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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2016, RV/7100960/2015

Besteuerungsrecht Österreichs an nach ASVG geleisteten Krankengeld eines deutschen Grenzgängers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des Bf., X.X.X geboren, Deutschland, A. wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Albert Leitner, D-84347 Pfarrkirchen, Am Griesberg 5b gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , Evidenznummer: 0 betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Abzugssteuer vom nach den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs. 4 B VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf. genannt) war deutscher Grenzgänger. Er wohnte in Deutschland in der Nähe der Grenze und arbeitete bei einem österreichischen Unternehmen im Raum Schärding nahe der Grenze. Er wurde von seinem Arbeitgeber bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer angemeldet und an diese Sozialversicherungsanstalt wurden die Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung nach dem ASVG geleistet.

Im Zeitraum von Jänner 2012 bis Jänner 2013 erhielt der Bf. von der OÖGKK Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung von insgesamt € 14.431,25 ausbezahlt, wovon € 1.723 als Lohnsteuer einbehalten und an die zuständige Abgabenbehörde abgeführt wurden.

Am , eingebracht am , stellte der Bf. mit Formblatt ZS-RD1 beim FA Bruck Eisenstadt Oberwart den Antrag auf Rückzahlung der vom Krankengeld entrichteten Lohnsteuer in Höhe von € 1.723.

Mit Bescheid vom , z.H. des anwaltlichen Vertreters, wurde vom FA der Rückzahlungsantrag gemäß Art 27 i.V.m. Art 18 Abs. 2 DBA-Deutschland als unbegründet abgewiesen, weil für Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung das Kassenstaatsprinzip normiert sei und daher der Republik Österreich das Besteuerungsrecht zustehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde (Schriftsatz vom , eingebracht am ) und führte zur Begründung Folgendes aus:

„Die von Ihnen angeführte Begründung mit Art 18(2) DBA-Deutschland ist unzutreffend. Es wurde von Ihnen nicht berücksichtigt, dass mein Mandant Grenzgänger ist und daher laut DBA das Besteuerungsrecht in Deutschland begründet ist (Wohnsitzstaat). Nach Art 15(2) DBA hat Österreich kein Besteuerungsrecht, die einbehaltenen Steuern sind zu erstatten.

Der Mandant versteuert seine Einkünfte in Deutschland, das österreichische Krankengeld unterliegt im Wege der Progression ebenfalls der deutschen Besteuerung. Ihre Argumentation führt zu einer Doppelbesteuerung.

Es wurde kein Antrag auf Erstattung Quellensteuer gestellt. Sondern ein Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuer, da die Krankenkassen nach § 69(2) österreichisches Einkommensteuergesetz zur Vorversteuerung verpflichtet sind.

Nach Auskunft der zuständigen Krankenkasse wird diese Abzugssteuer vom zuständigen österreichischen Finanzamt im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung zurückerstattet. Es ist nur der Nachweis zu erbringen. dass eine entsprechende steuerliche Erfassung in Deutschland erfolgt. Dies ist bisher in allen gleichartigen Fällen problemlos durch das Finanzamt Braunau Ried Schärdung durchgeführt worden und die einbehaltene Abzugsteuer auf das Krankengeld wurde vollumfänglich erstattet. Offenbar hat sich in der Zuständigkeit etwas geändert, sodass dieser Erstattungsantrag bei Ihnen eingereicht worden ist.

Wir verweisen auf Art. 27 DBA und die ergänzenden Konsultationsvereinbarungen. Das Besteuerungsrecht liegt in diesem Fall zweifelsfrei in Deutschland im Wege des Progressionsvorbehaltes. Auf die angeschlossene EAS-Auskunft des wird hingewiesen, die analog in diesem Fall anzuwenden ist.“

Das FA erließ mit Bescheid vom mit folgender Begründung eine abweisende Beschwerdevorentscheidung:

„Die Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 6 DBA Deutschland mit wechselseitigem Besteuerungsverzicht der jeweiligen Tätigkeitsstaaten — somit Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates — gilt nur im Bereich der privaten Aktivbezüge. Diese Verteilungsnorm ist daher auf „passiv“ erzielte Arbeitslöhne oder auf Lohnersatzleistungen, wie jene der im Versicherungsfall der Krankheit von den Sozialversicherungsträgern geleisteten Gelder, nicht anwendbar. Krankengelder werden auch nach dem Kommentar zum OECD-Musterabkommens der Verteilungsnorm des Art. 18 OECD-MA zugeordnet (vgl. Holzapfel in SWI 2003, 547).

