Eine "Doppelbestrafung" nach ParkometerG und StVO ist zulässig
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500814/2015-RS1 | Eine "Doppelbestrafung", einerseits nach ParkometerG, andererseits nach StVO ist zulässig, nachdem es sich bei den Delikten um zwei Delikte mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen handelt (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden des X, Y) vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67-V1, 2) vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA V2 sowie 3) vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67-V3 jeweils betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz
a) zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse Gz. MA 67-V1 bzw. MA V2 als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
- Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren i.H.v. 20% der verhängten Geldstrafen, d.s. gesamt € 56,40 zu leisten.
b) den Beschluss gefasst:
- Gemäß § 50 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis Gz. MA 67-V3 eingestellt.
- Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren (Pkt. a) i.H.v. € 56,40 ist zusammen mit den Geldstrafen (Pkt. a) i.H.v. gesamt € 282,- sowie den verwaltungsbehördlichen Kosten der Strafverfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG (Pkt. a+b) i.H.v. gesamt € 41,80, somit insgesamt € 380,20 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Straferkenntnis vom MA 67-V1
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am eine Strafverfügung MA 67-V1, nach der X (Beschwerdeführer i.d.F. Bf.) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Dominikanerbastei 1 um 19:53 Uhr mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültigen Parkscheines versehen zu haben, begangen habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde gegenüber dem Bf. wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe i.H.v. € 136,- bzw. bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. Einspruch in dem er darlegte, dass er durch sein Verhalten niemand behindert oder gefährdet habe und wegen des gleichen Vergehens mit der MA 67-V4 ‚ermittelt‘ werde, wobei aufgrund der Strafregeln ein Vergehen nicht zweifach verfolgt werden könne.
In dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis vom wurde festgehalten, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (1010 Wien, Dominikanerbastei 1) abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben.
Zu den Einwendungen des Bf. werde festgestellt, dass das von ihm im angeführte Straferkenntnis MA 67-V4 eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ‚Halten und Parken verboten‘ – Anrainerzone) betreffe.
Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone dadurch unterbrochen werde, weshalb von einer Doppelbestrafung nicht gesprochen werden könne.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).
Der Eintritt der Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei zur Verwirklichung des Tatbildes nicht erforderlich. Der Tatbestand der angelasteten Übertretung sei objektiv verwirklicht.
Die Strafbemessung sei unter Berücksichtigung des Vorliegens verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen erfolgt.
Gegen das Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom , eingebracht am Beschwerde erhoben.
Begründend wurde wie in dem Einspruch gegen die Strafverfügung darauf verwiesen, dass ein zweites Strafverfahren zum gleichen Vergehen parallel geführt werde (Gz. s.o.) und das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Parkschein an der gleichen Stelle und zur gleichen Zeit eine nicht gerechtfertigte Doppelbestrafung darstelle.
2) Straferkenntnis vom MA 67-V2
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am eine Strafverfügung MA 67-V2, nach der der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Dr. Ignaz Seipel Platz 3 um 21:12 Uhr mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültigen Parkscheines versehen zu haben, begangen habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gegenüber dem Bf. eine Geldstrafe i.H.v. € 146,- bzw. bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. Einspruch in dem er darlegte, dass er zur Tatzeit keinen Parkschein habe beschaffen können und durch sein Verhalten niemand behindert oder gefährdet habe.
In dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis vom wurde festgehalten, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (1010 Wien, Dr. Ignaz Seipel Platz 3) abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Der Hinweis des Bf. auf den Umstand, dass es ihm nicht gelungen sei, Parkscheine zu besorgen sei nicht zielführend. Parkscheine seien u.a. an Fahrscheinautomaten der Wr. Linien in allen U-Bahn Stationen, an Tankstellen bzw. bei Zigarettenautomaten erhältlich. Zudem gebe es seit die Möglichkeit, sich des elektronischen Parkgebührensystems ‚Handy Parken‘ zu bedienen.
