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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2016, RV/7100232/2016

Keine Familienheimfahrtkosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung bei einer im Ausland wohnhaften Ehegattin im Ruhestand ohne Beweis für die Unzumutbarkeit der Verlegung des ausländischen Familienwohnsitzes nach Österreich!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache Thaddäus A., A-Straße 1, 1XXX A-Stadt, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , 03- 000/0001 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

 I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
    Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
    angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
     Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 beantragte der Ehegatte einer in Polen wohnhaften Pensionistin die Anerkennung von Familienheimfahrtskosten in Höhe von 2.000 € sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.280 € als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988.

Über abgabenbehördlichen Vorhalt vom hinauf teilte der Steuerpflichtige dem Finanzamt mit Schreiben vom mit, seit 1998 in Österreich zu leben und zu arbeiten. Die Familienheimfahrten auf der Strecke Wien-Polen würden mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug der Marke VW Sharan, behördliches Kennzeichnen W-XXXXXX, erfolgen. Die Fahrtstrecke betrage X.XXX km = 80 €. Im Jahr 2011 ergebe die Multiplikation 25 x 80 € 2.000 €.
In der Anlage zum letztgenannten Schreiben wurden eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom , der Führerschein, zwei Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 aus den Jahren 2010 und 2011, die kopierte Internationale Versicherungskarte sowie ein Auszug aus dem Heiratseintrag Nr.15/1977 vom an das Finanzamt übermittelt.  

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2011 wies das Finanzamt die Anträge auf Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und der Familienheimfahrtkosten ab und ließ "Topfsonderausgaben" im Sinn des § 18 EStG 1988 in Höhe von 730 € zum Abzug zu. 

Mit der in weiterer Folge als Beschwerde bezeichneten Berufung wandte der Beschwerdeführer (Bf.) gegen den zuvor genannten Bescheid ein, dass seine Ehefrau zuhause eine kranke Person (Familie) pflege, die jeden Tag diese Hilfe brauche. 

Unter Bezugnahme auf die Beschwerde samt Kreditrückzahlung ersuchte die belangte Behörde den Bf. mit Schreiben vom  um Beantwortung der Fragen, a) womit die Familienheimfahrten durchgeführt würden (eigenes Auto, Mitfahrer, öffentliches Verkehrsmittel, ...), b) wie oft Familienheimfahrten durchgeführt worden wären, c) ob die Ehefrau beschäftigt sei und d) wer gepflegt werde. Hinsichtlich Beweismittel führte die Behörde ins Treffen, dass im Falle der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Belege (Fahrscheine) bzw. im Falle der Benützung des eigenen Autos die Kopie des Zulassungsscheines, des Führerscheins, der Benzinrechnungen, des Fahrtenbuches samt KFZ-Überprüfungsbericht (Unterlagen betreffend die § 57a Überprüfungen (Pickerl) sowie detaillierte Servicehefte f. Pkw &...) ebenso wie eine detaillierte Aufstellung über die Anzahl der Heimfahrten vorzulegen wären. Die Höhe des jährlichen Einkommens wäre mit einer finanzbehördlichen Bestätigung E 9 nachzuweisen. Um Vorlage einer ärztlichen Bestätigung bzw. Befunde über die Krankheit/Pflegebedürftigkeit der gepflegten Person wurde gebeten. 

Mit der abändernden Beschwerdevorentscheidung vom bestätigte die belangte Behörde die Abweisung der in Rede stehenden Anträge und anerkannte "Topfsonderausgaben" im Sinn des § 18 EStG 1988 in Höhe von 120 €.

Mit der als Vorlageantrag zu wertenden Berufung vom teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass die Ehegattin eine in Polen lebende Pensionistin sei, die sich um das gemeinsame Eigenhaus kümmere. Das Haus mit 0,3 ha Grund befinde sich in K-Stadt. Der Bf. besuche seine Frau jedes Wochenende und fahre die Strecke mit eigenem Auto.

