10391/12, betreffend flächendeckende Kurzparkzone Meidling wurde ordnungsgemäß kundgemacht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers B über die Berufung vom gegen den Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6/DII/R2-V-526/2013 vom , betreffend Vorschreibung von Parkometerabgabe iHv EUR 28,00 wegen Abstellens des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 001 in der Kurzparkzone Wien Adresse vom , 10:42 Uhr, bis , 14:27 Uhr, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

III.  Die Abgabe war bereits fällig.

IV. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Wegen Abstellens des im Spruch bezeichneten Kraftfahrzeugs in der näher bezeichneten Kurzparkzone zur beanstandeten Zeit wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, mit zwei Strafverfügungen in Anspruch genommen, gegen die der Bf ordnungsgemäß Einspruch erhoben hatte.

Die Einsprüche begründete der Bf damit, dass er von der Ausdehnung der sogenannten Parkpickerlzone auf den 12. Bezirk im Oktober nichts gewusst habe, weil er wegen beruflicher Tätigkeit in Deutschland längere Zeit dort gelebt habe. Er sei in der Nacht zum 15. Oktober nach Wien gekommen und vom Ring am Naschmarkt vorbei über die Wientallinie in den 12. Bezirk gefahren und habe am Abstellort geparkt. Er habe nirgendwo Kurzparkzonenschilder erkennen können. Nachdem er am 16. Oktober zwei Strafzettel an seinem Wagen gefunden habe, sei er telefonisch in Kontakt mit der MA 67 gewesen. Die zuständige Dame habe ihm gesagt, dass am Gürtel auf der Wientallinie links und rechts zwei Schilder angebracht seien, die auf die Kurzparkzone hinweisen würden. Sie habe weiters gemeint, dass das vollkommen genügen würde.

Das genüge aber seiner Ansicht nach nicht. Diese Schilder würden nach den Verkehrsvorschriften beidseits für die gerade Strecke auf der Wientallinie gelten, nicht aber für Querstraßen. Einen Hinweis, dass fast der ganze 12. Bezirk betroffen sie, habe es damals nicht gegeben und gäbe es auch heute nicht. Aus diesem Grund habe für den Bf nicht erkennbar sein können, dass Meidling Kurzparkzone geworden sein. Übrigens sei das nicht nur für ihn so, denn am 16. Oktober habe er im unteren Bereich der Aichholzgasse und in der Ehrenfelsgasse etliche deutsche, slowakische, polnische und ungarische Wagen gesehen, die man mit Strafzetteln beglückt hatte. Das sei ein deutlicher Beleg dafür, dass für all diese Fahrer nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine Kurzparkzone handle.

Der Abgabenbescheid vom wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Grundlagen für Abgabenfestsetzung wurde für den von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr und für den von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr, sohin insgesamt für 14 Stunden, berechnet, woraus sich die Nachverrechnung an Parkometerabgabe von 28 Euro ergibt.

In seiner gegen den Abgabenbescheid erhobenen Berufung vom gibt der Bf an, den Bescheid nach längerem Auslandsaufenthalt erst am letzten Freitag im Briefkasten vorgefunden zu haben. Zur Begründung verweist er auf die im Einspruch vorgetragenen Gründe und legt eine Kopie des Einspruchs bei.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als im Abgabenverfahren belangte Behörde betrachtete die Berufung als rechtszeitig und wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens wird im Berungsbescheid ausgeführt, mit Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahl MA 46 - DEF/10391/12, sei ein Teil des Gemeindestraßennetzes innerhalb des 12. Wiener Gemeindebezirks, der auch den gegenständlichen Abstellort umfasse, in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr zur flächendeckenden gebührenpflichten Kurzparkzone iSd § 25 StVO erklärt und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d und 13e StVO am kundgemacht worden.

Weiters führt die belangte Behörde aus, dass es sich um ein Abgabenverfahren, und nicht um Verwaltungsstrafverfahren, handle, weshalb es auf ein Verschulden der Partei nicht ankomme.

Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Vorlageantrag und brachte vor, dass es ihm erschwert worden sei, die geforderte Norm einzuhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Gemäß § 24 Abs 1 BFGG idF des AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) ist für solche aufgrund des Art 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Einführung der Bescheidbeschwerde an Stelle der Berufung und Behandlung von vor dem eingebrachten Berufungen

Gemäß § 323 Abs 38 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Der dargestellten Rechtslage zufolge ist die gegenständliche Berufung als Bescheidbeschwerde zu erledigen.

Die Berufung ist zulässig und rechtzeitig, aber unbegründet.

Rechtsgrundlage

Die die Kurzparkzone regelnden Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO 1960 gehören zu den Vorschriftszeichen, deren Anbringung [grundsätzlich] § 51 StVO 1960 regelt. Gemäß § 51 Abs 4 StVO 1960 idgF gilt für die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder auf Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, § 44 Abs 4 StVO 1960.