Der Bf. hätte sich somit vor Abstellen des Fahrzeuges z.B. auf dem Weg zu seinem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder auf das Abstellen des Fahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten können.
Zum Vorbringen, dass der Bf. durch das Abstellen des Fahrzeuges niemand behindert oder gefährdet habe sei darauf hinzuweisen, dass er kein vorschriftswidriges Verhalten nach der Straßenverkehrsordnung zu verantworten habe und das diesbezügliche Argument damit ins Leere gehe.
Bei der Strafbemessung seien verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu berücksichtigen gewesen.
Gegen das Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben.
In seiner Begründung führt der Bf. an, dass es unverständlich sei, dass die Beschaffung von Parkscheinen nach 21 Uhr keinen Entlastungsgrund darstellen würde.
Obgleich er laut Straferkenntnis keine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstelle, werde eine Verletzung der Sorgsamkeitspflicht vorgeworfen was zu den Schluss zulasse, dass es der Behörde primär um die Eintreibung von Strafgeldern gehe.
3) Straferkenntnis vom MA 67-V3
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am eine Strafverfügung MA 67-V3, nach der der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Wasagasse 14 um 20:00 Uhr mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültigen Parkscheines versehen zu haben, begangen habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gegenüber dem Bf. eine Geldstrafe i.H.v. € 136,- bzw. bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. Einspruch in dem er darlegte, dass er durch sein Verhalten niemand behindert oder gefährdet habe und in der Umgebung weitere Parkplätze frei gewesen seien, so dass auch nachkommende Parkplatzsuchende ihren PKW hätten abstellen können.
In dem Straferkenntnis vom wurde festgehalten, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (1090 Wien, Wasagasse 14) abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben.
Zu den Einwendungen des Bf., nachdem niemand gefährdet oder behindert werde sei festzustellen, dass das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung kein Tatbestandselement und die Verwaltungsübertretung bereits durch das bloße Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein verwirklicht sei.
Die Parkometerabgabe sei nicht entrichtet und fahrlässig verkürzt worden.
Bei der Strafbemessung wurde auf mehrere, bei der Behörde aufscheinende, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen verwiesen.
Gegen das Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde führte der Bf. aus, dass er den aushaftenden Betrag bereits am eingezahlt habe.
Nachdem die zuständige Behörde keine Einzahlung in Bezug auf das benannte Verwaltungsstrafverfahren feststellen konnte, wurde der Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis für die Entrichtung der Strafe zu erbringen.
In seiner Antwort (mail vom ), erläutert der Bf., dass er keinen diesbezüglichen Zahlungsbeleg gefunden, jedoch am gleichen Tag () € 136,- zur Begleichung des Verwaltungsmandats eingezahlt habe.
Nachdem der Betrag mit bei der Behörde gutgeschrieben worden war, zog der Bf. die Beschwerde mit mail vom zurück.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1) Straferkenntnis vom MA 67-V1
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschuldigte hat als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kenneichen L am in 1010 Wien, Dominikanerbastei 1, dieses in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne bei Beginn des Abstellvorganges vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (, 19:53 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde von dem Bf. nicht bestritten.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 22 Abs. 2 VStG gilt: Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 geltende Kumulationsprinzip schließt nicht aus, daß beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Die durch die Straßenverkehrsordnung und das Wr Parkometergesetz geschützten Rechtsgüter sind nicht identisch (vgl. ).
Der VwGH hat dort mit RS 1 näher dargetan:
‚Es ist für die Abgabepflicht nach dem Wr ParkometerG ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (Hinweis E , 892/78).‘
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung. Es wurden in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt (, 2002/17/0350).
Die Bestimmungen des Wr. ParkometerG dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Bf. die Parkometerabgabe verkürzt hat. Diese wird zum Zwecke der Parkraumbewirtschaftung eingehoben und dient nicht dazu bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern Verkehrsflächen exklusiv einzuräumen.