Mit Schreiben vom  ersuchte die belangte Behörde den Bf. - ohne Erfolg - um Vorlage bzw. Übermittlung einer Kopie der händischen Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom

Mit der zum Vorlageantrag abgegebenen Stellungnahme im Vorlagebericht gemäß § 243 BAO beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, weil laut Aktenlage die Gattin Pensionistin sei und die angebliche Pflegebedürftigkeit nicht nachgewiesen worden sei, womit anzunehmen sei, dass den vom Bf. unternommenen Fahrten eine reine private Veranlassung zu unterstellen sei. 
Die Beiträge zu Pensionenversicherungen und Aufwendungen zur Wohnraumschaffung seien weder als erhöhte Werbungskosten, noch als Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs. 1 Z.2 und 3 EStG 1988 anzuerkennen, weil dahingehend ebenfalls keine Belege vorgelegt worden seien. 

Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. nach Wiedergabe des im Vorlagebericht dargestellten Sachverhalts auf, innerhalb einer Frist von vier Wochenab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zu den nachfolgend zitierten Punkten abzugeben und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

"+) Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wurden die Sonderausgaben
      gemäß § 18 EStG 1988 noch in Höhe von 730 € in Abzug gebracht. Mit der
      Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom wurden die
      Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sodann nur mehr in Höhe von 120 € anerkannt.
      Mit dem Vorlagebericht vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass die
      Nichtanerkennung der Beiträge zu Personenversicherungen und Aufwendungen zur
      Wohnraumschaffung als Sonderausgaben im Sinne des §18 Abs.1 Z 2 u.3 EStG 1988
      nicht anzuerkennen waren, weil dahingehend keine Belege vorgelegt wurden
      (siehe Datei 09). 
      Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Sonderausgaben samt den
      diesbezüglichen Nachweismöglichkeiten dargestellt: 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonderausgaben
Beweismittel
Versicherungsprämien:
Versicherungsbestätigungen
Weiterversicherung/Nachkauf Versicherungszeiten:
Vorschreibung und  Zahlungsbeleg.
Steuerberatungskosten/Spenden:
Zahlungsnachweis/ Rechnung
Wohnraumschaffung:
Erläuterung der Art des Aufwandes und Nachweise (Hausbau, Haus/ Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft).
Wohnraumsanierung:
Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen.
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Zahlungsnachweis (Zahlungsbeleg, Kontoauszug)

      Im Veranlagungsjahr zugeflossene Wohnbeihilfe/Förderung/Zuschüsse sind
      anzuführen.

      Letztmalig wird der Bf. um Zusendung aller Bestätigungen und Belege, die den
      Sonderausgabencharakter
der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
      unter den Kennzahlen 455 und 456 eingetragenen Beträge nachweisen könnten,
      samt der Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 4. Mai
      2015
ersucht. Die im Streitjahr zugeflossene Wohnbeihilfe sowie die
      Förderung
und die Zuschüsse sind anzuführen.

 +) Nach dem Vorlageantrag pflegt die Ehefrau des Bf. eine kranke Person (Familie) in
      Polen. Nach der Aktenlage sind der Vor- und Zuname samt Adresse der
      pflegebedürftigen Person bislang nicht offen gelegt worden. Ärztliche Bestätigungen
      und Befunde über die Krankheit/Pflegebedürftigkeit der von Ihrer Ehegattin im Jahr
      2011 gepflegten Person liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor. Es wird daher um
      Bekanntgabe der Daten
betreffend die im Jahr 2011 pflegebedürftige Person
      
[a) Vor- und Zuname, b) Adresse, c) Verwandtschaftsgrad des Patienten/der
      Patientin zur Ehegattin des Bf.] sowie um Nachreichung der ärztlichen
      Bestätigungen samt Befunden über die Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit
      der in Rede stehenden kranken Person in Polen
ersucht.

 +) Betreffend die Betätigung Ihrer Ehefrau als Pflegerin wird um Beantwortung der
      Frage, ob die kranke Person aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gepflegt
      worden ist, ersucht. Gegebenenfalls ist die Höhe des jährlichen Einkommens
      der
als Pflegerin tätigen Ehefrau bekanntzugeben; die finanzbehördliche
      Bestätigung E 9 ist vorzulegen.  

