Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2016, RV/7103489/2016

Ablauf der Aussetzung der Einhebung, keine Aussetzung bei Erhebung einer VfGH-Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Dr. Heinrich Peter Balaš, Operngasse 18/12A-16, 1040 Wien, sowie Wirtschaftstreuhänder Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Aufgrund eines Antrages vom bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung der Körperschaftsteuer 2009 in Höhe von € 20.780,61 sowie Anspruchszinsen 2009 von € 558,98.

Zufolge des am ergangenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.

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In der dagegen am rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) vor:

Einziges Argument des Finanzamtes für den verfügten Ablauf des Zahlungsaufschubes sei die „Beschwerdeerledigung“.

Damit sei die Behörde aus Gründen nicht im Recht, die ihre Ursache in der Bundesverfassung samt der Rechtsprechung des VfGH hätten. Das bedeute im Einzelnen:

Der VfGH halte § 254 BAO mit dem der Bundesverfassung innewohnenden rechtsstaatlichen Prinzip für nicht vereinbar. Die Kernaussage seiner Leitentscheidung vom , G 119/86, VfSlg. 11.196/1986, laute:

„Der VfGH hegt das Bedenken, dass § 254 BAO mit dem der österreichischen Bundesverfassung innewohnenden rechtsstaatlichen Prinzip nicht vereinbar ist.

Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat (VfSlg. 8279/1978 mit Bezugnahme auf VfSlg. 2929/1955; s. auch VfSlg. 2455/1952), gipfelt der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips darin, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. Der VfGH neigt zur Meinung, dass die hier unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Von dieser Annahme her scheint es nicht anzugehen, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Widerspricht es aber anscheinend dem Rechtsstaatsprinzip, unter Berufung auf eine behördliche Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft, also trotz Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen, vollendete und irreversible Tatsachen ohne sachliche Notwendigkeit zu schaffen, so müsste es zumindest möglich sein, die Notwendigkeit der sofortigen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit selbst in einem gehörigen Verfahren überprüfen zu lassen. Dem rechtsstaatlichen Prinzip dürfte die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft sohin dann widersprechen, wenn nicht zusätzlich zum Hauptverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung geht, ein zweites Verfahren vorgesehen wird, in dem geprüft wird, ob ohne besondere, im öffentlichen Interesse oder im Interesse dritter Personen gelegene Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckung der behördlichen Entscheidung diese einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil für ihren Adressaten bedeutet.

Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang auch an, dass der Gesetzgeber in besonderen Fällen die sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen (s. derartige gesetzliche Bestimmungen in Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren, S. 354) im Hinblick auf Zweck und Inhalt der Regelung vorsehen darf. Von der dargelegten Ausgangsposition her erscheint es auch nicht als zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber gewiss ein breiter Gestaltungsbereich zwischen dem Grundsatz, dass einem Rechtsmittel im allgemeinen oder sogar ausnahmslos aufschiebende Wirkung zukommt, und dem Prinzip zusteht, dass ein Rechtsmittel nur auf besonderes Verlangen und unter bestimmten mehr oder weniger einschränkenden Voraussetzungen diese Wirkung haben soll.

Sieht man § 254 BAO, der seinem normativen Gehalt nach die Zuerkennung aufschiebender Rechtsmittelwirkung ausschließt, unter diesem Blickwinkel, so genügt er den rechtsstaatlichen Anforderungen anscheinend nicht, weil er den Berufungswerber völlig einseitig mit im Einzelfall sogar sehr schwerwiegenden Rechtsfolgen nicht endgültiger behördlicher Entscheidungen belastet. Diese Belastung wird - wie der Gerichtshof weiters vorläufig annimmt - auch nicht durch § 212 Abs. 1 BAO zureichend ausgeglichen, demzufolge auf Ansuchen bestimmte Zahlungserleichterungen, insbesondere eine Stundung, bewilligt werden können, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Wie nämlich der VwGH in ständiger Rechtsprechung (zB , mit Bezugnahme auf 739, 740/76, und die dort enthaltenen Judikaturhinweise) zum Ausdruck gebracht hat, kann die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten Rechtsmittels nur dann eine erhebliche Härte bedeuten, wenn der erstinstanzliche Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist. Im Hinblick auf diese Auslegung des § 212 Abs. 1 BAO (von welcher der VfGH vorläufig ausgeht) treffen den Rechtsmittelwerber die Nachteile einer rechtswidrigen Entscheidung wohl regelmäßig voll, weil selbstredend anzunehmen ist, dass die vom VwGH beschriebenen qualifizierten Fehler Ausnahmefälle bilden. Wollte man hingegen annehmen, dass das in § 212 Abs. 1 BAO festgelegte Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte - etwa zufolge des Gebotes verfassungskonformer Gesetzesauslegung - bei anhängigen Berufungen in einer für den Zahlungserleichterungen suchenden Rechtsmittelwerber günstigeren Weise zu handhaben wäre, so stünde einer solchen Gesetzesanwendung - und zwar gerade in besonderen Härtefällen - das Erfordernis entgegen, die Einbringlichkeit der Abgabe durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht zu gefährden.“

Der VfGH habe diese Meinung aus dem Einleitungsbeschluss beibehalten. Dazu heiße es in dieser Entscheidung an späterer Stelle wortwörtlich:

„Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Gerichtshofs erweisen sich im Ergebnis ebenfalls als gerechtfertigt.

