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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2016, RV/5100025/2014

Festsetzung von Stundungszinsen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BW, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid des FA, Steuernummer, vom , betreffend Festsetzung von Stundungszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verwaltungsablauf:
Mit Schreiben vom gab der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass mit Buchungsmitteilung Nr. 1/2013 ein Rückstand von 113.641,92 € ausgewiesen werde. Dieser Rückstand würde sich zur Gänze aus festgesetzten Abgaben infolge einer Außenprüfung zusammensetzen. Gegen diese Abgabenfestsetzungen würde vollinhaltlich Berufung eingebracht werden. Im Zuge der Erstellung dieser Berufung würde dann berechnet werden, inwieweit Aussetzung gemäß § 212a BAO beantragt werde. Bis dahin werde ersucht, den obigen Betrag gemäß § 212 BAO zu stunden und keine Einbringungsmaßnahmen durchzuführen.
Mit Bescheid vom wurde das Stundungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass in einem Zahlungserleichterungsansuchen alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Mit Bescheid vom wurden Stundungszinsen in Höhe von 399,28 € festgesetzt und begründend ausgeführt, dass die Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten von mehr als 750,00 € vorzuschreiben seien, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Stundungszinsen das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht, die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde beantragt. Der Festsetzung dieser Abgaben liege nach Abschluss der Betriebsprüfung festgesetzter Abgaben zugrunde. Gegen sämtliche Bescheide nach dieser Betriebsprüfung sei am Berufung erhoben worden, im Falle der Stattgabe der Berufung würden diese festgesetzten Abgaben wegfallen und wären daher auch keine Stundungszinsen zu berechnen. Die gegenständliche Berufung würde auch deshalb erfolgen, damit nicht in der Zwischenzeit – bis zu Entscheidung über die vorgenannten Berufungen – mit grundsätzlicher Fälligkeit der Stundungszinsen vom exekutive Maßnahmen geführt würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass gemäß § 212 Abs. 2 BAO für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750,00 € übersteigen würden, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basissatz pro Jahr zu entrichten seien. Gemäß § 252 Abs. 2 BAO könne der Stundungszinsenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in den zugrundeliegenden Bescheiden getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Die Berufung gegen den Stundungszinsenbescheid wäre daher als unbegründet abzuweisen.
Im Vorlageantrag vom wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass die Ursache der gegenständlichen Beschwerde darin liege, dass vermieden werden sollte, dass vorzeitig Exekutionsmaßnahmen seitens der Abgabenbehörde gesetzt würden.

Festgestellter Sachverhalt:
Das Stundungsansuchen vom über den Betrag von 113.641,92 € wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Mit Bescheid vom wurden die beschwerdegegenständlichen Stundungszinsen in Höhe von 399,28 € für den stundungsrelevanten Betrag von 114.010,85 € festgesetzt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Akten sowie den Parteienvorbringen.

Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VB zu erledigen.

§ 212 Abs. 2 BAO lautet:
Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Rechtliche Erwägungen:
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält ().
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass gegen die zugrundeliegenden Abgabenschulden (Umsatzsteuer 2008 bis 2010) Beschwerde erhoben worden sei, über welche zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei.
Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass eine solche unerledigte Beschwerde jedoch der Festsetzung von Stundungszinsen nicht entgegensteht. Darauf hingewiesen sei, dass gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld (zB mit Erkenntnis gemäß § 279 BAO) die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Diese nachträgliche Berücksichtigung von Herabsetzungen der Abgabenschuld hat von Amts wegen zu erfolgen ().

Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100025.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at