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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2016, RV/7103190/2016

Widerruf der Löschung setzt einen wirksamen Löschungsbescheid voraus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Widerruf der Löschung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten vom schrieb die Abgabenbehörde gemäß § 235 Abs. 1 BAO Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 4.701,09 gegen jederzeitigen Widerruf ab. Neben einem Betrag an Einkommensteuer 2004 in Höhe von € 3.912,92 löschte die Abgabenbehörde zudem noch Anspruchszinsen, Pfändungsgebühren, Barauslagenersätze und einem Säumniszuschlag. Dieser Löschungsbescheid erging an N.N., zHd FA Neunkirchen Wiener Neustadt, Adresse2. Eine Zustellung dieses Bescheides an den nunmehrigen Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) ist nach der Aktenlage nicht erfolgt.

Mit den an den Bf. gerichteten Bescheid vom wurde die mit Bescheid vom in Höhe von € 4.701,09 erfolgte Löschung hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 in Höhe von € 754,00 widerrufen und der Bf. aufgefordert, diesen Betrag binnen Monatsfrist nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf sei erfolgt, da sich eine Änderung der für die Löschung maßgeblichen Verhältnisse insofern ergeben habe, als der Bf. nun wieder in Österreich aufhältig sei, er über ein Einkommen verfüge und die Arbeitnehmerveranlagung 2015 zu einer Gutschrift von € 754,00 geführt habe.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. Beschwerde gegen den "Einkommensteuerbescheid 2004 vom " und brachte vor, mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm für das Kalenderjahr 2004 eine Abgabenforderung im Betrag von € 754,00 festgesetzt worden.

Es sei ihm nicht möglich, nachzuvollziehen, wie es zu diesem Betrag von € 754,00 komme. Da er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, ersuche er daher um eine detaillierte Aufstellung.

Weiters ersuche er auch um eine detaillierte Aufstellung über die mit Bescheid vom erfolgte Löschung in Höhe von € 4.701,09. Auch hier sei er nicht in Kenntnis gesetzt worden, wie es zu diesem Betrag gekommen sei und weshalb eine Löschung und jetzt ein Widerruf der Löschung von Abgabenschuldigkeiten erfolgt sei.

Der Bf. beantrage somit die Aufhebung des genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, wo die Gutschrift der Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 754,00 berücksichtigt werde.

Der gegenständlichen Beschwerde hat der Bf. den Bescheid über den Widerruf der Löschung der Einkommensteuer 2004 in Höhe von € 754,00 und auch eine diesbezügliche Buchungsmitteilung Nr. 1/2016 beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als verspätet zurück und führte zur Begründung aus, am sei unter anderem auch die Nachforderung aus der Veranlagung 2004 gelöscht worden. Die Veranlagung 2015 habe ein Guthaben in Höhe von € 754,00 ergeben. Daher sei die Löschung der Abgabenschuld mit Bescheid vom widerrufen worden, um das Guthaben gegenrechnen zu können. Die Veranlagung 2015 sei erklärungsgemäß erfolgt und die Veranlagung 2004 sei unverändert geblieben.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, mit Beschwerdevorentscheidung vom zum Einkommensteuerbescheid 2004 vom sei seine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen worden.

Dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde, könne er leider nicht nachvollziehen. Seine Beschwerde sei fristgerecht eingebracht worden (Bescheid vom - Beschwerde vom ).

Da der Bf. nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, ersuche er um eine detaillierte Aufstellung, wo der Einkommensteuerbescheid 2004 vom zugestellt worden sei. Nach dem Bescheiddatum der Abgabenbehörde vom betreffend Einkommensteuer 2004 sei kein Vermerk betreffend eines Bescheides vom .

Weiters ersuche der Bf. um detaillierte Aufstellung bezüglich des Bescheides vom , wo dieser zugestellt worden sei. Einer diesbezüglichen Aufforderung sei die Behörde bislang nicht nachgekommen.

Weiters verweise der Bf. auf die Ausführungen in seiner Beschwerde und beantrage diese dem Verwaltungsgerichts zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.

Gemäß § 294 Abs. 1 BAO) ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Zunächst ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzustellen, dass Gegenstand dieses Verfahrens, wie dies auch die Abgabenbehörde im Vorlagebericht zutreffend darstellt, der Bescheid vom über den Widerruf der Löschung der Einkommensteuer 2004 in Höhe eines Teilbetrages von € 754,00 ist.

In seiner Beschwerde vom bezeichnet der Bf. zwar den angefochtenen Bescheid mit "Einkommensteuerbescheid 2004 vom ", jedoch ist an diesem Tag der gegenständliche Bescheid über den Widerruf der Löschung der Einkommensteuer 2004 ergangen, welcher zu einer Belastung am Abgabenkonto führte, durch die die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2015 in Höhe von € 754,00 aufgebraucht wurde. Der an den Bf. zu Handen seiner damaligen steuerlichen Vertretung gerichtete Einkommensteuerbescheid 2004 stammt laut der Aktenlage vom .

Wie der Amtsvertreter im Vorlagebericht zutreffend ausführt, lassen die Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag unter Berücksichtigung der Bescheide betreffend die Löschung und deren Widerruf den Schluss zu, dass der Abgabepflichtige in der Beschwerde und in der Folge im Vorlageantrag den Bescheid über den Widerruf der Löschung der Abgabenschuldigkeit - Einkommensteuer 2014 - gemeint hat und dieser daher zweifelsfrei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht im Besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündigung.

Die Löschung von Abgabenschuldigkeiten hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 BAO mit Bescheid zu erfolgen (vergleiche Ritz BAO 5. Auflage,  Rz 3 zu § 235 BAO sowie zB und ).

Wie der Bf. im Vorlageantrag zutreffend und mit der Aktenlage übereinstimmend darauf hinweist, hat er vom Bescheid vom über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten (unter anderem auch der Einkommensteuer 2004 in Höhe von € 3.912,92) keine Kenntnis erlangt, da ihm dieser Bescheid niemals wirksam zugestellt wurde, sondern dieser zu Handen der Abgabenbehörde adressiert war.

Eine Löschung der Abgabenschuldigkeiten gemäß § 235 Abs. 1 BAO ist daher gegenüber dem Bf. nicht wirksam erfolgt und der Löschungsbescheid vom befindet sich nicht im Rechtsbestand.

Da somit ein wirksamer Löschungsbescheid vom nicht vorliegt, erweist sich der gegenständliche Bescheid über den Widerruf der Löschung der Einkommensteuer 2004 als rechtswidrig, da gemäß § 294 Abs. 1 BAO die Änderung oder Zurücknahme eines Begünstigungsbescheides (hier Bescheid über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten vom ) voraussetzt, dass ein solcher Bescheid ergangen ist. Ein nicht wirksamer und sich nicht im Rechtsbestand befindlicher Löschungsbescheid kann logischerweise auch nicht widerrufen werden, sodass es dem gegenständlichen Bescheid an einem Widerrufsgegenstand fehlt und dieser somit ersatzlos aufzuheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103190.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at