Der VfGH kann von seiner im Prüfungsbeschluss bezogenen ständigen Judikatur zum rechtsstaatlichen Prinzip ausgehen, die nicht bestritten wurde. Ihr zufolge gipfelt der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips darin, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. Der Gerichtshof bleibt auch bei der im Einleitungsbeschluss an diese Umschreibung geknüpften Annahme, dass die hier unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Zunächst ist hiezu die Klarstellung geboten, dass von faktischer Effizienz deshalb die Rede ist, weil unter Effizienz allein unter Umständen bloß das letzten Endes bewirkte Erreichen einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts durch das Ergreifen von Rechtsbehelfen verstanden werden könnte, nicht aber auch die mitgemeinte Umsetzung einer solchen Entscheidung in den Tatsachenbereich. ‚Schutz‘ als Teilaspekt des Ausdrucks ‚Rechtsschutz‘ ist auf den Rechtsunterworfenen bezogen und meint nicht zuletzt die - rechtzeitige - Wahrung und Gewährleistung einer faktischen Position, weshalb Rechtsschutzeinrichtungen diesen Zweck notwendig in sich schließen. Der VfGH hält im Hinblick auf diesen Inhalt des Begriffes Rechtsschutzeinrichtung, mithin insbesondere des Begriffes Rechtsbehelf, auch an der Ansicht fest, dass es nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur seine Position, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist. Auf welche Weise dieser Ausgleich vom Gesetzgeber vorgenommen wird, lässt sich - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - nicht allgemein sagen.“

Es bedürfe nicht vieler Worte, um zu erkennen, dass der verfügte (und hier angefochtene) Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen sei. Im Ergebnis sei die Bf. hier und jetzt genau jener Situation ausgesetzt, die den VfGH seinerzeit veranlasst habe, den § 254 BAO als verfassungswidrig aufzuheben. Daher sei der Rechtsschutz in diesem Fall definitiv nicht in der vom VfGH geforderten Weise „faktisch effizient“.

2.2. Es verstehe sich von selbst: Der Zahlungsaufschub habe aus Gründen faktischer Effizienz während des gesamten Verfahrens zu bestehen und nicht - wie hier - nur für einen bestimmten Teil davon. Der VfGH sei mit dieser Problematik bereits konfrontiert worden und habe auch dazu die passenden Worte gefunden (, VfSlg 14.548). Die Kernaussage laute:

„1.a) Nach § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe auf Antrag des Abgabepflichtigen u.a. dann auszusetzen, wenn ihre Höhe von der Erledigung einer Berufung gegen einen Bescheid abhängig ist, mit dem eine Nachforderung verbunden ist, insoweit der Bescheid vom Anbringen abweicht. Nach Abs. 2 ist aber die Aussetzung u.a. nicht zu bewilligen, ‚insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint‘ (lit. a).

b) Nach Ansicht der belangten Behörde ist dabei ausschließlich auf die Erfolgsaussichten des Abgabeverfahrens bis zur letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung abzustellen; ein allfälliger Erfolg eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts habe außer Betracht zu bleiben. Insbesondere könne eine Aussetzung nicht bewilligt werden, ‚wenn eine Berufung nur damit begründet wird, dass eine angewendete gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig sei‘.

c) Der belangten Finanzlandesdirektion ist zuzugestehen, dass ihre Rechtsauffassung der in einem - angesichts seiner Formulierung unverbindlichen (vgl. VfSlg. 8858/1980) - Erlass des BMF festgehaltenen Rechtsansicht entspricht, mit dem dieser zu einigen Auslegungsfragen des § 212a BAO Stellung genommen hat (AÖF 53/1988); in diesem Erlass heißt es:

‚Stützt ein AbgPfl ein Rechtsmittel nur auf die Behauptung, eine angewendete Bestimmung sei verfassungswidrig, so kommt eine AE nicht in Betracht, da eine Norm - ungeachtet einer allfälligen Verfassungswidrigkeit - anzuwenden ist, solange sie dem Rechtsbestand angehört.‘