 +) Mit dem Vorlageantrag vom steht zumindest fest, dass die Strecke mit
      dem eigenen Auto zurückgelegt worden ist. Betreffend die Familienheimfahrtkosten
      wird um Beantwortung der nachfolgenden Fragen ersucht: a) An welchen Tagen des
      Jahres sind die Hin-und Rückfahrten auf der Strecke Wien - K-Stadt zu welchen
      Kosten gewesen? Um Vorlage einer detaillierten Übersicht über die Daten
      betreffend aa) die Fahrtstrecken samt km-Angaben, bb) die Heimfahrtkosten
    
 (Kosten für Benzin, Autobahnmaut, etc.), cc) die Hin- und Rückfahrtstage samt
      Abfahrts- und Ankunftszeiten, wird ersucht. b) Nach den Erfahrungen des
      täglichen Lebens werden bei Familienheimfahrten Fahrtengemeinschaften gebildet,
      um die Fahrtkosten auf die Mitfahrer aufzuteilen und um einen Lenkerwechsel auf
      der ca. XXX km langen, einfachen Strecke Wien - K-Stadt aus Sicherheitsgründen
      vornehmen zu können. Die Fahrtkosten werden in der Regel auf die Mitfahrer
      aufgeteilt. Betreffend die Mitfahrer wird ersucht, dem Bundesfinanzgericht die
      Namen samt Adressen der Mitfahrer sowie die Fahrtkosten, die jeder
      Mitfahrer für jede Strecke gezahlt hat, 
mitzuteilen." 

Abschließend verwies das Bundesfinanzgericht auf die Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht gemäß § 265 BAO vom und kündigte an, dass im Fall der Nichtbeantwortung dieses Vorhalts des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde aufgrund der Aktenlage entschieden werde, sodass sodann die Sonderausgaben im Sinn des § 18 EStG 1988 in Höhe von 120 € zu bestätigen sein würden. An Werbungskosten werde lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 € anerkannt werden können. 

Nach einem erfolglosen postalischen Zustellversuch des mit datierten Schreibens des Bundesfinanzgerichts am wurde eine Verständigung über die Hinterlegung der Postsendung beim Postamt 1XXZ in die Abgabeeinrichtung eingelegt; die Abholfrist begann am

Seitens des Bf. blieb das Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom unbeantwortet.          

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Familienheimfahrtskosten (2.280 €) / Kosten für Doppelte Haushaltsführung (2.000 €)

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bf. - ein Ehegatte einer in Polen lebenden Pensionistin -  Familienheimfahrtskosten und Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 geltend gemacht hat. Der Bf. hat für die Hin- und Retourfahrten auf der Strecke Wien- K-Stadt ein Kraftfahrzeug der Marke VW Sharan benutzt.
Des Weiteren steht fest, dass die belangte Behörde die Zweitschrift der Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht aus technischen Gründen nicht vorlegen konnte. Trotz schriftlicher Aufforderung des Bundesfinanzgerichts an den Bf. hat der Bf. weder das Original, noch eine Kopie der zusätzlichen Begründung zur Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Das Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom mit der Bitte um Vorlage der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sowie dem Ersuchen um Bekanntgabe von konkreten Daten betreffend die Familienheimfahrten, die in der Beschwerde erwähnte pflegebedürftige Person und die pflegerischen Aktivitäten der Ehegattin samt Nachreichung von Beweismittel, die dem Bundesfinanzgericht Gewissheit über den Werbungskostencharakter der geltend gemachten Ausgaben verschaffen, ist unbeantwortet geblieben. 

Rechtslage

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a leg.cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. 

