Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2016, RV/7102742/2016

1. Keine Differenzzahlung 2. Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in Polen geht gleichzeitiger Unfallrente aus Österreich vor.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Polen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Gewährung der Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe ab Jänner 2015, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein polnischer Staatsbürger, beantragte am für seine beiden Kinder, geb. 2000 und 2003, ab Jänner 2015 die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass der Bf. in Polen einer Beschäftigung nachgehe und von Österreich nur eine Unfallrente beziehe. Es sei daher in erster Linie für die Auszahlung der Familienbeihilfe das Wohnland zuständig und der Bezug der Unfallrente von untergeordneter Bedeutung.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, man möge beachten, dass er mit seinem Antrag auf Familienbeihilfe den entsprechenden polnischen Ablehnungsbescheid vorgelegt habe. Daraus gehe hervor, dass er kein polnisches Kindergeld/Familienleistung erhalten könne, weil mit dem Einkommen die polnische Einkommensgrenze überschritten werde.

Polen habe als vorrangig zuständiges Land schon entschieden und zahle ihm kein polnisches Kindergeld. Somit ersuche er entsprechend zu entscheiden und ihm die Familienbeihilfe zu bewilligen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass jeder Elternteil den Rechtsvorschriften eines Staates zuzuordnen sei, denn auch für Rentner gelte, dass es nach EU-Recht für jeden Elternteil nur einen zuständigen Staat gebe. Die Zuordnung eines Rentners zu den Rechtsvorschriften eines Staats erfolge über Artikel 67 und 68 der Verordnung 883/2004. Vorrangig sei das Beschäftigungsland Polen zuständig. Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienleistungen in Östereich.

Der Bf. brachte beim Finanzamt fristgerecht ein als Vorlageantrag zu wertendes Schriftstück ein.

Darin führte er aus, dass er mit dem Abweisungsbescheid nicht einverstanden sei. Es möge über den Anspruch noch einmal entschieden werden, weil er der Meinung sei, dass mit der Beschwerdevorentscheidung seine Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden seien. Das Finanzamt gebe an, dass in seiner Angelegenheit Polen vorrangig zuständig sei. Polen habe aber schon darüber entschieden und ihm einen Ablehnungsbescheid ausgestellt. Den übersetzten Ablehnungsbescheid habe er bereits seinem Antrag beigefügt. Laut Information von der zuständigen Stelle in Polen sei die entsprechende Nachricht an das Finanzamt gesendet worden. Somit gehe er davon aus, dass das Finanzamt den Sachverhalt genügend bestätigt bekommen habe.

Der vorrangige Staat habe mit Bescheid entschieden, dass er keinen Anspruch habe. Er habe daher in Österreich Anspruch auf die Zahlung von Familienleistungen, weil er ein bestimmtes Einkommen aus Österreich habe und somit die Voraussetzungen erfüllt seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist aktenkundig und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf., seine Gattin und die Kinder sind polnische Staatsbürger und leben in Polen. Die Kinder besuchen in Polen die Schule.

Der Bf. war laut Versicherungsdatenauszug vom von 2002 bis 2010 in Österreich mit Unterbrechungen im Baugewerbe beschäftigt. Er bezieht seit eine Unfallrente.

Der Bf. und seine Gattin übten im strittigen Zeitraum (ab 2015) in Polen eine Beschäftigung aus und erzielten daraus Einkünfte von insgesamt PLN 4.032,47.

Für das 2015 betrug die Einkommensgrenze einer polnischen Familie, um polnische Familienleistungen beziehen zu können, laut MISSOC-Tabelle monatlich PLN 574 (€137), und war damit zu hoch.

Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung:

Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967(FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe . Nach § 2 Abs 1 lit b leg cit haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Nach Abs 2 leg cit hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach § 2 Abs 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben gemäß § 3 Abs 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 3 Abs 2 leg cit für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 4 Abs 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben.
In § 4 Abs 2 FLAG 1967 ist vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs 1 und § 5 Abs 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
§ 4 Abs 6 FLAG 1967 normiert, dass die Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.
Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Unbestritten ist, dass der Bf aufgrund mangelnden Mittelpunkts der Lebensinteressen im Inland sowie aufgrund des ständigen Aufenthalts der Kinder im Ausland nach rein innerstaatlicher Rechtslage keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Nach Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar § 53, wird dadurch die Gebietsgleichstellung mit Österreich bezüglich des ständigen Aufenthaltes der Kinder im EWR bzw in der EU im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hervorgehoben.

Bei gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalten werden die innerstaatlichen Normen durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen überlagert.
Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs 1 FLAG, des § 2 Abs 8 FLAG und des § 5 Abs 3 FLAG zufolge des Anwendungsvorrangs im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Im Beschwerdefall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr ist die Verordnung (EG) VO 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (idF VO), die ab gilt, anzuwenden. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat "Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemein­schaftsrechts").

Vielmehr ist der Bf als polnischer Staatsbürger von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme über soziale Sicherheit (in der Folge "VO") erfasst. Die VO gilt ihrem Art 91 zufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Die Verordnung (EG) VO 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (in der Folge „DVO“) trat ihrem Art 97 zufolge am in Kraft. Somit gilt die VO ab und ist demzufolge für den Streitzeitraum anzuwenden.