Ungeachtet dessen ist diese Ansicht grundlegend verfehlt und unterstellt der Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit. a BAO einen Inhalt, der sie als verfassungswidrig erscheinen ließe. Hätte die Vorschrift tatsächlich den vom Bundesminister und der belangten Behörde angenommenen Inhalt, so wäre sie mit genau jener Verfassungswidrigkeit behaftet, mit der (seinerzeit) § 254 BAO in der Stammfassung im damaligen Kontext belastet war. In der diese Bestimmung seinerzeit aufhebenden Entscheidung VfSlg. 11.196/1986 hatte der Verfassungsgerichtshof an seine ständige Judikatur angeknüpft, derzufolge der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips darin gipfelt, ‚dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden‘. Diese Rechtsschutzeinrichtungen müssten ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Es gehe nicht an, ‚den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.“

Genauso sei die Situation hier, ohne dass dazu noch viel zu sagen wäre. Festzuhalten bleibe jedoch: Diese Kritik richte sich nicht gegen die Behörde, sondern gegen das Gesetz selbst (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO), das ernste verfassungsrechtliche Bedenken erwecke.

Demzufolge werde nachstehender Antrag gestellt:

Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf möge der Beschwerde Folge geben und den verfügten Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen 2009) ersatzlos aufheben. Für den Fall der Vorlage an das BFG beantrage die Bf. eine stattgebende Erledigung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung durch den/die Einzelrichterln (kein voller Senat).

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Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt:

Aufgrund der Beschwerden gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 sei die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt worden. Über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 sei mit Erkenntnis des abgesprochen worden. Folglich sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 und Anspruchszinsen 2009 verfügt worden. Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2009, welche ebenfalls dem BFG zur Entscheidung vorgelegt worden sei, sei zu dem Zeitpunkt noch unerledigt gewesen.

Von der Bf. würden ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Bestimmung des § 212a Abs. 5 lit. b BAO vorgebracht.

Beweismittel:

BFG-Erkenntnis vom
Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Stellungnahme:

Gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO sei anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses der Ablauf der Aussetzung zu verfügen. Aufgrund des BFG-Erkenntnisses hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2009 sei der Ablauf der Aussetzung somit zu Recht verfügt worden. Da die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2009 noch unerledigt gewesen sei, sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung diesbezüglich rechtswidriger Weise vorgenommen worden.

Da von der Bf. ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs. 5 lit. b BAO behauptet werde, sei gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht direkt vorzulegen. Eine Abänderung des Bescheides (Korrektur hinsichtlich der Anspruchszinsen) über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung durch die Abgabenbehörde sei gemäß § 300 Abs. 1 BAO somit nicht mehr zulässig.

Die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs. 5 BAO könne seitens der Abgabenbehörde nicht erkannt werden. Die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119/86, mit welcher § 254 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, beziehe sich auf die Rechtslage vor dem 2. AbgÄG 1987, BGBl. 312/1987. Nach Ansicht des VfGH gehe es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei. In diesem Zusammenhang sei nicht nur die Position des Rechtsschutzsuchenden, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Es obliege dem Gesetzgeber, einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen.

Dieser Entscheidung sei durch das 2. AbgÄG 1987 insofern Rechnung getragen worden, als § 254 BAO zwar neuerlich in Kraft gesetzt, jedoch gleichzeitig die Vorschrift über die Aussetzung der Einhebung eingeführt worden sei. Durch die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen, sei der Rechtsschutzsuchende bis zur abschließenden Erledigung des Beschwerdeverfahrens somit auch nicht mit den Folgen der bekämpften behördlichen Entscheidung belastet. Lediglich in Fällen des § 212a Abs. 2 BAO sei von einer Aussetzung der Einhebung Abstand zu nehmen. Im Fall einer Bekämpfung der abschließenden Entscheidung vor dem VwGH oder VfGH würden die §§ 30 Abs. 2 VwGG bzw. 85 Abs. 2 VfGG die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung vorsehen. Es bestehe somit auch kein Bedarf, das Aussetzungsverfahren auf höchstgerichtliche Verfahren auszudehnen (vgl. dazu auch Ritz, BAO5, § 212a Tz 28).

Aus der der Abgabenbehörde vorliegenden Aktenlage sei zudem nicht ersichtlich, ob in gegenständlichem Fall überhaupt ein höchstgerichtliches Verfahren anhängig sei. Die Beschwerdeausführungen würden diesbezüglich keinerlei Informationen enthalten.

Wenn in der Beschwerde angeführt werde, dass die Situation hier genauso wie in der zitierten Entscheidung des , VfSlg 14.548 wäre, sei dem zu entgegnen, dass in der zitierten Entscheidung der Streitpunkt darin liege, ob eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO zu bewilligen sei, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit einer einfachgesetzlichen Bestimmung behauptet werde. Die behauptete Verfassungswidrigkeit könne somit auch daraus nicht abgeleitet werden (vgl. ).

