Kurs "Wildnispädagogik" ist keine Fortbildung einer Kindergartenpädagogin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bf erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als Kindergartenpädagogin.
Die im Zuge der im Nationalpark Kalkalpen von - berufsbegleitend erfolgten „Weiterbildung „Wildnispädagogik“ entstandenen Kosten wurden nicht wie beantragt als Werbungskosten qualifiziert.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Weiterbildung von ihrem Dienstgeber (Gemeinde) und der Kindergartenleiterin empfohlen wurden, die zugesagte finanzielle Unterstützung erfolgte jedoch aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Gemeinde nicht (der Bürgermeister bestätigte die Absolvierung der Weiterbildung „mit dem Einverständnis“ der Gemeinde und die Unmöglichkeit, aufgrund der äußerst prekären finanziellen Lage einen Zuschuss zu gewähren – die Kindergartenleiterin bestätigte einen Zusammenhang der Ausbildung mit der Arbeit).
Nach einer abweislich ergangenen BVE, in der die Kosten als gemischt genutzter Aufwand und idF die Kosten aufgrund des Aufteilungsverbots als nicht abzugsfähig qualifiziert wurden, stellte die Bf einen Vorlageantrag, in dem sie begründend lediglich ausführte, dass es nach Auskunft des Steuerberaters „inzwischen schon eine andere Ansicht zum Áufteilungsverbot` von gemischt veranlassten Fortbildungs- und Reiseaufwendungen gibt. Siehe Beilage“. Die Beilage besteht aus der Kopie von 11 Seiten der SWK 2010, Heft 20/21, mit Bezug auf einen Aufsatz/pro und contra Aufteilungsverbot. Nähere rechtliche Ausführungen zum gegenständlichen Sachverhalt werden nicht gemacht.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich im Wesentlichen, dass die Inhalte der von der Bf konsumierten „berufsbegleitenden Weiterbildung Wildnispädagogik“ folgende waren:
Fähigkeiten und Fertigkeiten, in der Wildnis zu leben
1)Umgang mit natürlichen Gefahren
2)Pflanzen und ihr Gebrauch
3)Tiere und Fährtenkunde
4)Ökologie und Gemeinschaft
5)Vögel und das Alarmsystem in der Natur
6)Trainieren von Wahrnehmung und Aufmerksamkeit
7)Orientierung im Gelände
8)Die Kunst, ein Mentor zu sein
Hausarbeiten
Abschlussarbeit
Lt. Auskunft der für Besucherangebote zuständigen Mitarbeiterin wurde der Lehrgang mit 18 Personen unterschiedlicher beruflicher Herkunft (zb PädagogInnen, Sozialarbeiter, Jugendarbeiter, Waldpädagoge…) geführt, eine Teilnehmerliste könne aus Datenschutzgründen nicht weitergegeben werden.
Die Bf führte aus, dass das erworbene Wissen sie befähige, den Kindern Grundeinsichten in Naturvorgänge zu ermöglichen:
a)einen bestimmten Baum das ganze Jahr hindurch beobachten
b)wir beobachten Kaulquappen
c)differenzieren von Blumen und Pflanzen
d)Möglichkeiten zum Experimentieren schaffen: Erde mit Wasser vermengen, an einem Bach einen Staudamm bauen, wir lassen Wasser zu Eis gefrieren – Naturvorgänge beobachten und somit zur optischen Differenzierungsfähigkeit gelangen
e)wir bereiten uns eine Kräuterjause zu, sammeln verschiedene Kräuter
f)wir stellen Löwenzahnhonig her
g)wir bereiten Bärlauchtopfen zu
h)bauen uns ein Lager, so wie es auch in der Wirklichkeit zum Überleben dienen kann
i)beobachten und vergleichen Tierspuren, schlagen in Ratgeber nach und bestimmen diese
j)ich schaffe Gelegenheit zum Beobachten von Vögeln
k)wir versuchen Tierstimmen wahrzunehmen
l)ich versuche den Kindern zu vermitteln, sich als einen Teil in der Natur zu sehen, diese zu schätzen und sorgsam damit umzugehen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit … .
Es ist idF zu klären, ob die im Zuge der von der Bf konsumierten Weiterbildung „Wildnispädagogik“ entstandenen Kosten als Aufwendungen für Aus- und Fortbildung iZm ihrer Tätigkeit als Kindergartenpädagogin zu qualifizieren sind.
