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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.09.2016, RV/7400123/2016

Auswechseln der Beschwerdeführerin bedeutet die Einbringung einer neuen Beschwerde und keine fristwahrende Änderung - Zurückweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich in der Beschwerdesache der Bf.., Adr., vertreten durch KW, techn. Sachverständiger, A-Str.,

  • über den Antrag vom 24.6.20156 auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde der HV. vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, vom und , beide Zahl: 0006730/14, Gebührenkonto XX betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr im Zeitraum 2012 und 2013 für die Liegenschaft, Wien 12, B-Str. und

  • über die Bescheidbeschwerde vom gegen die beiden bereits unter 1. bezeichneten Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vom und , zugestellt am

    beschlossen:

  • Der Vorlageantrag der WBG Wohnen und Bauen, Gesellschaft m.b.H vom , eingebracht am , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, vom , zugestellt am , Zahl: MA31-114432/16, wird gemäß §§ 264 Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. 260 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF (BAO), als unzulässig zurückgewiesen.
     

  • Die Bescheidbeschwerde der WBG Wohnen und Bauen, Gesellschaft m.b.H vom , eingebracht am , wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

    Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt:

Mit Schreiben und E-Mail vom beantragte der Sachverständige KW (im folgenden Vertreter oder kurz PS genannt) für die Hausverwaltung der Liegenschaft Wien 12, B-Str. eine Herabsetzung der Abwassergebühr ab dem Jahr 2012 für jene bezogene Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangte. Zur Antragsbegründung werde im Auftrag der Hausverwaltung ein Gutachten erstellt und dafür um Fristerstreckung bis April 2014 ersucht. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen wurde am das erwähnte Sachverständigengutachten der MA 31 übermittelt.

Das Gutachten vom lautet auszugsweise wie folgt:

„Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird, für das Objekt 1120 Wien, B-Str, einer Wohnhausanlage der HV...

Im folgenden Gutachten wird der Gesamtwasserverbrauch des Objektes auf in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete und nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet Wassermengen aufgeteilt, um gemäß § 13 Abs. 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetztes 1978 idgF, LGBl Wien Nr. 8/2010, eine Herabsetzung der Abwassergebühr beantragen zu können. …

Der Gesamtjahreswasserbezug, der nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete wird errechnet sich für die gegenständliche Liegenschaft mit 124m3. Für diese bezogene Wassermenge ist die jährliche Abwassergebühr ist refundieren.“

Dem in der Form einer Begründung zum Antrages vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr verfassten Gutachten war eine Vollmacht der HV, (im Folgenden HV-. oder Hausverwalter genannt) vom angeschlossen. Darin wird PS bevollmächtigt die HV-. im Abgabenverfahren zur Herabsetzung der Abwassergebühr beim Magistrat der Stadt Wien zu vertreten und als Zustellungsbevollmächtigter erklärt.

Im Abgabenakt der MA 31 war als Eigentümerin und Wasserabnehmerin der antragsgegenständlichen Liegenschaft (B-Str) die Bf (im Folgenden Bf, oder Beschwerdeführerin, kurz Bf. ) erfasst.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom teilte die MA 31 dem Vertreter mit, dass er für den Wasseranschluss in der B-Str. (Gebührenkonto XX) einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr eingebracht habe. Abgabepflichtiger und somit Partei in diesem Abgabenverfahren sei jedoch laut Aktenlage die Bf,. Mit seiner Eingabe vom habe der Vertreter jedoch eine Vollmacht der HV-. vorgelegt. Er werde daher aufgefordert, seine Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren durch Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen.

Mit E-Mail vom übermittelte PS eine Vollmacht der BWS-Gruppe, in der er von beiden juristischen Personen, der HV-. und der Bf, zur Vertretung im gegenständlichen Herabsetzungsverfahren bei der MA 31 bevollmächtigt wurde.

Mit Erhebungsauftrag vom ersuchte die MA 31 die MA 42 Wiener Stadtgärten Ermittlungen über die nicht in den Kanal eingeleitete Wassermenge betreffend das Wohnhaus B-Str vorzunehmen. Nach mehreren Urgenzen übermittelte die MA 42 im Dezember 2015 der MA 31 einen Erhebungs- und Berechnungsbogen, in dem für das angefragte Objekt eine Nichteinleitungsmenge von 27m3 festgestellt wurde.

Mit Erledigung vom Dezember 2015 wurde der Bf,, z.H. des Vertreters PS gemäß § 183 Abs. 4 BAO als Partei vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht.

Mit E-Mail vom teilte der Vertreter unter nochmaligem Anschluss seines Gutachtens mit, dass die darin dargelegte Nichteinleitungsmenge von 124m3 richtig bemessen sei.

Mit den Bescheiden der MA 31 vom (betr. Zeitraum 2013) und (betr. Zeitraum 2013), die an die Abgabepflichtige, Bf, gerichtet und am an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt wurden, wurde der Antrag vom auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 KKG mit der Begründung abgewiesen, dass die erforderliche gesetzliche Mindestmenge von 100m3 nicht erreicht werde.