Gemäß Art 1 der VO bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung " jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; der Ausdruck "selbständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Familienangehöriger ist gemäß Art 1 lit i) Z 1 sublit i) der VO jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.

Nach Art 1 lit j) der VO bezeichnet der Ausdruck "Wohnort " den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

Nach Art 1 lit z) der VO bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen.

Die VO gilt nach ihrem Art 2 Abs. 1 uA für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Die VO gilt nach ihrem Art 3 Abs 1 lit j auch für die Familienleistungen.

Nach Art 4 der VO haben Personen, für die diese VO gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aG der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staats.

Sofern in der VO nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Art 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser VO zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Nach Art 67 der VO hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten die in Art 68 der VO ausgeführten Prioritätsregeln.

Da der Bf polnischer Staatsangehöriger ist und auf Grund seiner früheren Arbeitsverhältnisse in Österreich eine österreichische Unfallrente bezieht und weiters in Polen im Streitzeitraum berufstätig war, ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen.

Der Bf. und seine Familienangehörigen fallen damit unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO.

Da die in Streit stehenden Ausgleichszahlungen unter die Familienleistungen iSd VO zu subsumieren sind, ist die VO im vorliegenden Fall auch sachlich anwendbar.

Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs 1 FLAG, des § 2 Abs 8 FLAG und des § 5 Abs 3 FLAG zufolge des im Art 7 der VO normierten Anwendungsvorrangs im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Art 11 der VO lautet auszugsweise:

"(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die auf Grund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Art 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ...

e) Jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser VO, nach denen ihr Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats."

Die VO ist vom Grundsatz getragen, dass Personen, für die sie gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (Art 11 Abs 1).

In der VO ist geregelt, welcher von mehreren involvierten Mitgliedstaaten zuständig ist.

Es sind grundsätzlich immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden, und zwar in der Regel jenes Staats, in dem eine (nichtselbständige oder selbständige) Tätigkeit ausgeübt wird. Das so genannte "Beschäftigungsland" ist damit der "zuständige Staat" und die Rechtsvorschriften dieses Staats sind für die Ansprüche aller hier beschäftigten Unionsbürger anzuwenden ("Beschäftigungslandprinzip").

Art 12 der VO, der die Entsendung eines Arbeitnehmers behandelt, ist für den Bf ebenso wenig anwendbar wie Art 13 der VO, welcher zur Anwendung gelangt, wenn eine Person für gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt.

Artikel 67 und 68 Abs 1 der VO (EG) Nr 883/2004 in der ab geltenden Fassung lauten:  

Artikel 67 VO (EG) 883/2004

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 68 VO (EG) 883/2004

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. 

Der Unabhängige Finanzsenat (seit Bundesfinanzgericht) hat in einem vergleichbaren Fall (Familie wohnt in Ungarn und [angeblich] auch in Österreich, Kinder besuchen in Ungarn die Schule, Beschwerdeführer und Ehegattin beziehen in Ungarn und Österreich Einkünfte) zur GZ. RV/2981-W/11, ) entschieden, dass das Unionsrecht vorsehe, dass eine Differenzahlung nach Artikel 76 VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Artikel 10 VO (EWG) Nr. 574/72 bzw. Artikel 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht allein deshalb zu gewähren ist, weil eine einzige Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten selbständig oder nichtselbständig erwerbstätig ist; hier würden (nur) die Zuständigkeitsregelungen nach Artikel 13   ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Artikel 11   ff. VO (EG) Nr.   883/2004 zum Tragen kommen. Eine Differenzzahlung nach Unionsrecht könne nur dann zu leisten sein, wenn die Ansprüche zweier oder mehrerer Familienangehöriger nach Unionsrecht gegen zwei oder mehrere unterschiedliche Mitgliedstaaten gerichtet seien. Eine Ausgleichszahlung nach österreichischem Recht (§ 4 FLAG 1967) könne zwar eine Person betreffen, die selbst Anspruch auf eine ausländische Beihilfe habe, diese Ausgleichszahlung setze aber einen Familienbeihilfenanspruch (allein) nach österreichischem Recht voraus.

Der Bf. erfüllt nach nationalem Recht nicht die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug, weil er in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt und daher auch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Inland hat.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur insoweit, als EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht (vgl. Novotny in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG (Gamlitzer Kommentar), § 4 Rz. 9). Das bedeutet, dass der Bf. für einen derartigen Anspruch die Voraussetzungen der jeweiligen Verordnungen der EU erfüllen muss.

Im vorliegenden Beschwerdefall hatten der Bf. und seine Ehegattin im Streitzeitraum in Polen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen; der Bf. hatte im selben Zeitraum lediglich eine österreichische Unfallrente auf Grund von in der Vergangenheit vorliegenden Arbeitsverhältnissen in Österreich erhalten.
Der Bf., seine Gattin und seine Kinder wohnten in Polen.

Es finden daher die Prioritätsregeln nach den vorhergehenden Ausführungen keine Anwendung, weil  die Ansprüche nicht von zwei oder mehreren Familienangehörigen nach Unionsrecht gegen zwei oder mehrere unterschiedliche Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG wird eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102742.2016

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