Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.08.2016, RV/7200188/2015

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Ing. ****, hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl: 0000, betreffend die Beschlagnahme von Arzneiwaren beschlossen:

Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 260 Absatz 1 lit. a) in Verbindung mit § 278 Absatz 1 lit. a) Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit dem an die Österreichische Post AG, Adr., gerichteten Bescheid vom , Zl. 0000, beschlagnahmte das Zollamt Z. gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 19 Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) verschiedene Waren.

Das Zollamt wies in der Folge die vom Beschwerdeführer dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom  mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 0000-1, als unzulässig zurück.

Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die (gem. § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO; vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Der gegenständliche Beschlagnahmebescheid des Zollamtes Z. vom ist an die Österreichische Post AG gerichtet und an diese laut der Übernahmebestätigung auf dem Bescheidentwurf der Zollbehörde auch ergangen.

Der  Zollkodex und das ZollR-DG regeln nicht, an wen eine Beschlagnahmeanordnung zu ergehen hat. Aus dem Zweck der Beschlagnahme als eine unmittelbar wirksame, aber vorläufige Maßnahme mit dem Ziel, nicht das Eigentum, sondern die Gewahrsame an einer Sache zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht zu entziehen, hat die Beschlagnahmeanordnung grundsätzlich auf den Inhaber der zu beschlagnehmenden Sache ausgestellt zu sein. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen ().

Dass die Österreichische Post AG nicht Inhaberin der betreffenden Waren gewesen sei, wird weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet.

Der in Rede stehende Bescheid war weder an den Beschwerdeführer adressiert noch ist er an diesen wirksam ergangen.

Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Zuständig sind hiezu die Abgabenbehörde (mit Beschwerdevorentscheidung) sowie das Verwaltungsgericht (mit Beschluss; vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz 7).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ), dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, sodass gegenständlich die aufgezeigten Voraussetzungen  für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200188.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at