Gegen diese an die Bf, ergangenen Abgabenbescheide erhob der Vertreter (PS) mit Schriftsatz vom ausdrücklich namens der HV-. als Beschwerdeführerin Beschwerde und begehrte dem Herabsetzungsantrag entsprechend der gutachterlich bestätigten Nichteinleitungsmenge von 124m3 stattzugeben. Diesem Anbringen schloss er eine erneuerte Vollmacht der HV-. vom an.

Die MA 31 setzte mit Bescheid vom die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO aus, weil beim Bundesfinanzgericht zur gleichen Rechtsfrage bereits Verfahren anhängig waren. Vom Vertreter wurde nämlich für eine größere Anzahl von Liegenschaften durch Gutachten die Nichteinleitungsmenge gemäß § 13 KKG festgestellt und hat er für die Hausverwaltungen auch die Führung der abgabenbehördlichen Herabsetzungsverfahren übernommen. Dabei ist er in gleicher oder ähnlicher Weise im Rechtsmittelverfahren namens der Hausverwaltungen anstatt als Vertreter der Abgabepflichtigen, an welche die Abgabenbescheide der MA 31 gerichtet waren, eingeschritten.

Vom BFG wurde ein Vergleichsfall mit Beschluss vom , RV/7400135/2015 entschieden. Die Beschwerde wurde wegen fehlender Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Der bekämpfte Abgabenbescheid wegen Herabsetzung der Abwassergebühr war an die Hauseigentümerin und Wasserabnehmerin als Abgabepflichtige ergangen und zugestellt worden und eben nicht an die Beschwerdeführerin. Diese hat aber als Hausverwalterin der Liegenschaft, vertreten durch den technischen Sachverständigen PS, explizit im eigenen Namen die Bescheidbeschwerde gegen diese Abgabenbescheide erhoben.

Die MA 31 hat in der Folge unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des BFG, die Anlass für die Aussetzung der Entscheidung war, das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die von der HV-. im eigenen Namen erhobene Bescheidbeschwerde vom gegen die an die Bf, ergangenen Bescheide (26.1. und ) wegen fehlender Beschwerdelegitimation gemäß § 260 i.V.m. § 246 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Da die HV- in dieser Bescheidbeschwerde ausdrücklich und zweifelsfrei als Beschwerdeführerin aufgetreten ist, war die Erledigung durch die zurückweisende BVE vom  demgemäß an die HV- ergangen und ihr am rechtswirksam zugestellt worden.

In einer zeitlichen Überschneidung brachte PS mit E-Mail vom eine sogenannte Berichtigung der Bescheidbeschwerde vom in der Fassung vom ein, indem er die Beschwerdeführerin austauschte. Statt der bisher genannten HV-. trat nunmehr die Bf, als Beschwerdeführerin auf. Zudem wurde eine erneuerte Vollmacht der Bf, vom dieser Eingabe angeschlossen.

Die MA 31 beurteilte die von einer anderen Beschwerdeführerin, nunmehr der Bf,, erhobene Bescheidbeschwerde vom gegen die Bescheide vom und als neues, erstmals eingebrachtes Rechtsmittel und nicht als bloße Änderung (Richtigstellung) einer bereits eingebrachten Beschwerde, nämlich der Beschwerde der HV-. vom .

Aus diesem Grunde wurde die von der Bf,, vertreten durch PS, erhobene Bescheidbeschwerde vom , eingebracht am gegen die Bescheide vom 26.1. und von der MA 31 mit BVE vom , zugestellt am , wegen Verspätung zurückgewiesen. Diese BVE erging folglich an die Bf,, die eben mit dem Anbringen vom erstmals - jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - als Beschwerdeführerin gegen die an sie ergangenen Bescheide aufgetreten ist.

Mit Vorlageantrag vom , eingebracht am , bekämpft die Bf, vertreten durch PS nun nicht – die an sie ergangene zurückweisende BVE vom wegen Verspätung – sondern die an die HV-. gerichtet zurückweisende BVE vom wegen deren fehlender Beschwerdelegitimation. Ausdrücklich wird die BVE vom , zugestellt am in ihrem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit angefochten und die Aufhebung dieses Zurückweisungsbescheides sowie eine stattgebende inhaltliche Entscheidung über die Herabsetzung der Abwassergebühr begehrt. Zudem werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt (gezeichnet die Bf,, vertreten durch PS).

Weiters brachte PS namens der Bf, eine als „Klarstellung“ bezeichnete Eingabe vom , eingebracht per E-Mail am , mit folgendem Inhalt ein:

„Die Beschwerdewerberin stellt den Antrag die angefochtene BVE vom , Zl. MA31-415504/16 aufzuheben und dem Herabsetzungsantrag gemäß § 13 KKG stattzugeben. Begründend wurde ausgeführt, dass keine neuerliche Beschwerde existiere. Bei dem Schreiben vom handle es sich lediglich um eine Richtstellung  der Beschwerdeführerin zu der rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom .

Mit Vorlagebericht vom wurden von der belangten Behörde die beiden Rechtsmittel dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Es wurde erwogen:

Zu 1.:

Die Bestimmung des § 264 der Bundesabgabenordnung idgF (BAO) lautet:

„(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

         a)       § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

         b)      § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

         c)       § 255 (Verzicht),

         d)       § 256 (Zurücknahme),

         e)       § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

         f)       § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.“

Es steht zweifelsfrei fest, dass die Bf, mit ihrem Anbringen vom im eigenen Namen gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , die nicht an sie, sondern an die HV- ergangen ist, einen Vorlageantrag eingebracht hat.

Die BVE vom spricht über die von der HV-. eingebrachte Beschwerde vom ab, sodass die Bf, gemäß § 264 Abs. 2 nicht Beschwerdeführerin ist und die BVE vom auch ihr gegenüber nicht wirkt. Da die Bf, mit ihrem Anbringen vom einen Vorlageantrag gestellt hat, ohne Beschwerdeführerin  in dem Verfahren zu sein, über das die angefochtene BVE abgesprochen hat, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gegeben. Ihr im eigenen Namen eingebrachter Vorlageantrag vom war daher wegen fehlender Prozesslegitimation gemäß § 264 Abs. 5 BAO vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

Mit Eingabe vom , eingebracht am , wurde die Bescheidbeschwerde vom gegen die Bescheide vom 26.1. und inhaltlich abgeändert, indem die Person der Beschwerdeführerin ausgewechselt wurde. Anstelle der in der Beschwerde vom als Beschwerdeführerin eindeutig bezeichneten HV-. wurde nunmehr mit dem Vermerk „Richtigstellung“ die Bf, als Beschwerdeführerin erklärt.

Die belangte Behörde hat die Einbringung der Bescheidbeschwerde vom durch eine andere Beschwerdeführerin am nicht als zulässige, fristwahrende Änderung eines bereits gestellten Antrages, sondern als neues Anbringen beurteilt. Folgerichtig hat sie daher diese Beschwerde der Bf, mit BVE vom wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese BVE hat die Bf. mit Schriftsatz vom  durch ihren Vertreter eine sogenannte "Klarstellung" eingebracht. Dieses Anbringen enthält alle Merkmale eines fristgerecht gestellten Vorlageantrages.

Die Person des Antragstellers (hier die Bf.) und der Gegenstand des Anbringens (hier die Beschwerde gegen die Bescheide der MA 31 vom 26.1. und ) bilden eine Einheit, welche die Partei und den Prozessgegenstand in einem Verfahren unabänderlich festlegt. Das Auswechseln der Beschwerdeführerin stellt daher keine Änderung einer bereits eingebrachten Beschwerde dar, sondern ist als neues Anbringen einer anderen Partei im Sinne des § 78 BAO zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht, die von der Bf, erstmals mit Anbringen vom , eingebracht am , erhobene Beschwerde gegen die Bescheide vom 26.1. und als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Es steht eindeutig fest, dass diese Bescheide der Bf. am rechtswirksam zugestellt worden sind und die einmonatige Rechtsmittelfrist somit am Dienstag, den abgelaufen ist (ebenso BFG, , RV/7400089/2016).

Gegen diese BVE vom , zugestellt am , wurde mit als „Klarstellung“ bezeichnetem Anbringen vom binnen offener Frist ein zulässiger Vorlageantrag von der Bf, gestellt. Es war daher über ihre Beschwerde vom , eingebracht am , vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte nicht das Gewollte. Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich.

In den beiden Beschwerden vom und vom sind die beiden verschiedenen Beschwerdeführerin jeweils eindeutig und einwandfrei bezeichnet worden. Das Anbringen vom stellte daher keine Richtigstellung einer im Schreiben vom zweifelhaft oder mangelhaft benannten Beschwerdeführerin (der HV-.) dar, sondern eine neue, erstmals eingebrachte, Beschwerde einer anderen Beschwerdeführerin (der Bf,).

Wie bereits ausgeführt, war diese Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden und daher wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §§ 274 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 i.V.m. 264 Abs. 4 lit. f BAO abgesehen werden.

Vom BFG wurden bereits weitere, gleiche oder ähnlich gelagerte Fälle, in denen PS als Vertreter der Hausverwaltung oder der Liegenschaftseigentümer im abgabenrechtlichen Herabsetzungsverfahren gemäß § 13 KKG unzulässige Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge eingebracht hat, entschieden (vlg. dazu RV/7400135/2015 vom , RV/7400059/2016 vom , RV/7400083/2016 vom , RV/7400089/2016 vom ).

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH, , 2009/16/0091), und sich die Rechtsfolge aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der §§ 78, 260 und 264 BAO ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400123.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-12186