Nach Lenneis in Jakom EStG9, Rz.56 zu § 16 EStG 1988 und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 78 bzw. 83 km und bei einer Fahrtzeit von einer Stunde jedenfalls zumutbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0239, ausgesprochen.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (; , 2005/14/0039; , 2006/15/0047), ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (; , 2010/15/0124); die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährlich von der Abgabenbehörde zu prüfen (s LStR 345a).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen zu den für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechenden Gründen u. a. die nachweislich besonders schwierige Wohnungssuche (), die besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger(; , 2006/13/0087), deren Mitübersiedlung unzumutbar ist () sowie steuerlich relevante Erwerbseinkünfte iSd § 2 Abs.3 Z.1 bis 4 des anderen Ehe(Partners) am Familienwohnsitz, die bei dessen Verlegung verloren gingen (z.B. ). 
Als steuerlich relevante Einkünfte des anderen (Ehe)Partners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der Relevanz die Relation zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie „deutlich unter einem Zehntel“ der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen (). Kein Maßstab ist es danach, ob das Zusatzeinkommen die Kosten für den Doppelwohnsitz (Wohnungskosten, Fahrtkosten) abdeckt. Nach den Lohnsteuerrichtlinien (=LStR) 344 kommt den Einkünften des (Ehe)Partners eine wirtschaftliche Bedeutung dann zu, wenn sie höchstens 2.200 € betragen, jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen. Bei Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz im Ausland sind das dortige Einkommensniveau und die Kaufkraftunterschiede zu berücksichtigen und kaufkraftkonform umzurechnen ( mwN).
Betreffend Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 86/14/0030, ausgesprochen, dass die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, sich nicht aus Umständen ergeben kann, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Es ist also die Verlegung des Familienwohnsitzes im hier maßgeblichen Sinn nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet hat, die Kinder dort die Schule besuchen und dergleichen mehr. Es muss vielmehr die Unzumutbarkeit Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit bzw. mit dem Ort der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wie z.B. die Tatsache, dass an diesem Ort keine zur Begründung des Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist (siehe auch ; , 84/14/0198), oder eben die Tatsache, dass keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 89/14/0100, ist die Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Ort der Berufstätigkeit allenfalls steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte am Ort des Wohnsitzes einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte erzielt (s. ). Der Mehraufwand, der sich aus der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes bei einem, wenngleich unfreiwillig eingetretenen Wechsel des Arbeitsortes ergibt, ist nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verschiedenheit von Wohnsitz und Arbeitsort ausschließlich berufsbedingt ist (siehe auch , VwSlg 4203 F/1971). Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz, die Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für Familienheimfahrten gemäß Lenneis in Jakom EStG9, Rz.56 zu § 16, und den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom , 86/14/0030, und , 89/14/0100, steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, kann sich nicht aus Umständen ergeben, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen. Es ist also die Verlegung des Familienwohnsitzes im hier maßgeblichen Sinn nicht schon deshalb unzumutbar, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet hat, die Kinder dort die Schule besuchen und dergleichen mehr. Es muss vielmehr die Unzumutbarkeit Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit bzw. mit dem Ort der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wie z.B. die Tatsache, dass an diesem Ort keine zur Begründung des Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist (s. ; , 84/14/0198), oder eben die Tatsache, dass keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt. Ist der Familienwohnsitz ein Eigenheim () und wird als Unterkunft am Berufsort eine Eigentumswohnung genutzt, hinsichtlich der davon auszugehen ist, dass die berufliche Veranlassung durch private Gründe, wie z.B. Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige, überlagert wird (), so liegt in einem solchen Fall nach Lenneis in Jakom EStG9, Rz.56 zu § 16 EStG, ein Sachverhalt mit Momenten bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes vor. 
Beim ausländischen Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie beim inländischen Familienwohnsitz.

Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung sind abzugsfähige Kosten der Unterbringung am Arbeitsort. Als solche kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (; , 95/14/0096). Das sind insbesonders die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten. Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nur die Kosten einer Kleinwohnung () bzw. zweckentsprechenden Wohnung in Betracht (); die darüber hinausgehenden Beträge sind gemäß § 20 Abs.1 Z.1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwands (s. LStR 351). Ist die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort mit keinen Kosten verbunden (z.B. Wohnmöglichkeit bei den Eltern), kann von Mehrkosten nicht gesprochen werden ().

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Die diesbezüglichen Fahrtkosten sind also keine Reisekosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988.

Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzliche Regelungen (), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesonders die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (). Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden) Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen ( für die Strecke Wien-Salzburg). Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c begrenzt.

Wenn der Steuerpflichtige eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung hat und ungeachtet der weiten Entfernung dennoch überwiegend zum Familienwohnsitz zurückkehrt, steht nach LStR 352 das Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km zu. Daneben können für die über 120 km hinausgehende Wegstrecke die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Der Gesamtbetrag ist jedoch immer mit der höchsten Pendlerpauschale begrenzt.