Nach Art 18 Abs. 2 des DBA-Deutschland können Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausdrücklich nur im Kassenstaat besteuert werden. Das „Kassenstaatsprinzip“ gilt auch für Grenzgänger (vgl. EAS-Auskunft des BMF—010221/1336—IV/4/2010). In Ihrer Beschwerde wird genau auf dieses Schriftstück verwiesen. Der letzte Satz darin lautet:

‚Deutsches Krankengeld eines österreichischen Grenzgängers ist daher unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Besteuerung freizustellen.‘

Das bedeutet im vorliegenden umgekehrten Fall: Österreichisches Krankengeld eines deutschen Grenzgängers ist daher unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung freizustellen. Das österreichische Krankengeld ist also in Deutschland freizustellen, somit in Österreich zu versteuern, wobei sich Deutschland vorbehält, auf den in Deutschland zu erfassenden Teil des Gesamteinkommens jenen Steuersatz anzuwenden, der auf das in- und ausländische Gesamteinkommen entfällt (= Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.“

Am stellte der Bf. durch seinen berufsmäßigen Parteienvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit Vorlagebericht vom 6.2.2105 wurde die Beschwerde vom FA dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung samt der Verwaltungsakten vorgelegt und der Beschwerdeführer unter Anschluss dieses Vorlageberichtes vom damit eröffneten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verständigt.

Parallel dazu reichte der Bf. ebenfalls durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim FA Braunau Ried Schärding am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ein, um im Wege des Veranlagungsverfahrens die auf das Krankengeld entfallende Lohnsteuer als Steuergutschrift zu erhalten. Zu diesem Zwecke optierte der Bf. gemäß § 1 Abs. 4 EStG in die unbeschränkte Steuerpflicht.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom wurde dem Bf. von den in Form des Krankengeldes bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (€ 11.010) die anrechenbare Lohnsteuer von € 1.544 gutgeschrieben.

Der Bf. kam der ihm gemäß § 265 Abs. 6 BAO auferlegten Verpflichtung, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen nicht nach. Er unterließ es, dem BFG das vom ihm wegen derselben Steuerrückzahlung geführte Parallelverfahren bei einer anderen Abgabenbehörde (Rückzahlung der Lohnsteuer für Krankengeld im Wege der Veranlagung) und die  dann tatsächlich erhaltene Gutschrift und Rückzahlung dieser Lohnsteuer mitzuteilen.

Der Bf. hat damit durch seinen berufsmäßigen Parteienvertreter versucht, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine bereits refundierte Lohnsteuer über ein anderes Verfahren nochmals ausbezahlt zu erhalten.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bestimmung des Artikels 18 Abs. 1 und 2 DBA-Deutschland lautet:

„(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.“

Der vorstehende Sachverhalt ist eindeutig erwiesen und steht auch nicht in Streit. Dieser liegt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Die Lösung der strittigen Rechtsfrage folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzwortlaut: Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung dürfen nach Art. 18 Abs. 2 des DBA-Deutschland ausschließlich im sogenannten Kassenstaat besteuert werden. Das ist der Vertragsstaat, in dem sich die öffentliche Kasse befindet (z.B. der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung), welche die gesetzlichen Bezüge an den Steuerpflichtigen ausbezahlt hat. Das Besteuerungsrecht an dem Krankengeld, das der Bf. von einer österreichischen Sozialversicherungsanstalt als Lohnersatz erhalten hat, ist durch Art 18 Abs. 2 leg. cit. Österreich zugeteilt.

Aus der im Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland normierten Subsidiarität gegenüber den Art. 16 bis 20 und dem notwendigen Vorrang der spezielleren Regelung des Art. 18 Abs. 2 betreffend die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung ergibt sich eindeutig, dass auch das gesetzlich Krankengeld von Grenzgängern selbstverständlich dem Regelungsregime des Art 18 Abs. 2 DBA-Deutschland unterliegt und daher für diese Bezüge genauso das Kassenstaatsprinzip gilt.

Nach Art. 27 DBA-Deutschland ist die im Abzugswege (an der Quelle) erhobene Steuer – hier Lohnsteuer für Krankengeld - auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

Da durch das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Österreich an diesen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weder vermindert noch entzogen wird, war der Antrag von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen worden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln, da sich die Lösung der Streitfrage bereits aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ergab. Eine ordentliche Revision war daher auszuschließen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100960.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at