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Mit Schreiben vom zog der steuerliche Vertreter der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, übermittelte die zur Zahl E 1063/2015 an den VfGH gegen das Erkenntnis des , betreffend Körperschaftsteuer 2009 eingebrachte Beschwerde wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 162 BAO, und wies darauf hin, dass es vor diesem Hintergrund vielleicht zweckmäßig sei, mit der Entscheidung in der gegenständlichen Aussetzungsfrage bis zum nächsten Schritt des VfGH zuzuwarten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Da in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs. 5 lit. b BAO behauptet wurde, erließ das Finanzamt gemäß § 262 Abs. 3 BAO zu Recht keine Beschwerdevorentscheidung.

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeverfahren betreffend Körperschaftsteuer 2009 mit Erkenntnis des , und betreffend Anspruchszinsen 2009 mit Erkenntnis des , abgeschlossen wurden, erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vom grundsätzlich zu Recht, betreffend Anspruchszinsen 2009 zwar verfrüht, da jedoch gemäß § 270 BAO kein Neuerungsverbot besteht, weshalb auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde oder dem Verwaltungsgericht im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen ist, und ein Erkenntnis des BFG auch betreffend die Anspruchszinsen 2009 mittlerweile vorliegt, erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung insgesamt zu Recht, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Zum Einwand des Finanzamtes, dass aus ihrer Beschwerde nirgends hervorgehe, dass sich die Bf. an die Höchstgerichte gewandt hätte, wird festgestellt, dass der VfGH dem BFG mit Schreiben vom bekanntgab, dass die Bf. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte (anhängig zur Zahl E 1063/2016) und der steuerliche Vertreter der Bf. die daraufhin bereits erhobene Beschwerde übermittelte.

Aber auch in diesem Fall ist eine Weitergeltung der bewilligten Aussetzung der Einhebung nicht erforderlich, da einem Abgabenschuldner, der gegen das seine Beschwerde gegen eine Abgabenfestsetzung erledigende Erkenntnis des BFG Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH erhebt, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bzw. § 85 Abs. 2 VfGG zur Verfügung steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Revision bzw. Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren vor dem BFG abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ).

In dem von der Bf. angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 131/95, VfSlg. Nr. 14.548, war die Frage strittig, ob eine Aussetzung der Einhebung auch dann denkbar ist, wenn in einer Berufung lediglich die Verfassungswidrigkeit einer einfach gesetzlichen Bestimmung behauptet wird. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt, eine verfassungskonforme Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des § 212a BAO gebiete es, dass die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der die Abgabenvorschreibung tragenden Bestimmung von der Behörde kraft der ausdrücklichen Anordnung in § 212a Abs. 2 lit. a BAO in „diesem Begleitverfahren“ ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht abzuschätzen sei. Das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betraf ausdrücklich ein „Begleitverfahren“ nach § 212a BAO zu einer offenen Berufung, sodass sich aus diesem Erkenntnis die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Ansicht nicht ableiten lässt, bei einer in höchstgerichtlichen Beschwerden geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der im Abgabenverfahren angewendeten Rechtsvorschriften sei auch über den Zeitpunkt der das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO möglich. Der „sinngemäßen“ Anwendung steht der zwingende Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung des § 212a Abs. 5 lit. b BAO entgegen. Dass über die Beschwerde allenfalls noch in einem nach Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist, ändert nichts daran, dass kein offenes Beschwerdeverfahren mehr vorlag, das allein nach § 212a BAO die Aussetzung der Abgabeneinhebung ermöglicht hätte ().

Die von der Bf. behauptete Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs. 5 lit. b BAO kann außerdem deshalb nicht erkannt werden, weil die Bundesabgabenordnung nur den Verfahrensablauf bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes regelt und nicht darüber hinaus auch für das höchstgerichtliche Verfahren. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind ausschließlich im VfGG bzw. VwGG normiert, die wie bereits ausgeführt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen.

Auch lässt sich aus dem zitierten Erkenntnis des , nichts gewinnen, weil hiermit § 254 BAO (vorläufig) aufgehoben und nach Erlassung des § 212a BAO in Entsprechung einer verfassungskonformen vom VfGH geforderten aufschiebenden Rechtsmittelwirkung wieder in Geltung gesetzt wurde.

Dem Antrag im Schreiben der Bf. vom , mit der Entscheidung in der Aussetzungsfrage bis zum nächsten Schritt des VfGH zuzuwarten, war nicht zu entsprechen, da in der genannten Beschwerde an den VfGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 162 BAO (Nennung von Empfängern abgesetzter Beträge) herangetragen wurden, die für die hier zu treffende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 212a Abs. 5 lit. b BAO nicht relevant waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103489.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at