Gemäß § 44 Abs 4 StVO 1960 idgF werden Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 ) festzuhalten. [...]

Gemäß § 203 BAO ist b ei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist

Sachverhalt:

Es wird in der Berufung nicht bestritten, dass sich der Abstellort innerhalb jenes Bereiches befunden hat, der sich aus der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahl MA 46 - DEF/10391/12, als flächendeckende Kurzparkzone ergibt. Bestritten wird lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk, wobei folgende Rechtsfrage aufgeworfen wird:

Mit der Berufung wird folgende Rechtsfrage aufgeworfen:

Ist  es für eine ordnungsgemäße Kundmachung der die flächendeckende Kurzparkzone im 12. Wiener Gemeindebezirk regelnden Verordnung MA 46 - DEF/10391/12, ausreichend, wenn jede nur mögliche Einfahrt in diesen Bereich durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z 13d StVO ("Kurzparkzonen Anfang") auf den Beginn der Parkbeschränkung und jede nur mögliche Ausfahrt aus dem Bereich der Kurzparkzone die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z 13e StVO ("Kurzparkzone Ende") auf das Ende der Gültigkeit der Parkbeschränkungen hinweist?

Nach der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht ist diesfalls die flächendeckende Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht. Sei diese Kennzeichnung erfolgt, so seien alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden solle, sei eine darüber hinaus gehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone - wie die Anbringung blauer Bodenmarkierung - zur Gesetzmäßigkeit nicht erforderlich (, , ).

Die Beschwerde tritt der in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Annahme, die entsprechenden Verkehrszeichen wären zur beanstandeten Zeit an besagten Stellen aufgestellt gewesen, nicht entgegen.

Die hier aufgeworfene Frage hat bereits der Verfassungsgerichtshof beantwortet. U.a. mit dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfGH B291/94 hat das Höchstgericht zur flächendeckenden Kurzparkzone des 1. Wiener Gemeindebezirks zu Recht erkannt, dass die Kundmachung der diesbezüglichen Kurzparkzonenverordnung rechtmäßig erfolgt ist, weil die Kurzparkzone durch Vorschriftszeichen an den Ein- und Ausfahrten in den und vom 1. Bezirk - und nicht entlang der den 1. Bezirk begrenzenden Straßenzüge - gekennzeichnet wurde.

Die für die Erlassung von Kurzparkzonenverordnungen zuständige MA 46 hat dem BFG konkret zur gegenständlichen Verordnung MA 46 - DEF/10391/12 die Auskunft erteilt, dass die für die Aufstellung der Verkehrszeichen zuständige MA 28 (Straßenerhalter Wiens) mitgeteilt hat, dass am an sämtlichen Ein- und Ausfahrtsstraßen die entsprechenden Kurzparkzonenschilder aufgestellt waren. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es weder für die Normqualität der KurzparkzonenV noch für die Rechtmäßigkeit der Kundmachung auf den Aktenvermerk gemäß § 44 Abs 4 StVO 1960 an (vgl ; , 97/02/0246). Da diese Art der Beschilderung nach Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes als ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung anzusehen ist, zeigt die Berufung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zur flächendeckenden Kurzparkzone Meidling siehe auch .

Zum im Vorlageantrag vorgetragenen Einwand, die Einhaltung der geforderten Norm sei dem Beschwerdeführer erschwert worden, ist zunächst auszuführen, dass es in einem Abgabenfestsetzungsverfahren auf ein Verschulden auch seitens der Behörde grundsätzlich nicht ankommt (zB ; ; ). Im Abgabenrecht wird ein Verschulden nur im Zusammenhang mit Ermessensentscheidungen (Billigkeitsmaßnahme), die gegenständlich aber nicht vorliegt, berücksichtigt. Auch die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist bei gegebener Faktenlage auszuschließen. Gegenständlich liegt eine Tatbestandswirklichung vor, die als zwingende Rechtsfolge die Abgabenfestsetzung nach sich zieht, worauf bereits die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat (§ 4 Abs 1 BAO). Darüber hinaus lässt der Vorlageantrag jedwede Ausführung darüber vermissen, worin konkret für den Beschwerdeführer die Erschwernis zur Einhaltung der geforderten Norm bestanden haben soll.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier zu lösende Frage, ob es für eine ordnungsgemäße Kundmachung der die flächendeckende Kurzparkzone ausreichend ist, wenn jede nur mögliche Einfahrt in diesen Bereich durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z 13d StVO ("Kurzparkzonen Anfang") auf den Beginn der Parkbeschränkung und jede nur mögliche Ausfahrt aus dem Bereich der Kurzparkzone die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z 13e StVO ("Kurzparkzone Ende") auf das Ende der Gültigkeit der Parkbeschränkungen hingewiesen hat, hat bereits der Verfassungsgerichtshof beantwortet (; B294/94; B536/94; B537/94; B869/94; B870/94; B1296/94; B1733/94).

Wien, am

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