Erwägungen

Im gegenständlichen Fall steht die Behauptung im Raum, dass dem Bf. Kosten in Zusammenhang mit Familienheimfahrten auf der Strecke K-Stadt - Wien hin und zurück mit einem Personenkraftwagen und einer doppelten Haushaltsführung erwachsen sind. Dem Bf. ist es dabei jedoch nicht gelungen, einen Nachweis für den Werbungskostencharakter der in Rede stehenden Aufwendungen zu erbringen. So konnte er, was die Familienheimfahrtkosten anbelangt, weder ein Fahrtenbuch, noch Fahrtaufzeichnungen vorlegen, aus denen Rückschlüsse auf tatsächliche Fahrten zu ziehen gewesen wären. Da bei Personen im Ruhestand grundsätzlich keine Ortsgebundenheit besteht und die in Polen wohnhafte Ehegattin des Bf. eine Pensionistin ist, wäre es am Bf. gelegen gewesen, der belangten Behörde  hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung den Beweis für die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen durch die Ehegattin zu erbringen; dies hat der Bf. verabsäumt.

Was die Familienheimfahrtkosten anbelangt, wurde der Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom letztmalig aufgefordert, eine detaillierte Übersicht über die Daten betreffend aa) die Fahrtstrecken samt km-Angaben, bb) die Fahrtkosten (Kosten für Benzin, Autobahnmaut, etc.), cc) die Hin- und Rückfahrtstage samt Abfahrts- und Ankunftszeiten vorzulegen und eine Stellungnahme betreffend Fahrtengemeinschaften mit Angabe der Namen und Adressen der Mitfahrer sowie der Fahrtkosten, die jeder Mitfahrer für jede Strecke gezahlt hatte, abzugeben. Diesem Schreiben wurde nicht entsprochen, womit dem Schätzungsergebnis von 2.000 € die Begründung samt Zahlungsnachweis über Kosten in der geschätzten Höhe fehlt und daher die Angaben einer Kilometeranzahl von 550km, die Erklärung von Fahrtkosten in Höhe von 80 € und die Geltendmachung des fünfundzwanzigfachen Betrages des Fahrtkostenbetrages nicht ausreichend waren, dem Bundesfinanzgericht Gewissheit über den tatsächlichen Anfall von den Bf. treffenden Kosten in der angegebenen Höhe zu verschaffen. Da Aufwendungen für Familienheimfahrten - um als Werbungskosten für einen steuerlichen Abzug in Betracht zu kommen - an die Bedingung geknüpft sind, dass sie tatsächlich angefallen sind und der Bf. Zahlungsbelege über Fahrtkosten in der Höhe von 2.000 € nicht vorgelegt hatte, war den begehrten Fahrtkosten die Anerkennung als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 zu versagen.

Was die Kosten für doppelte Haushaltsführung anbelangt, sind diese vom Bf. nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Text im Vorlagebericht, Punkt "Beweismittel", wonach der Bf.  durch die Nichtvorlage bzw. Beantwortungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens bedingt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Doppelte Haushaltsführung und einen dem Bf. entstandenen Aufwand nicht belegt hätte, legte dem Bf. somit klar und deutlich eine Mangelhaftigkeit in dessen Beweisführung im Verwaltungsverfahren offen. Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Bf. noch mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom ermöglicht, betreffend die in der Beschwerde angesprochene pflegebedürftige Person den Vor- und Zunamen, die Adresse und den Verwandtschaftsgrad zur Ehegattin bekanntzugeben und ärztliche Bestätigungen samt Befunde über die Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit nachzureichen sowie im Falle der bejahenden Antwort auf die Frage, ob die kranke Person aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der Ehegattin des Bf. gepflegt worden sei, die Höhe des Jahreseinkommens der Ehefrau in Form der Vorlage der finanzbehördlichen Bestätigung E 9 offen zu legen. Anstatt das Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom fristgerecht zu beantworten verabsäumte der Bf. die Abgabe einer Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht, um die im Vorlagebericht angeführten Beweisführungsmängel zu beheben, und blieb somit auch  im Rechtsmittelverfahren einen Beweis für den die doppelte Haushaltsführung sprechenden Grund der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wegen Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds schuldig. Da der Bf. ein Sachvorbringen zum Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung infolge der Pflegebedürftigkeit einer zur Familie zählenden Person durch die Ehegattin erstattet hatte, ohne der belangten Behörde bzw. dem Bundesfinanzgericht nähere Daten zu diesem Vorbringen  offen zu legen, war die Annahme, dass die in Rede stehenden Wohnsitze aus beruflichen Gründen geführt worden wären, nicht glaubhaft, da jeglicher Versuch einer Untermauerung des Vorbringens durch nachprüfbare Tatsachen unterblieben ist. Es war daher den geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung die Anerkennung als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 zu versagen.
Aufgrund der obigen Ausführungen waren die Anträge betreffend Familienheimfahrtskosten und Doppelte Haushaltsführung als unbegründet abzuweisen.