Bei Subsumierung des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts unter die anzuwendende Norm ist lt. herrschender Literatur (ua Jakom/ Lenneis, EStG 2015, § 16, Rz 49) festzustellen, ob die Steuerpflichtige durch die jeweilige Fortbildungsmaßnahme ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Es ist nun unbestritten, dass die Bf durch Absolvierung des beschwerdegegenständlichen Kurses zu diversen neuen Erkenntnissen gelangte und ist nach Erfahrungen des täglichen Lebens auch davon auszugehen, dass ihr dabei auch sujets vermittelt wurden, die ihr bisher (möglicherweise auch zur Genüge) bekannt waren, doch ist wesentlich zu untersuchen, ob dies auch ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten soweit verbesserte, um im bereits ausgeübten Beruf als Kindergartenpädagogin auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Dazu ist auszuführen, dass bei Betrachtung der angeführten „Inhalte 1-8“ und „Grundeinsichten in Naturvorgänge a-l“ zum einen Inhalte geboten wurden, die offenkundig nicht die pädagogisch bedeutende Wissens- und Erfahrungsvermittlung für Kinder in der Kindergartenphase umfassen können, wie ua „Die Kunst ein Mentor zu sein“, „Orientierung im Gelände“, „an einem Bach einen Staudamm bauen“, “Lagerbauen, so wie es auch in der Wirklichkeit zum Überleben dienen kann“: es ist evident und braucht nicht näher erörtert werden, dass „Orientierung im Gelände“ in dieser Lebensphase noch nicht durch Beobachten des Sonnenstandes uä erfolgt und sie auch mit den Maßnahmen /Staudamm, Lagerbauen überfordert sind, dh alles, was in diesem Zusammenhang mit Kindern in dieser Lebensphase unternommen wird, sich auf einem Niveau bewegt, das jedem an Vorschulpädagogik interessierten Erwachsenen – und umso mehr einer ausgebildeten Kindergartenpädagogin – vertraut ist und eine Absolvierung des beschwerdegegenständlichen Lehrgangs idF nicht geeignet ist, eine berufliche Fortbildungsmaßnahme zu bieten, da eine andere Interessensschiene bedient wird, als sie für die Erziehung von Vorschulkindern im natürlichen Umfeld geboten ist. Anders ist auch nicht zu erklären, dass der Kreis der Teilnehmer nicht nur aus KindergartenpädagogInnen bestand, sondern woa auch Sozial- und Jugendarbeiter umfasste, die mit wesentlich anderen Tendenzen konfrontiert sind als KindergartenpädagogInnen sowie ist festzuhalten, dass von Sozial- und JugendarbeiterInnen zu betreuende Personen schon aufgrund deren Alters einen anderen Zugang zu Naturphänomenen und den Umgang damit haben als Kinder in der Vorschulphase.
Dass die Bf ihre MentorInnenqualifizierung nicht im beschwerdegegenständlichen Lehrgang erwarb bzw. das in ihrer KindergartenpädagogInnenausbildung dazu erworbene Wissen nicht in einem Lehrgang „Wildnispädagogik“ (in dem offenkundig bei Beachtung des Lehrgangsinhalts und der -dauer nur rudimentäre Begriffe vermittelt werden konnten) vertiefte, braucht nicht näher erörtert werden.
Zum anderen ist auszuführen, dass die anderen oa Inhalte offenkundig den Wissensstand widerspiegeln, der dem bereits angeeigneten durchschnittlichen Wissensstand zur Ausübung des Berufs der Kindergartenpädagogin in diesem Themenkreis entspricht, zumal –woa- eine Überforderung der Kinder in der Vorschulphase mit ihren Entwicklungsstand überqualifizierenden Inhalten sicherlich pädagogisch nicht vertretbar ist. Dh, dass das bei der Bf sicherlich wie bei jedem durchschnittlich an Naturphänomenen Interessierten dazu vorhandene Wissen (etwa zu Pflanzen, Fährtenkunde etc) ausreicht, um Kinder in dieser Lebensphase pädagogisch wertvoll und dem Betreuungs- und Lehrinteresse entsprechend orientieren zu können. Dies ist ebenfalls auszuführen zu den Themen a, b, e, g sowie „Erde mit Wasser vermengen, Wasser zu Eis gefrieren“: es erübrigt sich wohl, näher darauf einzugehen, zumal es offenkundig keiner Ausbildung in „Wildnispädagogik“ bedarf, um etwa eine Kräuterjause herzustellen (egal ob Basilikum und Schnittlauch dazu nun aus dem Kräutertopf oder dem kleinen Kräuterbeet des Kindergartens kommen), einen Baum über das Jahr zu beobachten (egal ob er im Park in der Stadt, vor dem Kindergarten an der Straße oder in einem Waldstück, das regelmäßig besucht wird, steht),Wasser mit Erde zu vermengen, Wasser zu Eis gefrieren zu lassen, Kaulquappen zu beobachten uä..
Die beschwerdegegenständlichen Ausgaben waren idF nicht als Werbungskosten zu qualifizieren; der von der Bf gemachte oa Hinweis auf SWK 2010 brachte nichts für die Beschwerde, da keine konkreten Hinweise für das beschwerdegegenständliche Thema vorgebracht wurden.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der eindeutigen normativen Bedeutung des Begriffes „Fortbildung“ sowie der dazu Literatur dazu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kurs "Wildnispädagogik" keine Fortbildung Kindergartenpädagogin |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100162.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at