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung, welche dem Bf. vorgeworfen wird, weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es waren aus der Aktenlage auch keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
2) Straferkenntnis vom MA 67-V2
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschuldigte hat als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kenneichen L am in 1010 Wien, Dr. Ignaz Seipel Platz 3, dieses in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne bei Beginn des Abstellvorganges vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (, 21:12 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde von dem Bf. nicht bestritten.
Die vom Bf. zum Tatzeitpunkt behauptete Unmöglichkeit der Besorgung von Parkscheinen rechtfertigt nicht die Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entwertung eines Parkscheines, da schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Parkometergesetz („Beginn des Abstellens“) zu schließen ist, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des Abstellens zu entrichten ist. Es kann dem Parkometergesetz jedenfalls nicht entnommen werden, dass knapper Parkraum für die Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung gestellt werden sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit RS1 zu seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354 dargetan:
‚Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug - wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen - so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung gem § 4 Wr ParkometerG. Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen.‘
Dem Bf. ist insoweit Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als er ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben (z.B. bei den Vorverkaufsstellen der Wiener Linien etc.), sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Von einem Fahrzeuglenker kann verlangt werden, dass er im Hinblick auf sein Fahrziel die Notwendigkeit der Kennzeichnung und Abgabenentrichtung mittels eines Parkscheines (und zwar unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges) einberechnet und sich daher vor dem Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit Parkscheinen versorgt bzw. auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichtet und beispielsweise eine öffentliche Parkgarage benützt.
Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe, worunter nur die richtige und vollständige Entwertung durch Anführung der richtigen Abstellzeit verstanden werden kann. Im gegenständlichen Fall hat der Bf. unstrittig keinen Parkschein im PKW hinterlassen und auch keinen elektronischen Parkschein gelöst, damit wurde zum Tatzeitpunkt die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Was die Ausführungen des Bf. betrifft, wonach er durch sein Verhalten keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gesetzt hätte, so ist darauf zu verweisen, dass § 5 Abs. 2 Parkometerbgabeverordnung kein entsprechendes Tatbestandselement zu entnehmen ist und die Verwaltungsübertretung bereits dadurch bewirkt wird, dass das Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe abgestellt wird.
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit sind damit auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.
3) Straferkenntnis vom MA 67-V3
Die Beschwerde gegen das benannte Straferkenntnis wurde mit mail vom zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Der zwischenzeitlich zur Einzahlung gelangte Betrag i.H.v. € 136,- ist auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.
Es verbleiben somit die mit dem angeführten Straferkenntnis gemäß § 64 Abs. 2 auferlegten Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens i.H.v. € 13,60 zur Einzahlung.
Zu den Straferkenntnissen MA 67-V1 bzw. MA 67-V2 ist weiters anzuführen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe der Höhe nach geeignet ist, die Bf zur Vermeidung von Übertretungen nach dem Parkometergesetz anzuhalten.
Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,00 bis € 6,00 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometeragabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die angelasteten Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Taten (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher in den vorliegenden Fällen keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann in den vorliegenden Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Begehung der Taten mehrere verwaltungstrafrechtliche Vormerkungen vorlagen.
Hinsichtlich der Höhe der Strafe hat es der Bf. unterlassen, genauere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. Sorge- und Unterhaltspflichten zu machen. Es wird daher von allseits durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Übertretungen, den Grad des Verschuldens sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe sind die mit dem angefochtenen Straferkenntnissen verhängten Geldstrafen angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen zu beurteilen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Der Beitrag zu den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (1 x € 27,20; 1 x € 29,20 = gesamt € 56,40) ist zusammen mit der Geldstrafen (1 x € 136,00; 1 x 146,00 = gesamt € 282,00) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (2 x € 13,60; 1 x € 14,60 = gesamt € 41,80) - Gesamtsumme daher € 380,20 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahlen der Straferkenntnisse (MA 67-V1, MA 67-V3 und MA V2).
Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der in den oben angeführten Verwaltungsgerichtshofentscheidungen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500814.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at