2. Sonderausgaben

Nach der Aktenlage steht fest, dass an „Topfsonderausgaben“ 730 € im Einkommensteuerbescheid 2011 bzw. 120 € in der Beschwerdevorentscheidung in Abzug gebracht worden sind. Der Vorlagebericht der belangten Behörde gemäß § 243 BAO bestätigt, dass der Bf. Beiträge zu Personenversicherungen und Aufwendungen für Wohnraumschaffung als erhöhte Sonderausgaben begehrt hat, ohne die beantragten Sonderausgaben belegmäßig nachgewiesen zu haben.
Des Weiteren steht fest, dass der Bf. mit dem Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom letztmalig aufgefordert worden ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zu den nachfolgend zitierten Punkten abzugeben und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

"+) Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wurden die Sonderausgaben
      gemäß § 18 EStG 1988 noch in Höhe von 730 € in Abzug gebracht. Mit der
      Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom wurden die
      Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sodann nur mehr in Höhe von 120 € anerkannt.
      Mit dem Vorlagebericht vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass die
      Nichtanerkennung der Beiträge zu Personenversicherungen und Aufwendungen zur
      Wohnraumschaffung als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 u. 3 EStG
      1988 nicht anzuerkennen waren, weil dahingehend keine Belege vorgelegt  wurden
      (siehe Datei 09).
      Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Sonderausgaben samt den
      diesbezüglichen Nachweismöglichkeiten dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonderausgaben
Beweismittel
Versicherungsprämien:
Versicherungsbestätigungen
Weiterversicherung/Nachkauf Versicherungszeiten:
Vorschreibung und Zahlungsbeleg.
Steuerberatungskosten/Spenden:
Zahlungsnachweis/Rechnung
Wohnraumschaffung:
Erläuterung der Art des Aufwandes und Nachweise (Hausbau, Haus/ Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft).
Wohnraumsanierung:
Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen.
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Zahlungsnachweis (Zahlungsbeleg, Kontoauszug)

      Im Veranlagungsjahr zugeflossene Wohnbeihilfe/Förderung/Zuschüsse sind
      anzuführen.

      Letztmalig wird der Bf. um Zusendung aller Bestätigungen und Belege, die den
      Sonderausgabencharakter
der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
      unter den Kennzahlen 455 und 456 eingetragenen Beträge nachweisen könnten,
      samt der Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 4. Mai
      2015
ersucht. Die im Streitjahr zugeflossene Wohnbeihilfe sowie die
      Förderung
und die Zuschüsse sind anzuführen."

Seitens des Bf. blieb das Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom unbeantwortet.  

  Rechtslage

Gemäß § 18 Abs. 1 Z.2 EStG sind Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer a) freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), b) Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), c) freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse, d) Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, e) betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, f) ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z. 4 des Pensionskassengesetzes, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z.3 EStG 1988 sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung - (a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger (=gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen; Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist; Gebietskörperschaften) geleistet werden; b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden; c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern, oder Herstellungsaufwendungen - bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Erwägungen

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Bf. ersucht, die von ihm geltend gemachten Sonderausgaben in dem über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehenden Umfang nachzuweisen. Da der Bf. das Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom nicht beantwortet hatte, fehlten entsprechende Beweismittel für die Anerkennung der Sonderausgaben in der mit der Abgabenerklärung behaupteten Höhe, weshalb die Sonderausgaben im Sinn des § 18 leg. cit. lediglich in der in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesenen Höhe von 120 € zu bestätigen waren. Es war daher  der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf abgabenerklärungsgemäße Anerkennung der Sonderausgaben im Sinn des § 18 EStG 1988 als unbegründet abzuweisen.    

Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrtkosten
Doppelte Haushaltsführung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100232.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at